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Wiki zum Rechtsthema Diebstahl
Informationen zum Diebstahl
Gemäß § 242 Strafgesetzbuch (StGB) handelt es sich bei einem Diebstahl um die Wegnahme einer beweglichen Sache zum Zweck der rechtswidrigen Aneignung. Unter Sachen versteht man laut §§ 90, 90 a BGB alle körperlichen Gegenstände, wobei der Aggregatzustand der Sache keine Rolle spielt. Als beweglich wird die Sache bezeichnet, sowie sie sich tatsächlich vom ursprünglichen Standort entfernen lässt.
Ein Diebstahl muss vom Täter unter Vorsatz ausgeführt werden, um als solcher bezeichnet und behandelt zu werden. Grundsätzlich ist ein bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz) schon strafbar. Des weiteren muss seitens des Täters die Absicht bestanden haben, sich die bewegliche Sache anzueignen bzw. sie einem Dritten zuzueignen. Zugeeignet wurde eine Sache, wenn sie nach der Tat den annähernd gleichen Status innehält, wie beim eigentlichen Eigentümer. Außerdem muss die Zueignung rechtswidrig sein, beispielsweise bei unberechtigter Änderung der Eigentumsverhältnisse. Auch der versuch des Diebstahls ist schon strafbar.
Ein Diebstahl muss vom Täter unter Vorsatz ausgeführt werden, um als solcher bezeichnet und behandelt zu werden. Grundsätzlich ist ein bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz) schon strafbar. Des weiteren muss seitens des Täters die Absicht bestanden haben, sich die bewegliche Sache anzueignen bzw. sie einem Dritten zuzueignen. Zugeeignet wurde eine Sache, wenn sie nach der Tat den annähernd gleichen Status innehält, wie beim eigentlichen Eigentümer. Außerdem muss die Zueignung rechtswidrig sein, beispielsweise bei unberechtigter Änderung der Eigentumsverhältnisse. Auch der versuch des Diebstahls ist schon strafbar.
Objektiver Tatbestand
Ein Tatmerkmal des Diebstahls ist die Wegnahme einer beweglichen Sache aus fremdem Eigentum. Sie tritt ein, sobald ein beweglicher Gegenstand aus der fremden Verwahrung in eine neue Verwahrung übergeht, welche nicht zwingend dem Täter zuzuordnen ist. Dieser sogenannte Gewahrsam beschreibt den Zustand, welcher entsteht, wenn der Eigentümer vom Aufenthaltsort seines Gegenstandes Kenntnis hat. Grundsätzlich muss nach dem Bruch des bestehenden Gewahrsams eine Neubegründung des Gewahrsams erfolgen.
Subjektiver Tatbestand
Als Voraussetzung für einen Diebstahl muss der Täter vorsätzlich handeln. Das gilt in Bezug auf den Tatgegenstand ebenso wie auf die Handlung selbst. Auch die Vorstellung des Täters einer Wegnahme eines für ihn brauchbaren Gegenstandes zählt schon als Vorsatz. Gemäß § 242 I StGB muss auf Seiten des Täters eine Zueignungsabsicht gegeben sein. Diese liegt vor, wenn der täter beabsichtigt, eine fremde Sache sich anzueignen bzw. einem Dritten unter rechtswidrigen Umständen zuzueignen. Einer Zueignungsabsicht untergeordnet sind die vorsätzliche Enteignung sowie die beabsichtigte Aneignung. Die angestrebte Zueignung muss grundsätzlich rechtswidrig sein.
Verwandte "Diebstahl" Rechtsbegriffe
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