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Wiki zum Rechtsthema Verwertung

Informationen zu Verwertung
Als Verwertung bezeichnet man die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken durch den Rechtsinhaber. Dieses Recht steht ausschließlich dem Urheber zu. In § 15 UrhG findet sich eine Aufzählung, die nicht abschließend ist. Diese besagt wie folgt:
  1. »Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

    • das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
    • das Verbreitungsrecht (§ 17),
    • das Ausstellungsrecht (§ 18).

  2. Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

    • das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
    • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
    • das Senderecht (§ 20),
    • das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
    • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22)«.
Öffentliche Wiederhabe
§ 15 Absatz 3 UrhG bestimmt, wie der Begriff öffentliche Wiedergabe rechtlich definiert ist. Hier heißt es:

»Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist«.
Ansprüche durch Dritte wahrnehmen
Inhaber von entsprechenden Urheberrechten können diese zum einen selbst wahrnehmen oder durch Dritte wahrnehmen lassen. Hierbei handelt es sich meist um sogenannte Verwertungsgesellschaften, bei denen es sich um Zusammenschlüsse handelt, die gemäß § 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, abgekürzt UrhWahrnG handeln. Dieser besagt:

»Wer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu der Erlaubnis, gleichviel, ob die Wahrnehmung in eigenem oder fremdem Namen erfolgt«.

Bekannt sind insbesondere die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechten und die Verwertungsgesellschaft Wort.

Verwandte "Verwertung" Rechtsbegriffe

Marken- und Urheberrecht, Bildmarke, Download, Gebrauchsmuster, Lizenzvertrag, Markenanmeldung, Markenregister, Nutzungsrecht, Urhebergesetz, Wortmarke, Copyright, Geschmacksmuster, Marke, Markenarten, Namensrecht, Unterlassungsklage, Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Markenamt, Markengesetz, Nutzungsentschädigung, Urheber, Veröffentlichungsrecht, Europäische Marke, Deutsche Marke, Internationale Marke, Abmahnung, Arbeitnehmererfinderrecht, Wettbewerbsrecht, unerlaubte Verbreitung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Verwertung - Ihr Verwertung Informationstipp

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