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Wiki zum Rechtsthema Eigentümerversammlung
Informationen zur Eigentümerversammlung
Eine Eigentümerversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Verwalter einberufen. Die Einladung zur Versammlung muss den Eigentümern mindestens eine Woche vor Termin zugehen und auch die Tagesordnung enthalten. Was in der Tagesordnung nicht aufgeführt ist, kann nicht beschlossen werden. Die Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Eigentümer anwesend sind. Die während einer Versammlung gefassten Beschlüsse werden protokolliert und und anschließend vom Verwalter den Eigentümern als Protokollabschrift zugestellt. Gesetzlich verankert ist die Eigentümerversammlung in § 23 WoEigG.
Durchführung
In der Regel führt der Verwalter die Eigentümerversammlung durch und leitet sie, da er den Interessen der Eigentümer meist neutral gegenübersteht. An der Versammlung nehmen die Eigentümer bzw. deren Vertreter , der Eigentümerbeirat und der Verwalter teil. Mieter selbst sind nicht zugelassen. Ein Eigentümer kann auch die Teilnahme von Beratern (z.Bsp. Steuerberater, Anwälte) verlangen, welche allerdings kein Stimmrecht haben. Das bei der Versammlung geführte Protokoll hat vor Gericht Beweiskraft.
Ablauf
- Fähigkeit zur Beschlusskraft wird festgestellt
- Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Miteigentumsverhältnisse muss bei der Erstversammlung gegeben sein
- Wiederholungsversammlungen haben unabhängig von der Anzahl der anwesenden Miteigentumsanteile Beschlussfähigkeit
- Tagesordnungspunkte werden aufgerufen
- Abstimmungen erfolgen
- abgestimmt wird entweder nach „Köpfen“ oder nach anwesenden Miteigentumsanteilen
- die Stimmen werden nach Ja, Nein, Enthaltungen und Ungültigkeit ausgezählt
- im Protokoll werden die Ergebnisse der Abstimmungen festgehalten
- Möglichkeit zur geheimen Abstimmung auf Wunsch eines Eigentümers ist gegeben
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