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Wiki zum Rechtsthema Kleingartenrecht
Informationen zum Kleingartenrecht
Das Kleingartenrecht umfasst alle Vorschriften die Grundstückseigentümer, Zwischenpächter, Kleingärtnervereine und Kleingärtner betreffend sowie im weiteren Sinne die Begriffsbestimmung des Kleingartens, die Kleingärtnerische Nutzung, bauliche Möglichkeiten, die Kleingartenanlage und die Gemeinschaftseinrichtung. Rechtliche Grundlagen bilden das Bundeskleingartengesetz (BkleingG), das BGB, das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), das Baugesetzbuch (BauGB), das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG), das Sachenrechtsänderungsgesetz (SachenRÄndG), die Bundesartenschutzverordnung, das Schuldrechtsänderungsgesetz (SchuldRÄndG), die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie die landesrechtlichen Vorschriften.
Als Kleingarten wird demzufolge ein Garten bezeichnet, welcher:
Als Kleingarten wird demzufolge ein Garten bezeichnet, welcher:
- der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung dient.
- welcher zur Gewinnung von Gartenbauprodukten angelegt wurde, die nur für den Eigenbedarf bestimmt sind.
- der Erholung dient.
- in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten zusammengefasst sind.
- nicht größer als 400 qm sein sollte.
Kleingartenpacht
In den §§ 4 bis 13 BkleingG sind die Regelungen zu den Kleingartenpachtverträgen verankert.
Kleingartenpachtverträge:
Kleingartenpachtverträge:
- müssen schriftlich erfolgen, auch die Kündigungen.
- werden bei Dauerkleingärten auf unbestimmte Zeit geschlossen, Befristungen sind aber bei sonstigen Kleingärten möglich.
- kann der Verpächter kündigen
- ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten
- wenn die Pacht nicht bezahlt wurde.
- wenn gravierende Pflichtverletzungen erfolgt sind.
- mit Einhaltung einer Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung zum 30. 11. eines Jahres
- wenn Pflichtverletzungen nach § 9 (1)1. BkleingG erfolgt sind.
- wenn Sonderfälle nach § 9 (1) BkleingG vorliegen.
Verwandte "Kleingartenrecht" Rechtsbegriffe
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