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Wiki zum Rechtsthema WEG

Informationen zum WEG
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die gesetzlichen Bestimmungen für das Wohnungseigentum, beschreibt und erklärt den Begriff und führt Rechte und Pflichten, welche sich aus dem Wohnungseigentum ergeben, auf. Das WEG enthält Vorgaben, welche die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander definieren. § 15 WEG gibt Wohnungseigentümern das Recht, Regelungen für den Gebrauch des Sonder- und Gemeinschaftseigentums mithilfe einer Gemeinschaftsordnung zu vereinbaren. Jedem Wohnungseigentümer ist es erlaubt, über seinen Anteil durch Belastung oder Übertragung zu verfügen. Ebenfalls ist möglich, ein Wohnungs-Erbbaurecht einzurichten.

Gesetzliche Regelungen trifft das WEG im Besonderen:
  • gemäß §§ 2 bis 9 WEG für die Begründung von Wohnungseigentum,
  • gemäß §§ 10 bis 19 WEG für die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern,
  • gemäß §§ 20 bis 29 WEG die Verwaltung von Wohnungseigentum,
  • gemäß § 30 WEG für das Wohnungs-Erbbaurecht,
  • gemäß §§ 31 bis 42 WEG für das Dauerwohnrecht sowie
  • gemäß §§ 43 bis 50 WEG für Verfahrensvorschriften das Wohnungseigentum betreffend.
Zum 01. 07. 2007 wurden eine Vielzahl von Vorschriften novelliert. Seit dem haben insbesondere die Regelungen der Zivilprozessordnung als allgemeine Vorschriften der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Regelungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgelöst. Das Eigentumsrecht unterscheidet Wohnungseigentum, Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum.
Wohnungseigentum
Nach deutschem Recht ist das Wohnungseigentum eine Art des Eigentums an einer Wohnung. Es begründet sich durch eine Grundbucheintragung und berechtigt zum Verkauf, zur Schenkung und Belastung einer Wohnung. Grundsätzlich zu unterscheiden ist vom Wohnungseigentum das Wohneigentum.

Das Wohnungseigentum wird rechtlich in drei eng miteinander verbundene Bestandteile gegliedert:
  1. das Sondereigentum
    • besteht an den Räumen einer Wohnung

  2. das Gemeinschafteigentum
    • Miteigentumsanteil am Grundstück und Verwaltungsvermögen

  3. die Wohnungseigentümergemeinschaft
    • hier besteht ein Mitgliedschaftsrecht
Die dem Sondereigentum zugehörige Wohnung kann sich in einem Mehrfamilienwohnhaus, in einem Doppelhaus, in einem Reihenhaus sowie in einer anderen Mehrhausanlage befinden. Der Wohnung zugehörig ist grundsätzlich ein Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, welcher als konkret definierter Bruchteil, in der Regel in Tausendstel, aufgeführt wird. Hierzu gehören im Wesentlichen Anteile am Grundstück sowie an dienlich notwendigen Gebäudeteilen. Das Mitgliedschaftsrecht in der Wohnungseigentümergemeinschaft gibt jedem Wohnungseigentümer das Recht, in Gemeinschaft mit den anderen Wohnungseigentümern über die Gemeinschaftsverwaltung zu bestimmen sowie in der Wohnungseigentümerversammlung seine Rechte wahrzunehmen.

Verwandte "WEG" Rechtsbegriffe

Grundstück- und Immobilienrecht, Auflassung, Grundstückskaufvertrag, Hauskauf, Immobilienkauf, Grundbuch, Grundstücksrecht, Hypothek, Kleingartenrecht, Wegerecht, Grundschuld, Grundstücksteilung, Immobilien, Vormerkung, Baumängel, Dienstbarkeiten, Eigentümerversammlung, Gewohnheitsrecht, Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Grundpfandrechte, Grundsteuer, Maklerlohn, Maklerrecht, Sondernutzungsrechte, Vorkaufsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema WEG - Ihr WEG Informationstipp

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