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Wiki zum Rechtsthema Wirtschaftskriminalität

Informationen zur Wirtschaftskriminalität
Mit Wirtschaftskriminalität wird ein Straftatbestand mit wirtschaftlichen Hintergründen bezeichnet. Im deutschen Recht findet sich keine direkte Definition des Begriffes. Aus diesem Grund bedient sich das Bundeskriminalamt bei der Einordnung von Straftaten zur Wirtschaftskriminalität der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes. Wirtschaftskriminalität kann sich richten gegen:
  • Privatpersonen
  • andere Unternehmen
  • den Staat.
Für die Wirtschaftskriminalität anwendbare Strafvorschriften finden sich beispielsweise in:
  • der Abgabenordnung (AO)
  • dem Strafgesetzbuch (StGB)
  • dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
  • dem Geldwäschegesetz.
Aufgrund der starken Wirtschaftsentwicklung und der Verfügbarkeit neuer Technologien ist die Wirtschaftskriminalität in den Letzten 15 Jahren stark angestiegen. Generell werden Delikte der Wirtschaftskriminalität in zwei große Gruppen untergliedert:
  1. Unternehmens- und Verbandskriminalität, wodurch Unternehmen begünstigt werden

  2. berufliche Kriminalität, bei welcher sich ein Mitarbeiter persönlich bereichert.
Straftatbestand
Zu den Straftaten, welche vom Tatbestand der Wirtschaftskriminalität zuordenbar sind, gehören:
  1. Anlagedelikte:

    • gemäß § 263 StGB (Strafgesetzbuch) der Anlagebetrug, der Wertpapierbetrug, der Beteiligungsbetrug, der Betrug im Rahmen von Börsenspekulationen
    • gemäß § 264 a StGB der Kapitalanlagebetrug
    • gemäß § 266 StGB die Untreue im Rahmen von Kapitalanlagegeschäften

  2. Insolvenzdelikte:

    • gemäß § 283 StGB der Bankrott sowie gemäß § 283 a StGB der besonders schwere Bankrott
    • gemäß § 283 c StGB die Gläubigerbegünstigung
    • gemäß § 283 d StGB die Schuldnerbegünstigung
    • laut GmbH-Gesetz und HGB (Handelsgesetzbuch) die Insolvenzverschleppung
    • gemäß § 263 StGB der Leistungskreditbetrug oder Warenkreditbetrug im Rahmen von Insolvenzen

  3. Finanzierungsdelikte:

    • gemäß § 263 StGB der Kreditvermittlungsbetrug und der Stoßbetrug
    • gemäß § 265 b StGB der Kreditbetrug

  4. Wettbewerbsdelikte:

    • gemäß § 6 c UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) die progressive Kundenwerbung
    • gemäß § 17 UWG der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
    • gemäß § 108 a UrhG (Urheberrechtsgesetz) alle gewerbsmäßigen Verstöße gegen Bestimmungen des Urheberrechts
    • gemäß § 264 StGB der Subventionsbetrug
    • gemäß § 298 StGB der Ausschreibungsbetrug

  5. Arbeitsdelikte:

    • gemäß § 263 StGB der Arbeitsvermittlungsbetrug, der Beitragsbetrug zum Nachteil von Sozialversicherungsträgern
    • gemäß § 266 a StGB das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten
    • gemäß § 407 III SGB (Sozialgesetzbuch) die illegale Beschäftigung von Ausländern
    • gemäß §§ 15, 15 a AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) die illegale Arbeitnehmerüberlassung

  6. Gesundheitsdelikte:

    • gemäß § 263 StGB der Abrechnungsbetrug.
Materielle und immaterielle Schäden
Die Wirtschaftskriminalität führt weltweit zu immensen materiellen Schäden, wobei hier nur ein Bruchteil aufgedeckt wird. Gerade kleinere und mittelständische Unternehmen leiden stark unter den Folgen der Wirtschaftskriminalität und sind nicht selten in ihrer Existenz bedroht. Der Straftatbestand der Wirtschaftskriminalität ist bei Unternehmen, welche ihre Geschäfte im Ausland betreiben, wesentlich höher als bei inländischen Unternehmen.

Aufgrund der hohen materiellen Schäden wird ständig darauf hingearbeitet, dieses Problem durch eine Ausarbeitung strafrechtlicher Vorschriften in den Griff zu bekommen. Neben den materiellen Schäden der Wirtschaftskriminalität sei auch auf immaterielle Schäden hingewiesen, welche die herrschende Wirtschaftsordnung durch Verlust des Vertrauens erheblich negativ beeinflussen können. Jedes Jahr erscheint ein vom Bundeskriminalamt herausgegebenes Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität. Diese gibt Aufschluss über die aktuelle Lage der Wirtschaftskriminalität und orientiert sich an Daten der polizeilichen Kriminalstatistik sowie des kriminalpolizeilichen Nachrichtenaustauschs im Rahmen von Wirtschaftsdelikten.

Zu den nicht unerheblichen immateriellen Schäden zählen im Wesentlichen:
  • die Wettbewerbsverzerrungen
  • die Reputationsverluste einzelner Unternehmen genauso, wie ganzer Wirtschaftszweige
  • die Gesundheitsgefährdungen sowie Gesundheitsschädigungen
Zu den bekannten statistischen Zahlen der Wirtschaftskriminalität muss noch ein hoher Prozentsatz hinzugerechnet werden, da die Dunkelziffer wesentlich höher liegt. Diese kommt zustande, da Wirtschaftskriminalität in zahlreichen Fällen nicht angezeigt wird. Die Gründe hierfür sind unterschiedlichster Natur. Ein wesentlicher Grund besteht sicherlich in der Befürchtung vor einem Reputationsverlust. Bevor es hier zu einem gefürchteten Imageverlust kommt, versuchen die Unternehmen erst einmal, eine interne Problemlösung zu finden.

Verwandte "Wirtschaftskriminalität" Rechtsbegriffe

Wirtschaftsrecht, Liquidität, Bilanz, Jahresabschluss, Vertragsgestaltung, GmbH, Geschäftsführerhaftung, Handel, Gesellschaftsrecht, Unternehmen, Rechtsformen, Aktiengesellschaft, Vertragsrecht, Zivilrecht, Haftung, Vorstand, Geschäftsführer, Subventionsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Vergaberecht, Immissionsschutzrecht, Energiewirtschaftsrecht, Korruption, Insolvenzdelikte, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsverfassungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Wirtschaftsprivatrecht, Wirtschaftsstrafrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Wirtschaftskriminalität - Ihr Wirtschaftskriminalität Informationstipp

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