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Wiki zum Rechtsthema Arbeitnehmererfinderrecht
Informationen zu Arbeitnehmererfinderrecht
Bei dem sogenannten Arbeitnehmererfinderrecht handelt es sich um alle rechtlichen Belange, die mit einer Arbeitnehmererfindung, auch als Diensterfindung bezeichnet, in Zusammenhang stehen. Der Begriff Arbeitnehmererfindung bezeichnet meist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die durch einen Arbeitnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen umgesetzt wurde, und auf die der Arbeitgeber durchaus einen gewissen Anspruch hat.
Hierbei steht wiederum dem Arbeitnehmer ein ausgleichender Anspruch auf Vergütung für die Erfindung zu. Das Arbeitnehmererfinderrecht beinhaltet auch alle Regelungen, die mit der Behandlung der durch Arbeitnehmer umgesetzten schöpferischen Leistungen in Zusammenhang stehen, welche keine patentierbare oder schutzfähige Leistung darstellen und dennoch zur Verbesserung in Bezug auf die Unternehmenstätigkeit beitragen.
Hierbei steht wiederum dem Arbeitnehmer ein ausgleichender Anspruch auf Vergütung für die Erfindung zu. Das Arbeitnehmererfinderrecht beinhaltet auch alle Regelungen, die mit der Behandlung der durch Arbeitnehmer umgesetzten schöpferischen Leistungen in Zusammenhang stehen, welche keine patentierbare oder schutzfähige Leistung darstellen und dennoch zur Verbesserung in Bezug auf die Unternehmenstätigkeit beitragen.
Ziel der gesetzlichen Regelungen
Die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf das Arbeitnehmererfinderrecht haben das Ziel, die entsprechenden Interessen zu definieren und zu wahren. Gemäß dem Arbeitsrecht hat der Arbeitgeber Anspruch auf das Ergebnis der arbeitnehmerischen Tätigkeit, während dagegen das gewerbliche Schutzrecht in Form des Erfinderprinzips vorsieht, dass das Recht in Bezug auf Erfindungen den Erfinder zuzurechnen ist.
Durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz, abgekürzt auch ArbnErfG soll ein Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen werden, wenn durch den Arbeitnehmer eine Erfindung während seiner arbeitnehmerischen Tätigkeit geschaffen wurde, welche unter das Patentgesetz fällt. § 6 PatG definiert;
»Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat«.
Dies bedeutet, dass an dieser Stelle ein Konflikt zwischen dem Recht des Arbeitnehmers und dem des Arbeitgebers besteht. Dieser wird dadurch gelöst, dass zwar der Arbeitgeber Anspruch auf die Erfindung hat, der Arbeitnehmer dagegen jedoch einen Vergütungsanspruch als Ausgleich.
Durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz, abgekürzt auch ArbnErfG soll ein Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen werden, wenn durch den Arbeitnehmer eine Erfindung während seiner arbeitnehmerischen Tätigkeit geschaffen wurde, welche unter das Patentgesetz fällt. § 6 PatG definiert;
»Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat«.
Dies bedeutet, dass an dieser Stelle ein Konflikt zwischen dem Recht des Arbeitnehmers und dem des Arbeitgebers besteht. Dieser wird dadurch gelöst, dass zwar der Arbeitgeber Anspruch auf die Erfindung hat, der Arbeitnehmer dagegen jedoch einen Vergütungsanspruch als Ausgleich.
Regelungen für Erfindung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Die genannten Regelungen beziehen sich grundsätzlich nur auf Diensterfindungen und damit auf Erfindungen, die während des Arbeitsverhältnisses und im Rahmen der entsprechenden Arbeitstätigkeit entstanden sind. Dazu gehört auch, dass diese insbesondere auf den Erfahrungen und den Arbeitsweisen des Arbeitgeberbetriebes beruhen.
Man geht also dabei davon aus, dass der Arbeitgeber einen nicht unwesentlichen Anteil an der Erfindung hatte. Erfindungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses entwickelt werden, werden als freie Erfindungen behandelt und unterliegen nicht dem Recht in Bezug auf Diensterfindungen.
Man geht also dabei davon aus, dass der Arbeitgeber einen nicht unwesentlichen Anteil an der Erfindung hatte. Erfindungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses entwickelt werden, werden als freie Erfindungen behandelt und unterliegen nicht dem Recht in Bezug auf Diensterfindungen.
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