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Wiki zum Rechtsthema Baumängel
Informationen zu Baumängeln
Baumängel führen häufig zu Streitigkeiten zwischen Bauherren und Bauunternehmer. Die klare Definition des Gesetzes wird hierbei oft unterschiedlich interpretiert.
Nach dem Gesetz spricht man von Baumängeln an einer Bauwerksleistung, wenn:
Ursachen für das Auftreten von Baumängeln sind fehlerhafte Entwürfe, fehlerhafte Ausführungen und auch mangelhaftes Material.
- die Beschaffenheit nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht.
- sie nicht dem vertraglich verankerten Verwendungszweck entspricht.
- sie in ihrer Verwendung generell ungeeignet ist.
Ursachen für das Auftreten von Baumängeln sind fehlerhafte Entwürfe, fehlerhafte Ausführungen und auch mangelhaftes Material.
Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat bei einem Baumangel grundsätzlich vorrangig Anspruch auf Mängelbeseitigung, wobei hier auch immer dem Bauunternehmer die Möglichkeit dazu gegeben werden muss. Der Auftragnehmer kann aber eine Beseitigung der Mängel verweigern, wenn eine Unmöglichkeit, eine Unverhältnismäßigkeit oder auch eine Unzumutbarkeit vorliegt. Sollte solch ein Fall eintreten, steht dem Auftraggeber aber immer eine Minderung zu. Sollte der Auftragnehmer aber eine Mängelbeseitigung ungerechtfertigt verweigern, besteht für den Bauherrn die Möglichkeit, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder aber auch durchführen zu lassen.
Verträge nach BGB und VOB
Ein Bauwerk, welches nach einem BGB-Vertrag errichtet wurde, ist baumängelfrei, wenn es die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB), welche in der Regel in einer Leistungsbeschreibung bzw. in Plänen enthalten ist.
Sollte im Voraus keine Beschaffenheit definiert worden sein, ist ein Bauwerk gemäß § 633 Abs. 2 S. 2 BGB frei von Mängeln, wenn
- das Bauwerk sich für die im Vertrag festgelegte Verwendung eignet, ansonsten
- das Bauwerk sich für die gewöhnliche, den Bauwerken der gleichen Art entsprechende, übliche Verwendung eignet und welche der Bauherr nach Art des Werkes erwarten kann.
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