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Informationen zu Markenarten
Als Markenarten bezeichnet man im allgemeinen Zeichen, die der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zu denen eines anderen dienen. Diese können durch Eintragung im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes, abgekürzt DPMA, besonders geschützt werden. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Wort- oder auch Bildmarken sowie Kombinationen aus Wort und Bild, die als Wort-/Bildmarken bezeichnet werden. Darüber hinaus ist auch eine Darstellung auf andere Weise möglich, wie der Inhalt von § 6 der Markenverordnung beschreibt.
Dieser besagt:
»In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
Weitere Zeichen und damit Marken stellen die Kabelkennfadenmarke, die Farbmarke, die Positionsmarke, die Hologrammmarke, die Bewegungsmarke und die Geruchsmarke dar sowie verschiedene andere Zeichen, die gesetzlich den Voraussetzungen für die Anmeldung erfüllen.
Dieser besagt:
»In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
- Wortmarke (§ 7),
- Bildmarke (§ 8),
- dreidimensionale Marke (§ 9),
- Kennfadenmarke (§ 10),
- Hörmarke (§ 11) oder
- sonstige Markenform (§ 12)
Weitere Zeichen und damit Marken stellen die Kabelkennfadenmarke, die Farbmarke, die Positionsmarke, die Hologrammmarke, die Bewegungsmarke und die Geruchsmarke dar sowie verschiedene andere Zeichen, die gesetzlich den Voraussetzungen für die Anmeldung erfüllen.
Voraussetzungen für die Markeneintragung
In § 3 Abs. 1 MarkenG wird die Beschaffenheit einer Marke genauer definiert. Hier heißt es:
»Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden«.
Um eine Marke anzumelden, muss die entsprechende Voraussetzung erfüllt sein.
»Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden«.
Um eine Marke anzumelden, muss die entsprechende Voraussetzung erfüllt sein.
Zeichen die nicht durch das Markenrecht geschützt werden
Nicht jedes Zeichen kann durch eine Eintragung geschützt werden. Daher definiert § 3 Abs. 2 MarkenG:
»Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
»Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
- die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
- die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
- die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht«.
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