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Informationen zur Grundsteuer
Die Grundsteuer ergibt sich aus den rechtlichen Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie wird von den jeweiligen Gemeinden für den Besitz von Grundstücken bzw. Gebäuden in Abhängigkeit vom Grundstückswert erhoben. Dieser Grundstückswert richtet sich nach den Hebesätzen der jeweiligen Kommunen. Das führt zu unterschiedlichen Steuersätzen. So kann die Grundsteuer in der einen Gemeinde sehr hoch sein und in der anderen relativ gering. Die Grundsteuer wird für alle Grundbesitz- und Immobilienbesitzarten erhoben.
Aus diesem Grund entfällt auch für Teileigentum und Erbbaurechte die Grundsteuer. Grundsätzlich wird der Eigentümer des Grundbesitzes zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen. Bei einem Gemeinschaftsgrundstück besteht für alle Eigentümer eine Gesamtschuld für die Grundsteuer. So ist es der Gemeinde möglich, die Grundsteuer in vollem Umfang von einem Miteigentümer zu verlangen, wenn die anderen Eigentümer nicht zahlen können.
In einigen Fällen können auch Dritte für die Grundsteuer haften, beispielsweise:
Aus diesem Grund entfällt auch für Teileigentum und Erbbaurechte die Grundsteuer. Grundsätzlich wird der Eigentümer des Grundbesitzes zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen. Bei einem Gemeinschaftsgrundstück besteht für alle Eigentümer eine Gesamtschuld für die Grundsteuer. So ist es der Gemeinde möglich, die Grundsteuer in vollem Umfang von einem Miteigentümer zu verlangen, wenn die anderen Eigentümer nicht zahlen können.
In einigen Fällen können auch Dritte für die Grundsteuer haften, beispielsweise:
- wenn Nießbrauch bestellt worden ist, haftet der Nießbraucher für die Grundsteuer auf dem Grundstück, welches vom Nießbrauch betroffen ist.
- wenn ein Grundstück erworben wurde, auf dem noch eine Grundsteuer lastet, haftet der Erwerber allerdings nur für das Erwerbsjahr und das Jahr vor dem Erwerb.
Berechnung der Grundsteuer
Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer bildet der Einheitswert des Objekts. Nachdem der Einheitswert ermittelt wurde, multipliziert die Finanzbehörde diesen gemäß §§ 14 und 15 Grundsteuergesetz mit der jeweiligen Steuermesszahl.
Die Steuermesszahl beträgt für:
Die Steuermesszahl beträgt für:
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 6 vom 1000
- Einfamilienhäuser für die ersten 38.347 Euro 2,6 vom 1000
- Einfamilienhäuser für den 38.347 EUR übersteigenden Rest des Einheitswertes 3,5 vom 1000
- Zweifamilienhäuser 3,1 vom 1000
- sämtliche andere Grundstücke 3,5 vom 1000
- Grundsteuer A
- gilt für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz
- Hebesatz der Gemeinde ist hier in der Regel niedriger als bei anderem Grundbesitz
- Grundsteuer B
- für gewerbliche Grundstücke und Wohnungsgrundstücke
- grundsätzlich höher als Grundsteuer A
Grundsteuerbefreiung
Gemäß §§ 3 bis 8 GrStG gilt eine Steuerbefreiung für Grundbesitz:
- der Körperschaften öffentlichen Rechts
- der Deutschen Bundes- und Reichsbahn (Verwaltungssitze, Schienenwege, Ladestraßen)
- von Religionsgemeinschaften (Verwaltung, Unterricht, Erziehung, Wissenschaft, Dienstgrundstücke, Dienstwohnungen von Geistlichen)
- der gemeinnützigen Körperschaften
- welcher zu Wohnzwecken in Zusammenhang mit steuerbegünstigten Zwecken genutzt wird (gemeinschaftliche Unterkünfte von Polizei und Streitkräften, Bereitschaftsunterkünfte in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen, Kinder- und Schülerheimen)
- welcher von privaten Eigentümern zum Nachgehen öffentlicher Tätigkeit genutzt wird (Gottesdienste, Friedhöfe, Bestattungsplätze, öffentlicher Verkehr, Flugplätze, fließende Gewässer und Talsperren)
- welcher von privaten Eigentümern wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichtszwecken bzw. erzieherischen Zwecken zur Verfügung gestellt wird. Hier muss allerdings eine Bescheinigung der Landesbehörde vorliegen, welche die Nutzung im Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben bestätigt.
- auf welchem ein Krankenhaus betrieben wird.
Verwandte "Grundsteuer" Rechtsbegriffe
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