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Wiki zum Rechtsthema Grundschuld
Informationen zur Grundschuld
Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht, welches im Grundbuch eingetragen wird und der Sicherung von Baufinanzierungsdarlehen dient. Die Grundschuld ist in § 1191 BGB gesetzlich verankert. Der Bank ist es möglich, im Falle der Nichtzahlung durch den Kreditnehmer, die Immobilie zu veräußern und mit dem Erlös das Darlehen auszugleichen. In der Regel geschieht das durch eine Zwangsversteigerung, wobei auch ein freihändiger Verkauf zulässig ist. Eine eingetragene Grundschuld ist nur solange wirksam, wie eine Forderung besteht.
Der Eigentümer kann die Grundschuld nach Abzahlung des Darlehens löschen lassen, oder aber auch bestehen lassen, um spätere Kredite damit zu sichern. Der Bestand im Grundbuch bringt keine Nachteile für den Eigentümer. Eher von Vorteil ist, dass keine Kosten für eine Löschung und für einen eventuellen Neueintrag entstehen. Diese Vorteile der Grundschuld haben dazu geführt, dass in der heutigen Zeit eigentlich keine Hypotheken mehr zum Einsatz kommen.
Der Eigentümer kann die Grundschuld nach Abzahlung des Darlehens löschen lassen, oder aber auch bestehen lassen, um spätere Kredite damit zu sichern. Der Bestand im Grundbuch bringt keine Nachteile für den Eigentümer. Eher von Vorteil ist, dass keine Kosten für eine Löschung und für einen eventuellen Neueintrag entstehen. Diese Vorteile der Grundschuld haben dazu geführt, dass in der heutigen Zeit eigentlich keine Hypotheken mehr zum Einsatz kommen.
Arten der Grundschuld
Eine Grundschuld wird in Form einer Buchgrundschuld oder in Form einer Briefgrundschuld bestellt.
Folgende Arten der Grundschuld gibt es:
- Gesamtgrundschuld
- einheitliche Grundschuld für mehrere Grundstücke
- wurde so bestellt oder entsteht durch Teilung des Grundstücks
- Grundstücke müssen nicht zwingend dem gleichen Eigentümer gehören
- jedes Grundstück haftet für die gesamte Forderung
- die Befriedigung des Gläubigers aus einem Grundstück führt dazu, dass alle Grundstücke befreit werden
- Eigentümergrundschuld
- wird für den Eigentümer des belasteten Grundstücks bestellt
- der Eigentümer hat das Recht, zur Befriedigung der Forderung in sein Grundstück zu vollstrecken
- der Eigentümer kann die Grundschuld an die Glöubiger abtreten, um Kredite zu sichern
- im Grundbuch wird nicht erwähnt, ob bzw. bei wem der Eigentümer ein Darlehen aufgenommen hat
- Rentenschuld
- besondere Form der Grundschuld
- das Grundstück ist durch eine wiederkehrende Zahlung belastetet
- kann innerhalb von sechs Monaten vom Eigentümer mit einer einmaligen Zahlung abgelöst werden
- die Höhe der einmaligen Zahlung muss bei Rentenschuldbestellung festgelegt werden und bedarf einem Eintrag ins Grundbuch
- der Gläubiger darf nicht diese Einmalzahlung verlangen
- kommt heute kaum noch zum Einsatz
- kann in eine Grundschuld umgewandelt werden
- der Eigentümer haftet nur mit dem Grundstück
Verwandte "Grundschuld" Rechtsbegriffe
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