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Wiki zum Rechtsthema Gebrauchsmuster

Informationen zu Gebrauchsmuster
Das sogenannte Gebrauchsmuster stellt einen Bestandteil des Patenrechtes sowie auch einen des gewerblichen Rechtschutzes dar. Das Gebrauchsmuster ist dem Patent sehr ähnlich und wird auch als Deutsches Bundes-Gebrauchs-Muster, abgekürzt auch DBGM, bezeichnet. Der Schutz wird durch das Gebrauchsmustergesetz geregelt.
Gesetzliche Begriffsdefinition zu Gebrauchsmustern
Die Bezeichnung Gebrauchsmuster sowie deren Schutzfähigkeit werden durch das Gebrauchsmustergesetz bestimmt. In § 1 heißt es daher:

»als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

  2. ästhetische Formschöpfungen;

  3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

  4. die Wiedergabe von Informationen;

  5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).
Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird«.

§ 2 bestimmt dagegen, was nicht geschützt wird. Hier heißt es:

»Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
  1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

  2. Pflanzensorten oder Tierarten;

  3. Verfahren«.
Das Gesetz setzt entsprechend voraus, dass das anzumeldende Gebrauchsmuster nach dem aktuellen Stand als neu gilt.
Neue Erfindungen im Sinne des Rechtes
Durch § 3 des GebrMG wird bestimmt, welchen Anforderungen ein Gebrauchsmuster gerecht werden muss, um als neu zu gelten. Die Bestimmungen sind hier sehr einfach und verständlich gestaltet:
  1. »der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

  2. Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann«.
§ 4 des GebrMG regelt die Anmeldung von Gebrauchsmustern.

Verwandte "Gebrauchsmuster" Rechtsbegriffe

Marken- und Urheberrecht, Bildmarke, Download, Lizenzvertrag, Markenanmeldung, Markenregister, Nutzungsrecht, Urhebergesetz, Wortmarke, Copyright, Geschmacksmuster, Marke, Markenarten, Namensrecht, Unterlassungsklage, Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Markenamt, Markengesetz, Nutzungsentschädigung, Urheber, Veröffentlichungsrecht, Europäische Marke, Deutsche Marke, Internationale Marke, Abmahnung, Arbeitnehmererfinderrecht, Verwertung, Wettbewerbsrecht, unerlaubte Verbreitung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Gebrauchsmuster - Ihr Gebrauchsmuster Informationstipp

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