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Wiki zum Rechtsthema Vorstand

Informationen zum Vorstand
Der Vorstand ist ein Organ eines Unternehmens oder weiterer privater oder öffentlicher Rechtsformen. Nach außen vertritt der Vorstand die Personenvereinigung gerichtlich oder außergerichtlich, nach innen leitet er die Geschäfte. Einen Vorstand wählen folgende Rechtsformen:
  • Aktiengesellschaft
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • Verein
  • Genossenschaft.
Der Vorstand hat per Gesetz und Rechtsprechung eine umfangreiche Leitungsgewalt innerhalb eines Unternehmens, wobei hier im Speziellen die jeweilige Rechtsform Einfluss nimmt. So unterliegt der Vorstand einer AG beispielsweise keinerlei Weisungen, wohingegen der Vorstand einer GmbH Weisungen der Gesellschafter erhält.

Grundsätzlich muss bei Mitgliedern des Vorstands unterschieden werden zwischen denen, welche als Organ bestellt werden und denen, welche sich im Angestelltenverhältnis befinden. Jedoch kann auch ein Anstellungsvertrag mit einer Bestellung zum Organ verbunden werden. Mitglieder eines Vorstand können gemäß § 611 BGB eine Vergütung beanspruchen. In der Regel unterliegen Unternehmen hinsichtlich der Gestaltung ihres Vorstands keinerlei Beschränkungen.
Pflichten eines Vorstands
Grundsätzlich obliegen dem Vorstand eines Unternehmens die Leitung sowie das eigenverantwortliche Handeln im Sinne des Unternehmens. Hierbei unterliegt er in seinem Handeln dem Grundsatz der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers. Der Vorstand einer Gesellschaft unterliegt in seiner Tätigkeit den Anweisungen und Beschränkungen, welche sich aus der Satzung ergeben bzw. welche ihm vom Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und der Geschäftsordnung auferlegt werden. Dem Vorstand ist gesetzlich ein umfassender Handlungsspielraum eingeräumt.

Werden seitens des Vorstands jedoch die Grenzen seines Handlungsspielraumes überschritten, so liegt hier eine Pflichtverletzung vor, welche gemäß § 266 StGB die Pflichtwidrigkeit der Untreue zur Folge hat. Ein Gesellschaftsvorstand hat folgende Pflichten:
  • Einberufen der ordentlichen Hauptversammlung
  • Achtung des Wettbewerbsverbotes
  • Information des Aufsichtsrates über die Unternehmensentwicklung
  • Aufstellung des Jahresabschlusses
  • Aufstellung des Lageberichts.
Die Bestellung der Mitglieder eines Aufsichtsrates erfolgt für maximal fünf Jahre. Grundsätzlich ist jedoch eine Wiederbestellung möglich. Aufgrund der Pflicht des Vorstands einer Gesellschaft, dem Aufsichtsrat gegenüber Rechenschaft ablegen zu müssen, stellt der Aufsichtsrat das kontrollierende Organ des Vorstands dar. Dagegen muss beispielsweise bei einer GmbH nicht grundsätzlich zwingend ein Aufsichtsrat gebildet werden, lediglich bestimmte Voraussetzungen verlangen dieses.

Weiterhin muss ein Vorstand bestimmte Vorkehrungen treffen, konkret ein Überwachungssystem zur Früherkennung gesellschaftsgefährdender Entwicklungen bilden. Liegt das Grundkapital einer Gesellschaft bei über 3 Millionen Euro, so muss der Vorstand aus mindestens zwei Personen bestehen, soweit die Satzung der Gesellschaft in diesem Fall nicht einen Vorstand vorschreibt, der nur aus einer Person besteht. Eine Ausnahme bildet hier die Versicherungs-AG, bei welcher eine Einzelvertretung nicht zulässig ist. Besteht ein Vorstand aus mehreren Mitgliedern, wird hier nach dem Grundsatz der Einstimmigkeit entschieden, es sei denn, durch die Satzung bzw. die Geschäftsordnung wurde eine abweichende Regelung getroffen. Grundsätzlich gilt jedoch, gegen eine mehrheitliche Abstimmung der Vorstandsmitglieder darf keine Entscheidung getroffen werden.

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Wirtschaftsrecht, Liquidität, Bilanz, Jahresabschluss, Vertragsgestaltung, GmbH, Geschäftsführerhaftung, Handel, Gesellschaftsrecht, Unternehmen, Rechtsformen, Aktiengesellschaft, Vertragsrecht, Zivilrecht, Haftung, Geschäftsführer, Wirtschaftskriminalität, Subventionsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Vergaberecht, Immissionsschutzrecht, Energiewirtschaftsrecht, Korruption, Insolvenzdelikte, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsverfassungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Wirtschaftsprivatrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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