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Wiki zum Rechtsthema Grundbuch

Informationen zum Grundbuch
Als Grundbuch bezeichnet man das amtliche, öffentliche Verzeichnis über Grundstücke. Es dient dem Besitzer zur Sicherung seines Eigentums am Grundstück und erfasst alle mit dem Grundstück verbundenen Rechte und erfasst auf ihm liegende Belastungen. Gemäß § 892 BGB stehen die Eintragungen im Grundbuch in öffentlichem Glauben der Richtigkeit. Löschungen erfolgen grundsätzlich, indem sie rot unterstrichen werden, damit zu einem späteren Zeitpunkt die Eintragungen noch nachvollziehbar sind.

Rechtliche Regelungen zum Grundbuch sind in den §§ 873 ff. BGB, in der Grundbuchordnung und in der Grundbuchverfügung verankert. Die Führung des Grundbuchs unterliegt dem zuständigen Amtsgericht. Um Einsicht in das Grundbuch zu erhalten, muss man ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ein Grundstückskauf erlangt erst mit der Grundbucheintragung Rechtskräftigkeit.
Voraussetzungen für einen Grundbucheintrag
Ein Eintrag ins Grundbuch erfolgt nach Grundbuchprinzipien:
  1. Antragsprinzip

    • § 13 GBO verlangt einen Antrag bzw. ein behördliches Ersuchen

  2. Bewilligungsprinzip

    • §§ 19, 20 GBO fordern eine Bewilligung des Betroffenen

  3. Voreintragungsprinzip

    • 39 GBO verlangt für die durch die Eintragung betroffene Person eine Eintragung als Berechtigter

  4. Formprinzip

    • § 29 GBO verlangt ein Vorliegen der erforderlichen, öffentlich beglaubigten Urkunde
Aufbau des Grundbuchs
Jedes Grundstück wird im Grundbuch auf einem gesonderten Blatt geführt. Dieses besteht aus mehreren Seiten und weist eine fünfteilige Gliederung auf:
  • die Aufschrift (zuständiges Amtsgericht und zuständige Gemeinde)
  • das Bestandsverzeichnis (rechtliche Beschaffenheit – Lage in der Gemarkung, deren Wirtschaftsart, Größe, Wege- und andere Nutzungsrechte)
  • Abteilung I – namentliche Angabe sämtlicher Eigentümer
  • Abteilung II – Auflistung aller Belastungen des Grundstücks, außer Grundpfandrechte
  • Abteilung III – Angabe der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschuld und Rentenschulden)
Aufgaben des Grundbuchamtes
Das Grundbuchamt ist für die Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
  • nimmt Anträge an und erledigt diese
  • gestattet die Einsicht ins Grundbuch und der dazugehörigen Grundakten und führt diese durch
  • erteilt und beglaubigt Abschriften aus Grundbuch und Grundakten
  • aktualisiert das Grundbuch laut Eintragungen des Liegenschaftskatasters
  • berichtigt Namen, Berufe und Wohnorte natürlicher Personen im Grundbuch
  • entscheidet über Ersuche eines Gerichts zur Eintragung bzw. Löschung eines Vermerks über Insolvenzverfahrenseröffnung oder Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung und Vermerken über eine Einleitung einer Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung
  • erhebt die Kosten, welche im Grundbuchverfahren entstanden sind

Verwandte "Grundbuch" Rechtsbegriffe

Grundstück- und Immobilienrecht, Auflassung, Grundstückskaufvertrag, Hauskauf, Immobilienkauf, WEG, Grundstücksrecht, Hypothek, Kleingartenrecht, Wegerecht, Grundschuld, Grundstücksteilung, Immobilien, Vormerkung, Baumängel, Dienstbarkeiten, Eigentümerversammlung, Gewohnheitsrecht, Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Grundpfandrechte, Grundsteuer, Maklerlohn, Maklerrecht, Sondernutzungsrechte, Vorkaufsrecht
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