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Wiki zum Rechtsthema Baumängel

Informationen zu Baumängeln
Baumängel führen häufig zu Streitigkeiten zwischen Bauherren und Bauunternehmer. Die klare Definition des Gesetzes wird hierbei oft unterschiedlich interpretiert. Nach dem Gesetz spricht man von Baumängeln an einer Bauwerksleistung, wenn:
  • die Beschaffenheit nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht.
  • sie nicht dem vertraglich verankerten Verwendungszweck entspricht.
  • sie in ihrer Verwendung generell ungeeignet ist.
Folgen eines Baumangels sind in der Regel Bauschäden. Wichtig ist es, im Voraus den Soll-Zustand des Bauwerks klar zu definieren, damit im Falle von Baumängeln der Ist-Zustand ermittelt werden kann und der Bauherr das Beheben der Widersprüche zwischen Soll- und Ist-Zustand verlangen kann. Zunächst aber sollte der Bauherr mit dem Bauunternehmer sprechen und ihm schriftlich eine Liste mit den erkannten Baumängeln übergeben. Hierbei ist der Bauherr aber nicht verpflichtet, Ursachen der Mängel zu schildern, sondern lediglich deren Existenz zu dokumentieren und nachzuweisen.

Ursachen für das Auftreten von Baumängeln sind fehlerhafte Entwürfe, fehlerhafte Ausführungen und auch mangelhaftes Material.
Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat bei einem Baumangel grundsätzlich vorrangig Anspruch auf Mängelbeseitigung, wobei hier auch immer dem Bauunternehmer die Möglichkeit dazu gegeben werden muss. Der Auftragnehmer kann aber eine Beseitigung der Mängel verweigern, wenn eine Unmöglichkeit, eine Unverhältnismäßigkeit oder auch eine Unzumutbarkeit vorliegt. Sollte solch ein Fall eintreten, steht dem Auftraggeber aber immer eine Minderung zu. Sollte der Auftragnehmer aber eine Mängelbeseitigung ungerechtfertigt verweigern, besteht für den Bauherrn die Möglichkeit, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder aber auch durchführen zu lassen.
Verträge nach BGB und VOB
Ein Bauwerk, welches nach einem BGB-Vertrag errichtet wurde, ist baumängelfrei, wenn es die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB), welche in der Regel in einer Leistungsbeschreibung bzw. in Plänen enthalten ist. Sollte im Voraus keine Beschaffenheit definiert worden sein, ist ein Bauwerk gemäß § 633 Abs. 2 S. 2 BGB frei von Mängeln, wenn
  • das Bauwerk sich für die im Vertrag festgelegte Verwendung eignet, ansonsten
  • das Bauwerk sich für die gewöhnliche, den Bauwerken der gleichen Art entsprechende, übliche Verwendung eignet und welche der Bauherr nach Art des Werkes erwarten kann.
Wurde ein Bauvertrag nach VOB abgeschlossen, dann muss das Werk gemäß § 13 Nr.1 S. 2 VOB/B zusätzlich noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Verwandte "Baumängel" Rechtsbegriffe

Grundstück- und Immobilienrecht, Auflassung, Grundstückskaufvertrag, Hauskauf, Immobilienkauf, WEG, Grundbuch, Grundstücksrecht, Hypothek, Kleingartenrecht, Wegerecht, Grundschuld, Grundstücksteilung, Immobilien, Vormerkung, Dienstbarkeiten, Eigentümerversammlung, Gewohnheitsrecht, Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Grundpfandrechte, Grundsteuer, Maklerlohn, Maklerrecht, Sondernutzungsrechte, Vorkaufsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Baumängel - Ihr Baumängel Informationstipp

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