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Wiki zum Rechtsthema Namensrecht

Informationen zu Namensrecht
Die Bezeichnung Namensrecht bezieht sich auf verschiedene rechtliche Bereiche und beinhaltet somit beispielsweise gemäß § 12 BGB das Recht zum ungestörten Namensgebrauch sowie das Recht, einen ungestörten Gebrauch zu verhindern. Genauer heißt es:

»Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen«.

Des Weiteren bezieht sich das Namensrecht auf die Namensführung in Bezug auf Familiennamen und auch Firmennamen, Behördenbezeichnungen, etc. sowie den Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen gemäß § 15 MarkenG und den Urhebernamen auf einem literarischen Werk oder auf Tonkunst gemäß § 10 UrhG. Zusätzlich bestehen Sonderregelungen in Bezug auf Pseudonyme oder anonyme Werke.
Namensrechtliches in Bezug auf geschäftliche Bezeichnungen
Gemäß § 15 MarkenG werden geschäftliche Bezeichnungen durch Eintragung in das Register mit einem umfassenden Schutz versehen. Absatz 1 sieht vor: »(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht«. Dagegen stellt Absatz 2 klar, » Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen«.

Darüber hinaus ist in den Absätzen 3 festgehalten, dass es, wenn es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt, Dritten ebenso untersagt ist »die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt«.

Absatz 4 und 5 legen fest, dass dem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Unterlassung entsteht sowie ein Anspruch auf Schadensersatz bei einer entsprechenden Rechtsverletzung.
Urhebernennung auf Werken der Literatur oder der Musik
In § 10 UrhG ist festgelegt, dass zuerst einmal eine Vermutung über den Urheber besteht, wenn dieser auf »Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist«. Dies bedeutet, dass diese Annahme bestehend bleibt, bis ein Gegenbeweis angetreten werden konnte. Das Gesetz stellt hiermit klar, dass ein Urheber eines Werkes beim Durchsetzen seiner Rechte durchaus beweispflichtig ist.

Liegt keine Nennung des Urhebers vor, so geht man nach Absatz 2 davon aus, dass »derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt ist«.

Verwandte "Namensrecht" Rechtsbegriffe

Marken- und Urheberrecht, Bildmarke, Download, Gebrauchsmuster, Lizenzvertrag, Markenanmeldung, Markenregister, Nutzungsrecht, Urhebergesetz, Wortmarke, Copyright, Geschmacksmuster, Marke, Markenarten, Unterlassungsklage, Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Markenamt, Markengesetz, Nutzungsentschädigung, Urheber, Veröffentlichungsrecht, Europäische Marke, Deutsche Marke, Internationale Marke, Abmahnung, Arbeitnehmererfinderrecht, Verwertung, Wettbewerbsrecht, unerlaubte Verbreitung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Namensrecht - Ihr Namensrecht Informationstipp

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