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Wiki zum Rechtsthema Wegerecht

Informationen zum Wegerecht
Das Wegerecht, welches durch eine Grunddienstbarkeit erklärt wird, gibt einem anderen Eigentümer das Recht, bestimmte Teile eines Grundstücks zu nutzen, um beispielsweise sein Grundstück zu erreichen. Weigert sich ein Eigentümer, seinem Nachbarn, welcher sein Grundstück nur über das besagte Grundstück erreichen kann, das Wegerecht einzuräumen, kann es zur Durchsetzung eines Notwegerechts kommen. Dem Notwegerecht muss der Eigentümer somit nicht zustimmen und es bedarf auch nicht einer Grundbucheintragung. Grundsätzlich ist anzuraten, eine Eintragung dieses Wegerechts in das Grundbuch zu veranlassen, um sich das Recht zu sichern. Im Grundbucheintrag wird genau definiert, welcher Grundstückteil von der berechtigten Person begangen bzw. befahren werden darf.

Eine wegerechtliche Problematik ergibt sich bei Eigentümern sogenannter gefangener Grundstücke, da diese nicht direkt an eine öffentliche Straße grenzen. Somit ist der Eigentümer auf die Zustimmung seines Nachbarn angewiesen, sein Grundstück als Zufahrt freizugeben. Das Wegerecht wird durch einen Grundbucheintrag einer Dienstbarkeit oder einen Eintrag einer Baulast im Baulastverzeichnis gesichert.
Grunddienstbarkeit
Die Grunddienstbarkeit ist ein Recht, welches über einen Eintrag im Grundbuch gesichert wird und gibt dem jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstücks ein von ihm beanspruchtes Nutzungsrecht. Zu den Grunddienstbarkeiten zählen das Wegerecht, Durch- und Zufahrtsrechte.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur mit Zustimmung des durch das Recht Begünstigten aus dem Grundbuch gelöscht werden. Bei einem Eigentümerwechsel muss der Rechtsnachfolger die Dienstbarkeit übernehmen und dem Nutzer auch zukünftig einräumen.

Eine Dienstbarkeit, welche im Grundbuch eingetragen und somit rechtsgültig ist, hat in der Regel für das belastete Grundstück wertmindernde Wirkung, da es in seiner vollständigen Nutzung eingeschränkt ist.

Eine Dienstbarkeit erlischt im Falle:
  • einer Befristung.
  • des Eintritts einer erlöschenden Bedingung.
  • einer Bewilligung der Löschung.
  • dass die Dienstbarkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.
  • dass des Eintritts der Verjährung.
  • des Wegfalls des Rechts durch Zwangsversteigerung.
  • des Wegfalls des Vorteils für das herrschende Grundstück.

Verwandte "Wegerecht" Rechtsbegriffe

Grundstück- und Immobilienrecht, Auflassung, Grundstückskaufvertrag, Hauskauf, Immobilienkauf, WEG, Grundbuch, Grundstücksrecht, Hypothek, Kleingartenrecht, Grundschuld, Grundstücksteilung, Immobilien, Vormerkung, Baumängel, Dienstbarkeiten, Eigentümerversammlung, Gewohnheitsrecht, Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Grundpfandrechte, Grundsteuer, Maklerlohn, Maklerrecht, Sondernutzungsrechte, Vorkaufsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Wegerecht - Ihr Wegerecht Informationstipp

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