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Wiki zum Rechtsthema Urheber
Informationen zu Urheber
Im Allgemeinen beschreibt der Begriff Urheber eine Person, die etwas initiiert hat, veranlasst, verursacht oder verfasst hat. Der Begriff fällt zumeist in Zusammenhang mit dem Urheberrecht. Gemäß § 7 UrhG ist der Urheber Schöpfer des Werkes, was bedeutet, dass es sich hierbei um einen menschlichen Schöpfer handelt, der Werke aus Bereichen wie Literatur, Musik, Kunst oder Wissenschaft verfasst hat, welche gleichermaßen eine persönliche Schöpfung darstellen, beispielsweise intellektueller, materieller oder geistiger Natur.
Man könnte auch sagen, dass Autoren, Musiker, Maler etc. als Urheber entsprechender Werke in Betracht kommen, während Personen, die lediglich die Ideen dafür liefern, im Sinne des Gesetzes nicht Urheber sind, da sie keinen schöpferischen Anteil am Werk innehatten. Weiterführend besteht auch die Möglichkeit, Miturheber eines Werkes zu sein.
Man könnte auch sagen, dass Autoren, Musiker, Maler etc. als Urheber entsprechender Werke in Betracht kommen, während Personen, die lediglich die Ideen dafür liefern, im Sinne des Gesetzes nicht Urheber sind, da sie keinen schöpferischen Anteil am Werk innehatten. Weiterführend besteht auch die Möglichkeit, Miturheber eines Werkes zu sein.
Miturheber eines Werkes
Gemäß § 8 Urheberrechtsgesetz besteht die Möglichkeit einer Miturheberschaft. Diese ergibt sich nach geltendem deutschem Recht wie folgt:
»Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist«.
- »Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
- Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
- Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
- Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu«.
»Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist«.
Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
In § 10 des Urheberrechtsgesetzes wird die Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft behandelt. Hierbei geht man davon aus, dass Urheber die Person ist, die auf »Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist...«
Diese Vermutung bleibt so lange bestehen, bis der gegenteilige Beweis angetreten werden konnte. Ist eine Bezeichnung des Urhebers nicht vorhanden, so vermutet man, dass »derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt ist«.
Diese Vermutung bleibt so lange bestehen, bis der gegenteilige Beweis angetreten werden konnte. Ist eine Bezeichnung des Urhebers nicht vorhanden, so vermutet man, dass »derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt ist«.
Verwandte "Urheber" Rechtsbegriffe
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