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Informationen zu Strafmaß
Als Strafmaß bezeichnet man die Art und Höhe einer gerichtlich festsetzten Strafe für das Begehen einer Straftat. Diese Festsetzung erfolgt durch ein gerichtliches Urteil, dem Ermittlungen, Verhandlung und Strafzumessung vorausgehen. Insbesondere die Strafzumessung ist sehr komplex und orientiert sich an verschiedenen Faktoren, die hierbei in Betracht gezogen werden müssen wie z. B. die Unterscheidung einer schuldhaften Straftat oder einer fahrlässigen. Darüber hinaus werden verschiedene weitere Faktoren mit einbezogen, aus der sich die Entscheidung über die Höhe des Strafmaßes ableiten lässt.
Es kann zu Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen kommen, wobei in einigen Fällen die Freiheitsstrafe zu Bewährung ausgesetzt werden kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Verurteilter eine nur niedrige Freiheitsstrafe zu erwarten hat und er sich bisher nichts hat zu Schulden kommen lassen bzw. man davon ausgehen kann, dass er die Tat nicht wiederholt, oder auch dann, wenn ein Verurteilter die Haft zu zwei Dritteln verbüßt hat. Denn auch hier kann die restliche Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Es kann zu Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen kommen, wobei in einigen Fällen die Freiheitsstrafe zu Bewährung ausgesetzt werden kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Verurteilter eine nur niedrige Freiheitsstrafe zu erwarten hat und er sich bisher nichts hat zu Schulden kommen lassen bzw. man davon ausgehen kann, dass er die Tat nicht wiederholt, oder auch dann, wenn ein Verurteilter die Haft zu zwei Dritteln verbüßt hat. Denn auch hier kann die restliche Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Faktoren und Grundlagen der Strafzumessung
Die Grundlagen zur Strafzumessung ergeben sich aus § 46 StGB. Hier wird dargelegt:
- »Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
- Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
- die Beweggründe und die Ziele des Täters,
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
- das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
- Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden«.
Straffestsetzung des Strafmaßes
Das Strafmaß für eine Straftat wird grundsätzlich verfassungsrechtlich durch ein zuständiges Gericht bzw. durch den vorsitzenden Richter ausgesprochen. Dieser Vorgang gehört zu einem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und wird in erster Instanz durch einen Strafrichter oder das zuständige Amtsgericht vorgenommen.
Weitere Gerichte, die eine Strafmaß in erster Instanz festsetzen können, sind das Landesgericht oder auch ein Schöffengericht, die Große Strafkammer bzw. das Schwurgericht in Bezug auf Kapitaldelikte. Die Strafzumessung und die Festlegung des Strafmaßes unterliegen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, welche beachtet werden müssen. Werden diese missachtet, kann dadurch die Grundlage für eine Revision gegeben sein.
Weitere Gerichte, die eine Strafmaß in erster Instanz festsetzen können, sind das Landesgericht oder auch ein Schöffengericht, die Große Strafkammer bzw. das Schwurgericht in Bezug auf Kapitaldelikte. Die Strafzumessung und die Festlegung des Strafmaßes unterliegen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, welche beachtet werden müssen. Werden diese missachtet, kann dadurch die Grundlage für eine Revision gegeben sein.
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