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Wiki zum Rechtsthema unerlaubte Verbreitung

Informationen zu unerlaubte Verbreitung
Als unerlaubte Verbreitung bezeichnet man zumeist die Verbreitung von Bildern, ohne Genehmigung des Urhebers bzw. ohne Genehmigung der Person, die auf diesem Bild dargestellt ist. Grundsätzlich besteht für jede Person das Recht am eigenen Bild, auch als Bildnisrecht bezeichnet, welches einen speziellen Bereich des Persönlichkeitsrechts darstellt.

In diesem ist festgelegt, dass jeder Mensch grundsätzlich über die Veröffentlichung und den Umfang der Veröffentlichung seines eigenen Bildes bestimmen kann sowie auch in welchen Zusammenhang die Veröffentlichung erfolgt. Eine Rechtsgrundlage bildet hierbei das Kunsturheberrechtsgesetz, abgekürzt auch KunstUrhG, welches sich mit dem Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie auseinandersetzt.
Rechtsgrundlagen des Kunsturheberrechtsgesetzes
Das Kunsturheberrechtsgesetz bestimmt, wie sich die Veröffentlichung von Bildern gestaltet, auf denen eine andere Person dargestellt ist. § 22 KunstUrhG besagt diesbezüglich:

»Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten«.
Rechtsgrundlagen einer unerlaubten Veröffentlichung
Eine unerlaubte Veröffentlichung besteht, wenn keine Einwilligung vorliegt. § 23 KunstUrhG stellt in diesem Zusammenhang klar:

  1. »ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

    • Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

    • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

    • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

    • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

  2. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird«.
In § 33 KunstUrhG werden die Strafvorschriften in Bezug auf § 22 und § 23 behandelt. Dieser Abschnitt besagt:
  1. »Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt«.
Absatz 2 stellt klar, dass durch den Rechteinhaber ein Antrag auf die Strafverfolgung bei unerlaubter Veröffentlichung gestellt werden muss. Kurz gesagt: es muss Anzeige erstattet werden, damit eine Strafverfolgung eingeleitet wird.

Verwandte "unerlaubte Verbreitung" Rechtsbegriffe

Marken- und Urheberrecht, Bildmarke, Download, Gebrauchsmuster, Lizenzvertrag, Markenanmeldung, Markenregister, Nutzungsrecht, Urhebergesetz, Wortmarke, Copyright, Geschmacksmuster, Marke, Markenarten, Namensrecht, Unterlassungsklage, Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Markenamt, Markengesetz, Nutzungsentschädigung, Urheber, Veröffentlichungsrecht, Europäische Marke, Deutsche Marke, Internationale Marke, Abmahnung, Arbeitnehmererfinderrecht, Verwertung, Wettbewerbsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema unerlaubte Verbreitung - Ihr unerlaubte Verbreitung Informationstipp

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