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Wiki zum Rechtsthema Kleingartenrecht

Informationen zum Kleingartenrecht
Das Kleingartenrecht umfasst alle Vorschriften die Grundstückseigentümer, Zwischenpächter, Kleingärtnervereine und Kleingärtner betreffend sowie im weiteren Sinne die Begriffsbestimmung des Kleingartens, die Kleingärtnerische Nutzung, bauliche Möglichkeiten, die Kleingartenanlage und die Gemeinschaftseinrichtung. Rechtliche Grundlagen bilden das Bundeskleingartengesetz (BkleingG), das BGB, das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), das Baugesetzbuch (BauGB), das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG), das Sachenrechtsänderungsgesetz (SachenRÄndG), die Bundesartenschutzverordnung, das Schuldrechtsänderungsgesetz (SchuldRÄndG), die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie die landesrechtlichen Vorschriften.

Als Kleingarten wird demzufolge ein Garten bezeichnet, welcher:
  • der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung dient.
  • welcher zur Gewinnung von Gartenbauprodukten angelegt wurde, die nur für den Eigenbedarf bestimmt sind.
  • der Erholung dient.
  • in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten zusammengefasst sind.
  • nicht größer als 400 qm sein sollte.
In einem Kleingarten sollen hinsichtlich der Nutzung und Bewirtschaftung grundsätzlich die Aspekte des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege beachtet werden. In einem Kleingarten darf eine Laube stehen, welche nicht größer als 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz haben darf, wobei hier die §§ 29 bis 36 BGB außer Acht gelassen werden. Die Laube darf nicht zum ständigen Wohnen geeignet sein.
Kleingartenpacht
In den §§ 4 bis 13 BkleingG sind die Regelungen zu den Kleingartenpachtverträgen verankert.

Kleingartenpachtverträge:
  • müssen schriftlich erfolgen, auch die Kündigungen.
  • werden bei Dauerkleingärten auf unbestimmte Zeit geschlossen, Befristungen sind aber bei sonstigen Kleingärten möglich.
  • kann der Verpächter kündigen

    • ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten
      • wenn die Pacht nicht bezahlt wurde.
      • wenn gravierende Pflichtverletzungen erfolgt sind.

    • mit Einhaltung einer Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung zum 30. 11. eines Jahres
      • wenn Pflichtverletzungen nach § 9 (1)1. BkleingG erfolgt sind.
      • wenn Sonderfälle nach § 9 (1) BkleingG vorliegen.
Wird dem Pächter nach den aufgeführten Sonderfällen vom Verpächter gekündigt, hat er gemäß § 11 BKleingG einen Anspruch auf Entschädigung für Anpflanzungen und die Laube. Die Pacht darf nicht höher sein, als das vierfache der am Ort üblichen Pacht für erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau.

Verwandte "Kleingartenrecht" Rechtsbegriffe

Grundstück- und Immobilienrecht, Auflassung, Grundstückskaufvertrag, Hauskauf, Immobilienkauf, WEG, Grundbuch, Grundstücksrecht, Hypothek, Wegerecht, Grundschuld, Grundstücksteilung, Immobilien, Vormerkung, Baumängel, Dienstbarkeiten, Eigentümerversammlung, Gewohnheitsrecht, Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Grundpfandrechte, Grundsteuer, Maklerlohn, Maklerrecht, Sondernutzungsrechte, Vorkaufsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Kleingartenrecht - Ihr Kleingartenrecht Informationstipp

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