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Wiki zum Rechtsthema Nutzungsentschädigung

Informationen zu Nutzungsentschädigung
Als Nutzungsentschädigung wird ein Anspruch bezeichnet, der auf unterschiedlichen Regelungen des zweiten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches basiert und aus einem entsprechenden Schuldverhältnis entstehen kann. Hierbei kann es unterschiedliche Gründe geben, woraus sich ein solcher Anspruch ergibt. Häufig handelt es sich allerdings dabei um eine Leistungsvorenthaltung, die einen solchen Anspruch rechtsgültig macht.

Eine Nutzungsentschädigung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Werk ohne die Zustimmung des Urhebers oder ohne den Verweis auf den Urheber verwendet wird, wenn die Nutzung zwar eingeräumt wurde aber lediglich mit der Namensnennung erlaubt ist.
Falsche Nutzung von Bildern auf Bildportalen
Auf Bildportalen wie Fotolia etc. werden Bilder gegen Lizenzgebühr zur Nutzung angeboten, wobei diese Nutzung nicht nur mit Rechten, sondern auch Pflichten für den Lizenznehmer verbunden ist. Zu diesen gehört beispielsweise auch die Nennung des Urhebers bei der Nutzung des Bildes auf der eigenen Webseite oder im Rahmen von eigenständigen Werken. Auch wenn der Nutzer die entsprechende Lizenz erwirkt und die Lizenzgebühr entrichtet, kommt es bei fehlender Urhebernennung zu einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nutzungsgebühr nicht entrichtet wurde.

Der Nutzungsanspruch besteht aus dem marktüblichen Honorar, welches für die Nutzung veranschlagt wurde. Und dies von dem Zeitpunkt der unerlaubten Nutzungsform an. Zu beachten ist, dass der Anspruch unabhängig von einer Abmahnung entsteht, so dass diese der Geltendmachung des Anspruchs nicht grundsätzlich vorausgehen muss. In den meisten Fällen wird jedoch eine Abmahnung erteilt, die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält, die von der abgemahnten Person zu unterschreiben ist. Hierbei sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten.
Besonderheiten in Bezug auf die strafbewahrte Unterlassungserklärung
Gemäß einem Urteil des BGH vom 24. September 2013, Az.: I ZR 219/12, stellt die Rechtsprechung klar, dass eine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht gleichermaßen auch als Schuldanerkenntnis zu werten ist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Abmahnung gegen Unterschreiber der Unterlassungserklärung damit nicht automatisch entsteht, wenn dies nicht förmlich festgehalten und durch diesen anerkannt ist.

Ebenso ist ein Schuldanerkenntnis trotz Unterschrift nicht gegeben, wenn die Schuld nicht ebenso ausdrücklich anerkannt wurde und damit, dass die Abmahnung rechtmäßig erfolgt ist. Gleichermaßen trifft dies auch dann zu, wenn eine Unterlassungserklärung erfolgt, die keine Erklärung darüber enthält, dass diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.

Verwandte "Nutzungsentschädigung" Rechtsbegriffe

Marken- und Urheberrecht, Bildmarke, Download, Gebrauchsmuster, Lizenzvertrag, Markenanmeldung, Markenregister, Nutzungsrecht, Urhebergesetz, Wortmarke, Copyright, Geschmacksmuster, Marke, Markenarten, Namensrecht, Unterlassungsklage, Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Markenamt, Markengesetz, Urheber, Veröffentlichungsrecht, Europäische Marke, Deutsche Marke, Internationale Marke, Abmahnung, Arbeitnehmererfinderrecht, Verwertung, Wettbewerbsrecht, unerlaubte Verbreitung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Nutzungsentschädigung - Ihr Nutzungsentschädigung Informationstipp

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