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Wiki zum Rechtsthema Haftbeschwerde
Informationen zur Haftbeschwerde
Die Haftbeschwerde ist ein Rechtsbehelf gegen einen vorliegenden Haftbefehl, um diesen gemäß § 116 StPO (Strafprozessordnung) außer Vollzug zu setzen bzw. gemäß § 120 StPO gänzlich aufzuheben. Sie kann ohne Einhaltung bestimmter Fristen jederzeit eingelegt werden. Wird eine Haftbeschwerde abgelehnt, so besteht die Möglichkeit der weiteren Beschwerde.
Eine Haftbeschwerde kann eingelegt werden gegen:
Eine Haftbeschwerde kann eingelegt werden gegen:
- die Untersuchungshaft
- die Hauptverhandlungshaft
- Inhaftierung aufgrund des Strafvollzugs.
Verfahren
Der § 306 StPO schreibt vor, dass eine Haftbeschwerde in schriftlicher Form beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eingereicht werden muss. Ein Beschluss hinsichtlich der Haftbeschwerde erfolgt bei Gericht mittels Abhilfeverfahren. Entscheidet sich das Gericht nicht zu einer Abhilfe der Haftbeschwerde, legt es diese dem nächsthöheren Gericht vor. Gemäß § 307 Abs. 2 StPO kann der Vollzug der angeordneten Inhaftierung ausgesetzt werden. Gegen eine negative Entscheidung aufgrund einer Haftbeschwerde kann weitere Beschwerde gemäß § 304, § 310 StPO eingelegt werden. Nach § 308 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht in der Regel nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung, jedoch möglicherweise durch Beweiserhebung.
Eine Haftbeschwerde kann neu erlangte Beweise bzw. Tatsachen nicht mit aufführen. Hierzu ist eine Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO sinnvoll. Allerdings ist eine Haftbeschwerde bei beantragter Haftprüfung laut § 117 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Das Gericht muss bei eingelegter Haftbeschwerde innerhalb von drei Tagen eine Entscheidung treffen, da sonst die Haftbeschwerde als begründet gilt. Grundsätzlich darf eine Haftbeschwerde nur einmal gegen ein und denselben Haftbefehl gestellt werden.
Eine Haftbeschwerde kann neu erlangte Beweise bzw. Tatsachen nicht mit aufführen. Hierzu ist eine Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO sinnvoll. Allerdings ist eine Haftbeschwerde bei beantragter Haftprüfung laut § 117 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Das Gericht muss bei eingelegter Haftbeschwerde innerhalb von drei Tagen eine Entscheidung treffen, da sonst die Haftbeschwerde als begründet gilt. Grundsätzlich darf eine Haftbeschwerde nur einmal gegen ein und denselben Haftbefehl gestellt werden.
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