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Wiki zum Rechtsthema Haftprüfung

Informationen zur Haftprüfung
Die Haftprüfung ist ein Rechtsbehelf und dient der Überprüfung der Untersuchungshaft gemäß § 117 StPO (Strafprozessordnung), um einen Haftbefehl aufzuheben bzw. seinen Vollzug auszusetzen. Bei einer Untersuchungshaft, welche länger als drei Monate dauert, erfolgt die Haftprüfung auf amtlichem Wege und bei mehr als sechs Monaten muss gemäß § 121 StPO das Oberlandesgericht eine Entscheidung hinsichtlich der Haftdauer treffen.

Eine Haftprüfung erfolgt vom zuständigen Ermittlungsrichter aufgrund eines Antrages durch den Verurteilten bzw. seiner Verteidiger. Die Entscheidung wird gemäß § 118 Abs. 1 StPO nach einer mündlichen Verhandlung getroffen. Vorteil dieser mündlichen Verhandlung ist, dass der zuständige Ermittlungsrichter sich ein eigenes Bild vom Inhaftierten machen kann. Trifft das Gericht eine für den Inhaftierten negative Entscheidung hinsichtlich der beantragten Haftprüfung, so steht ihm frei, eine weitere Beschwerde einzulegen. Eine Haftprüfung darf immer wieder beantragt werden.
Rechtsbehelfe
Grundsätzlich muss innerhalb der Rechtsbehelfe unterschieden werden zwischen:
  1. Haftbeschwerde:

    • Rechtsfragen können besprochen werden
    • schon bekannte Tatsachen können noch einmal vorgebracht werden.

  2. Haftprüfung:

    • neue Tatsachen und Beweismittel können dargelegt werden
    • der Mandant kann persönlich vorstellig werden.
Die Entscheidung über eine Haftprüfung, welche nicht angefochten werden darf, obliegt grundsätzlich nur dem zuständigen Haftrichter.
Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
Bei einer Untersuchungshaft, welche ohne ein entsprechendes Urteil länger als sechs Monate andauert, ist eine Aufrechterhaltung gemäß § 121 StPO nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  • Bei der Ermittlung treten besondere Schwierigkeiten auf.

    • bei rechtlichen bzw. tatsächlichen Besonderheiten der Tat
    • bei aufgetretenen Problemen bezüglich der Beweisführung

  • Die Ermittlungen sind sehr umfangreich.

    • aufgrund einer beachtlichen Anzahl zu ermittelnder Taten bzw. Zeugen u.a.

  • Es liegen weitere zwingende Gründe vor.

    • beispielsweise das Auffinden neuer Beweismittel bzw. die Erkrankung wichtiger, in die Verhandlung involvierter Personen.
Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen für ein Fortdauern der Untersuchungshaft gegeben sind, obliegt dem zuständigen Oberlandesgericht. Hierzu wird laut § 122 StPO ein gesondertes Haftungsprüfungsverfahren durchgeführt. Gegen einmal beschlossene Entscheidungen des Oberlandesgerichts können laut § 304 Abs. 4 StPO nicht angefochten werden.

Verwandte "Haftprüfung" Rechtsbegriffe

Strafrecht, Betrug, Diebstahl, Körperverletzung, Wirtschaftsstrafrecht, Betäubungsmittel, Drogen, Opferhilfe, BTMG, Jugendstrafrecht, Stalking, Einbruch, Erpressung, Fahrerflucht, Zeugnisverweigerungsrecht, Aussageverweigerungsrecht, Bewährung, Durchsuchung, Ermittlungsverfahren, Haftbeschwerde, Nebenklage, Strafanzeige, Strafbefehl, Strafmaß, Tagessatz, Strafprozeßrecht, Amoklauf
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Haftprüfung - Ihr Haftprüfung Informationstipp

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