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Wiki zum Rechtsthema Vertragsrecht

Informationen zum Vertragsrecht
Das Vertragsrecht enthält Vorschriften, welche das Zustandekommen und Wirken von privatrechtlichen Verträgen regeln. Das deutsche Vertragsrecht ist dem Zivilrecht zuzuordnen und im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) verankert, hauptsächlich im allgemeinen Teil des BGB. Das Vertragsrecht ist sehr umfangreich und beinhaltet Regelungen zu sämtlichen Bereichen, welche in rechtlicher Hinsicht für einen Vertrag bedeutsam sind. Selbst, wenn die Vertragsparteien ihren Vertrag individuell vereinbaren, sind dabei doch gewisse gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Diese Bestimmungen beziehen sich sowohl auf die Vertragsform als auch auf den vertraglichen Inhalt. Verträge unterliegen dem Grundsatz der Form-, Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Sie begründen sich auf zwei übereinstimmenden Willenserklärungen.

Grundsätzlich können die Vertragsparteien, aufgrund der dispositiven Vorschriften des Schuldrechts, den Inhalt ihres Vertrages frei gestalten. Es sind einseitig und zweiseitig verpflichtende Verträge möglich. Zu den einseitig verpflichtenden Verträgen gehören beispielsweise die Schenkung, der Auftrag oder das Darlehen. Gegenseitig verpflichtende Verträge sind unter anderem:
  • Kaufvertrag
  • Mietvertrag
  • Werkvertrag
  • Pachtvertrag
  • Werklieferungsvertrag.
Kaufvertrag
Der Kaufvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag, durch welchen beide Vertragsparteien gegenseitige Verpflichtungen eingehen. Der Verkäufer einer Sache verpflichtet sich in einem Kaufvertrag, dem Käufer die erworbene Sache auszuhändigen und ihm somit Eigentum an dieser zu verschaffen. Die Sache muss dabei mängelfrei sein. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zur Abnahme der gekauften Sache. Rechtsgrundlage bilden hierbei die §§ 433 ff. BGB. Der Kaufvertrag regelt den Kauf und die entsprechende Abwicklung. Grundsätzlich bedarf es beim Kaufvertrag keiner bestimmten Form. Jedoch unterliegen bestimmte Kaufverträge der Formvorschrift, schriftlich geschlossen werden zu müssen.

Bedeutendstes Beispiel hierfür ist der Grundstückskauf. Bestimmte Kaufverträge müssen zwingend durch einen Notar beurkundet werden, beispielsweise der Kaufvertrag, welcher im Rahmen eines Immobilienkaufs geschlossen wird. Fehlt diese notarielle Beurkundung, ist dieser Kaufvertrag nichtig. Durch einen notariell beurkundeten Kaufvertrag werden folgende Sachverhalte geregelt:
  1. die Eigentumsübertragung des Verkäufers

  2. die Kaufpreiszahlung des Käufers.
Sowie der notarielle Kaufvertrag unterzeichnet wurde, erfolgt ein Grundbucheintrag. Erst der Grundbucheintrag macht den Käufer auch zum Eigentümer. In Kaufverträgen können Rücktrittsklauseln enthalten sein. Häufig werden Kaufverträge über Sachen abgeschlossen, welche durch den Verkäufer erst noch beschafft bzw. hergestellt werden müssen.

Nach den §§ 433 ff. BGB können folgende Sachen Gegenstand eines Kaufvertrages sein:
  • eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache bzw. ein Tier

  • ein Recht:

    • Anteil an einer Sache
    • Wohnungseigentum
    • Erbschaft
    • Patent

  • eine Sachgesamtheit oder eine Rechtsgesamtheit.
Mietvertrag
Ein Mietvertrag ist einem schuldrechtlichen Vertrag zuzuordnen. Er ist ein gegenseitig verpflichtender Vertrag. Gegenstand eines Mietvertrages ist die Überlassung einer Sachen gegen ein Entgelt. Rechtsgrundlagen zum Mietvertrag sind in den §§ 535 ff. BGB verankert. Demnach verpflichtet sich in einem Mietvertrag der Vermieter, seinem Vertragspartner (Mieter) den Gebrauch der Mietsache über den vereinbarten Zeitraum zu gewähren. Dem entgegen verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu zahlen.

Gegenstand eines Mietvertrages kann sein:
  • Wohnraum

  • Geschäftsräume

  • sonstige bewegliche Sachen.
Spezielle Regelungen zum Mietverhältnis über Wohnraum sind in den §§ 549 ff. BGB verankert. Sie dienen dem Schutz des Mieters vor übersteigerten sowie dem Kündigungsschutz. Demnach ist es dem Vermieter nur möglich, dem Mieter eine Kündigung auszusprechen, wenn er ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 II BGB nachweisen kann. Mieterhöhungen Grundsätzlich bestehen für einen Mietvertrag keine Formvorschriften. In bestimmten Zusammenhängen verlangt das Gesetz durch § 550 BGB jedoch die Schriftform. So wird ein befristeter Mietvertrag über Wohnraum, welcher nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde, zu einem unbefristeten Mietvertrag. Die §§ 536 ff. BGB enthalten bestimmte Gewährleistungsvorschriften, welche u.a. den Mieter berechtigen, bei Sachmängeln eine verminderte Mietzahlung vorzunehmen.

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