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Wiki zum Rechtsthema Immobilien
Informationen zu Immobilien
Der Begriff Immobilie leitet sich aus dem lateinischen „im-mobilis“ ab, was soviel bedeutet wie „unbeweglich“. Eine Immobilie ist eine unbewegliche Sache bzw. ein nicht bewegliches Sachgut, also nicht nur Gebäude, sondern auch unbebaute Grundstücke. Der Wert einer Immobilie ist unvergänglich und wird auch durch Wirtschaftskrisen nicht beeinträchtigt.
Immobilien werden nach ihrer Nutzung unterschieden, wobei die daraus resultierenden Unterbegriffe nicht immer eindeutig definiert werden können:
Immobilien werden nach ihrer Nutzung unterschieden, wobei die daraus resultierenden Unterbegriffe nicht immer eindeutig definiert werden können:
- Gewerbeimmobilie
- wird hauptsächlich bzw. ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt
- Sozialimmobilie
- wird für die Erkennung, Behandlung, Vermeidung und Rehabilitation von akuten Erkrankungen genutzt
- werden in Gesundheitsimmobilien (Krankernhäuser, Kliniken, u.a.) und Seniorenimmobilien (Altenwohnheime, Pflegeheime, u.a.) untergliedert
- Spezialimmobilie (auch: Sonderimmobilie)
- wird für eine spezielle, besondere Nutzung erstellt (Bahnhof, Hotel, u.a.)
- Wohnimmobilie
- wird hauptsächlich bzw. ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt
- Renditeimmobilie (auch: Anlageimmobilie)
- Gewerbe- oder Wohnimmobilie, welche nicht zur Selbstnutzung dient, sonder nur als Kapitalanlage
- Betriebliche Immobilie(auch: Betriebsimmobilie, int.: Corporate-Real-Estate)
- werden bedingt durch die jeweilige Unternehmensnutzung errichtet, betrieben und verwertet
- Serviceimmobilie
- sind für die Erbringung von Dienstleistungen notwendig
- Betreiberimmobilie
- bedarf der Nutzung eines Betreibers
Kauf und Rechte
Immobilien unterliegen aufgrund ihrer Unbeweglichkeit anderen gesetzlichen Vorschriften als bewegliche Güter. Dieses bezieht sich hauptsächlich auf den Erwerb und den Gebrauch. Der Kauf einer Immobilie und die darauffolgende Eigentumsübertragung unterliegen folgenden drei Handlungen:
- notariell beurkundeter Kaufvertrag
- notariell beurkundete Auflassung
- Grundbucheintrag mit Vermerk über neuen Eigentümer
Verwandte "Immobilien" Rechtsbegriffe
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