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Wiki zum Rechtsthema Immobilien

Informationen zu Immobilien
Der Begriff Immobilie leitet sich aus dem lateinischen „im-mobilis“ ab, was soviel bedeutet wie „unbeweglich“. Eine Immobilie ist eine unbewegliche Sache bzw. ein nicht bewegliches Sachgut, also nicht nur Gebäude, sondern auch unbebaute Grundstücke. Der Wert einer Immobilie ist unvergänglich und wird auch durch Wirtschaftskrisen nicht beeinträchtigt.

Immobilien werden nach ihrer Nutzung unterschieden, wobei die daraus resultierenden Unterbegriffe nicht immer eindeutig definiert werden können:
  • Gewerbeimmobilie
    • wird hauptsächlich bzw. ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt

  • Sozialimmobilie
    • wird für die Erkennung, Behandlung, Vermeidung und Rehabilitation von akuten Erkrankungen genutzt
    • werden in Gesundheitsimmobilien (Krankernhäuser, Kliniken, u.a.) und Seniorenimmobilien (Altenwohnheime, Pflegeheime, u.a.) untergliedert

  • Spezialimmobilie (auch: Sonderimmobilie)
    • wird für eine spezielle, besondere Nutzung erstellt (Bahnhof, Hotel, u.a.)

  • Wohnimmobilie
    • wird hauptsächlich bzw. ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt

  • Renditeimmobilie (auch: Anlageimmobilie)
    • Gewerbe- oder Wohnimmobilie, welche nicht zur Selbstnutzung dient, sonder nur als Kapitalanlage

  • Betriebliche Immobilie(auch: Betriebsimmobilie, int.: Corporate-Real-Estate)
    • werden bedingt durch die jeweilige Unternehmensnutzung errichtet, betrieben und verwertet

  • Serviceimmobilie
    • sind für die Erbringung von Dienstleistungen notwendig

  • Betreiberimmobilie
    • bedarf der Nutzung eines Betreibers
Kauf und Rechte
Immobilien unterliegen aufgrund ihrer Unbeweglichkeit anderen gesetzlichen Vorschriften als bewegliche Güter. Dieses bezieht sich hauptsächlich auf den Erwerb und den Gebrauch. Der Kauf einer Immobilie und die darauffolgende Eigentumsübertragung unterliegen folgenden drei Handlungen:
  1. notariell beurkundeter Kaufvertrag
  2. notariell beurkundete Auflassung
  3. Grundbucheintrag mit Vermerk über neuen Eigentümer
Eine Belastung mit Rechten kann, wie auch für bewegliche Dinge, für Immobilien zutreffen, beispielsweise Grundpfandrechte sowie Dienstbarkeiten. Grundsätzlich wird für ein Grundstück eine Grundsteuer erhoben. Diese wird an die Gemeinde entrichtet und in Abhängigkeit vom Einheitswert der Liegenschaft, der Steuermesszahl und vom jeweiligen Hebesatz ermittelt. Die Grundsteuer kann in Ausnahmefällen erlassen werden, sobald das Grundstück beispielsweise öffentlich-rechtlich oder gemeinnützig genutzt wird. Um den Wert einer Immobilie zu ermitteln, gibt es in Deutschland die Immobilienwertermittlungsverordnung, welche auf § 194 BauGB basiert und an welche amtlich zugelassene Sachverständige gebunden sind. Darin werden folgende Verfahren zur Wertermittlung von Immobilien aufgeführt: das Vergleichswertverfahren das Ertragswertverfahren das Sachwertverfahren

Verwandte "Immobilien" Rechtsbegriffe

Grundstück- und Immobilienrecht, Auflassung, Grundstückskaufvertrag, Hauskauf, Immobilienkauf, WEG, Grundbuch, Grundstücksrecht, Hypothek, Kleingartenrecht, Wegerecht, Grundschuld, Grundstücksteilung, Vormerkung, Baumängel, Dienstbarkeiten, Eigentümerversammlung, Gewohnheitsrecht, Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Grundpfandrechte, Grundsteuer, Maklerlohn, Maklerrecht, Sondernutzungsrechte, Vorkaufsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Immobilien - Ihr Immobilien Informationstipp

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