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Wiki zum Rechtsthema Dienstbarkeiten

Informationen zu Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten sind Rechte Dritter gegenüber dem Grundstückseigentümer, sein Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Nach deutschem Sachenrecht wird zwischen folgenden Arten der Dienstbarkeit unterschieden:
  1. der Nießbrauch
  2. die Grunddienstbarkeit
  3. die beschränkte persönliche Dienstbarkeit
  4. das Dauerwohn-/ Dauernutzungsrecht (§ 31 Wohnungseigentumsgesetz).
Diese Dienstbarkeiten erlangen erst nach Eintrag in das Grundbuch ihre Rechtsgültigkeit.
Nießbrauch
Ein Eigentümer hat an einer Sache drei wesentliche Rechte: die Nutzung, die Fruchtziehung und die Verfügung. Durch den Nießbrauch überträgt er das Recht auf Nutzung und das auf Fruchtziehung an einen Dritten. Nur das Verfügungsrecht behält er. Dem Eigentümer bleibt also das Eigentum an der Sache und der Nießbrauchberechtigte kann aus der Sache den Nutzen ziehen. Formell unterliegt die Bestellung des Nießbrauchs der gleichen Verfahrensweise wie der Eigentumserwerb, d.h. sie bedarf der notariellen Beurkundung und der Eintragung ins öffentliche Register (Grundbuch u.ä.). Da die Erbschaftssteuer reformiert wurde, bringt die Form des Nießbrauchs erhebliche Steuerersparnisse.
Grunddienstbarkeit
Als Grunddienstbarkeit wird das Recht bezeichnet, von dem Eigentümer eines belasteten Grundstücks ein Dulden bzw. Unterlassen von einzelnen Maßnahmen bzw. Handlungen zu verlangen. Gemäß § 1019 BGB kann ein Grundstück nur mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, wenn sich dadurch Vorteile durch die Benutzung des herrschenden Grundstücks für den Berechtigten ergeben. Grunddienstbarkeiten sind beispielsweise das Wegerecht, das Durch- und Zufahrtsrecht.
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit unterscheidet sich von der Grunddienstbarkeit nur in der Person des Berechtigten. Bei der Grunddienstbarkeit ist die berechtigte Person Eigentümer eines Grundstücks, bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gilt die Berechtigung für eine bestimmte Person, wobei diese nicht Grundstückseigentümer sein muss. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar, unvererblich und muss nach Einigung der betroffenen Personen im Grundbuch eingetragen werden. Sie endet mit dem Tod des Berechtigten.
Dauerwohn-/ Dauernutzungsrecht
Gemäß § 31 Wohnungseigentumsgesetz handelt es sich beim Dauernutzungsrecht um das Recht einer Person, Räume, auf welche sich das Nutzungsrecht bezieht, dauerhaft zu nutzen. Das Dauernutzungsrecht unterscheidet sich vom Dauerwohnrecht darin, dass beim Dauernutzungsrecht Räumlichkeiten zur gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden, beim Dauerwohnrecht wird Wohnraum genutzt. Das Dauerwohnrecht ist vererbbar und veräußerbar.

Verwandte "Dienstbarkeiten" Rechtsbegriffe

Grundstück- und Immobilienrecht, Auflassung, Grundstückskaufvertrag, Hauskauf, Immobilienkauf, WEG, Grundbuch, Grundstücksrecht, Hypothek, Kleingartenrecht, Wegerecht, Grundschuld, Grundstücksteilung, Immobilien, Vormerkung, Baumängel, Eigentümerversammlung, Gewohnheitsrecht, Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Grundpfandrechte, Grundsteuer, Maklerlohn, Maklerrecht, Sondernutzungsrechte, Vorkaufsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Dienstbarkeiten - Ihr Dienstbarkeiten Informationstipp

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