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Wiki zum Rechtsthema Urhebergesetz
Informationen zu Urhebergesetz
Das Urhebergesetz bzw. Urheberrechtsgesetz, abgekürzt auch UrhG, stellt die maßgebliche Grundlage in Bezug auf das Urheberrecht sowie die damit in Zusammenhang stehenden Leistungsschutzrechte dar. Es bildet einen Teil der Rechtsordnung, welche dafür Sorge tragen soll, dass die Rechte eines Urhebers an dessen Werk geschützt sind.
Inhalt des Gesetzes sind der Umfang und die Übertragbarkeit von Urheberechten sowie auch Urheberrechtsverletzungen und die damit in Zusammenhang stehenden Folgen. Das Urheberrecht ist ähnlich dem gewerblichen Rechtsschutz, beispielsweise dem Markenrecht und dem Patentrecht gestaltet und schützt die Rechte kulturellem Gebiet, während sich das gewerbliche Schutzrecht letztendlich nur auf den gewerblichen Bereich erstreckt.
Inhalt des Gesetzes sind der Umfang und die Übertragbarkeit von Urheberechten sowie auch Urheberrechtsverletzungen und die damit in Zusammenhang stehenden Folgen. Das Urheberrecht ist ähnlich dem gewerblichen Rechtsschutz, beispielsweise dem Markenrecht und dem Patentrecht gestaltet und schützt die Rechte kulturellem Gebiet, während sich das gewerbliche Schutzrecht letztendlich nur auf den gewerblichen Bereich erstreckt.
Rechtsinhaber auf Grundlage des Urheberrechtes
Der Rechtsinhaber des Urheberrechtes wird durch § 7 UrhG bestimmt, in dem es heißt, «Urheber ist der Schöpfer des Werkes«. Hiermit ist eine natürliche Person gemeint. Die schaffende Person bleibt auch dann Urheber, wenn ein Werk auf Bestellung einer dritten Person erfolgt ist, da durch die Weitergabe lediglich ein Nutzungsrecht erteilt wird.
Im Grunde ist dies auch geltend, wenn ein Werk während eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde. Allerdings ist es möglich, dass ein Anspruch auf Nutzungsrechtübertragung an den Arbeitgeber vorliegt. Gesondert geregelt ist auch ein Gemeinschaftswerk, bei dem die Urheberschaft nicht alleinig bei einer Person liegt. Gemäß § 8 UrhG handelt es sich dabei um Miturheber, die gemeinschaftlich über die Verwertung entscheiden.
Das Gesetz beschreibt das Miturheberrecht wie folgt:
Im Grunde ist dies auch geltend, wenn ein Werk während eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde. Allerdings ist es möglich, dass ein Anspruch auf Nutzungsrechtübertragung an den Arbeitgeber vorliegt. Gesondert geregelt ist auch ein Gemeinschaftswerk, bei dem die Urheberschaft nicht alleinig bei einer Person liegt. Gemäß § 8 UrhG handelt es sich dabei um Miturheber, die gemeinschaftlich über die Verwertung entscheiden.
Das Gesetz beschreibt das Miturheberrecht wie folgt:
- »Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
- Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
- Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
- Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu«.
Urheberrechte
Gemäß § 12 UrhG und § 13 UrhG hat der Urheber folgende Rechte:
- »Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
- Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist«
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