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Wiki zum Rechtsthema Maklerrecht

Informationen zum Maklerrecht
Rechtliche Grundlage für das Maklerrecht bilden die §§ 652, 653, 654 BGB, wobei diese eher gering ausfallen. Dadurch ist das Maklerrecht weitestgehend Richterrecht. Diese Tatsache führt zu unterschiedlichen Gerichtsurteilen, da auf keine klare Regelung des Gesetzes zurückgegriffen werden kann. So ist beispielsweise die Frage nach einem Anspruch des Maklers auf Provision meist schwierig und wird nach Einzelfall entschieden.
Maklervertrag
An einen Maklervertrag sind keine besonderen Formerfordernisse gestellt, mit Ausnahme von Kreditvermittlungsverträgen. Angelehnt kann sich bei Aufsetzen eines Maklervertrages an den § 11 Makler- und Bauträgerverordnung werden. In besonderen Fällen kann eine notarielle Beurkundung des Maklervertrages gefordert werden. Gemäß § 311b BGB müssen Maklerverträge beurkundet werden, sowie sie den Makler zu einer Veräußerung bzw. zu einem Erwerb eines Grundstücks verpflichten. Enthält der Maklervertrag eine Klausel, welche den Auftraggeber zum Erwerb bzw. Verkauf eines Grundstücks drängt, besteht auch eine Beurkundungspflicht. Die Entscheidungen hieraufhin müssen je nach Einzelfall getroffen werden.

Das Zustandekommen eines Maklervertrages erfolgt wie bei jedem Vertrag durch Angebot und Annahme. Wie mit der Provision zu verfahren ist, wird nicht genau durch Vorschriften geregelt. Dieses hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, beispielsweise die gegebene Marktlage und die Erfolgsaussicht der Leistungserbringung. Kommt es zu Streitigkeiten, unterliegt der Makler der Beweislast. Hier ist von Vorteil, wenn Vereinbarungen in schriftlicher Form getroffen wurden, da bei mündlichen bzw. schlüssigen Vereinbarungen ein Beweis immer schwierig ist.

Ein vereinbarter Maklervertrag kann nichtig sein, wenn eine unangemessen hohe Provision vereinbart wurde. Ebenso liegt eine Sittenwidrigkeit, welche eine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat, vor, wenn der Makler Verhandlungen mit einem Dritten führt und auch von diesem bei erfolgreichen Vertragsabschluss die Zahlung einer Provision verlangt.

Vertragsbeendigung
In der Regel werden Maklerverträge zeitlich unbefristet geschlossen. Dieser Sachverhalt berechtigt beide Seiten jederzeit zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Maklerkunde ist auch berechtigt, mehrere Makler für eine Vermittlung bzw. einen Vertragsabschluss zu beauftragen. Es besteht immer die Möglichkeit, einen Maklervertrag auch befristet zu schließen. In diesem Fall muss von beiden Parteien eine vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden. Grundsätzlich kann eine Beendigung des Maklervertrages auch zu einem festgesetzten Datum vereinbart werden, sodass der Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt ausläuft, ohne dass es einer Kündigung durch einen Vertragspartner bedarf. Zu empfehlen ist es, darauf zu achten, dass der Maklerkunde durch Klauseln im Vertrag nicht zu lange an diesen gebunden ist. Regelmäßig ist hier eine Bindung von 6 bis 8 Monaten, je nach Komplexität des Auftrages unter Umständen auch länger.

Verwandte "Maklerrecht" Rechtsbegriffe

Grundstück- und Immobilienrecht, Auflassung, Grundstückskaufvertrag, Hauskauf, Immobilienkauf, WEG, Grundbuch, Grundstücksrecht, Hypothek, Kleingartenrecht, Wegerecht, Grundschuld, Grundstücksteilung, Immobilien, Vormerkung, Baumängel, Dienstbarkeiten, Eigentümerversammlung, Gewohnheitsrecht, Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Grundpfandrechte, Grundsteuer, Maklerlohn, Sondernutzungsrechte, Vorkaufsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Maklerrecht - Ihr Maklerrecht Informationstipp

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