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Informationen zur Nebenklage
Eine Nebenklage ermöglicht es einem Verletzten, sich, neben dem Staatsanwalt, während eines Strafverfahrens als Nebenkläger anzuschließen. Dies kann er nur aufgrund eigenen Antrags. Somit hat er gemäß §§ 397 bis 401 eigene Verfahrensrechte, beispielsweise das Recht auf Ablehnung eines Richters oder auch Sachverständigen, das Recht auf Beweisantrag, das Recht auf Anwesenheit während der Hauptverhandlung, auch wenn er als Zeuge geladen ist sowie das Fragerecht, durch welche sie auf die Verhandlung Einfluss nehmen können.
Des weiteren ist er zum Einlegen von Rechtsmitteln, außer bezüglich auf die Höhe des Strafmaßes, berechtigt. Dies kann in Unabhängigkeit von der Staatsanwaltschaft geschehen. Eine Nebenklage kann in den in § 395 StPO (Strafprozessordnung) aufgeführten Fällen erhoben werden, beispielsweise bei Körperverletzung oder bei bestimmten Sexualstraftaten. Ist der Tod einer Person Folge einer rechtswidrigen Tat, so sind gemäß § 395 Abs. 2 S. 1 StPO Eltern, Geschwister, Kinder, Ehepartner und Lebenspartner zur Nebenklage berechtigt. Die ordentliche Anklage erhebt die Staatsanwaltschaft und vertritt während der Verhandlung der Staatsanwalt.
Sinn der Nebenklage ist es, den Nebenkläger zu angemessener Genugtuung zu verhelfen. Derjenige, welcher als Nebenkläger auftreten möchte, muss seinen Antrag auf Nebenklage, die sogenannte Anschlusserklärung, beim zuständigen Gericht einreichen, wo dieses dann über die Zulassung entscheidet. Eine Anschlusserklärung kann während des gesamten Verfahrens eingereicht bzw. widerrufen werden. Gemäß § 304 StPO kann bei Ablehnung des Antrages auf Nebenklage eine Beschwerde eingeleitet werden. Im Jugendstrafrecht wird eine Nebenklage nur bei Verfahren gegen Heranwachsende zugelassen, nicht aber bei Jugendstrafverfahren.
Des weiteren ist er zum Einlegen von Rechtsmitteln, außer bezüglich auf die Höhe des Strafmaßes, berechtigt. Dies kann in Unabhängigkeit von der Staatsanwaltschaft geschehen. Eine Nebenklage kann in den in § 395 StPO (Strafprozessordnung) aufgeführten Fällen erhoben werden, beispielsweise bei Körperverletzung oder bei bestimmten Sexualstraftaten. Ist der Tod einer Person Folge einer rechtswidrigen Tat, so sind gemäß § 395 Abs. 2 S. 1 StPO Eltern, Geschwister, Kinder, Ehepartner und Lebenspartner zur Nebenklage berechtigt. Die ordentliche Anklage erhebt die Staatsanwaltschaft und vertritt während der Verhandlung der Staatsanwalt.
Sinn der Nebenklage ist es, den Nebenkläger zu angemessener Genugtuung zu verhelfen. Derjenige, welcher als Nebenkläger auftreten möchte, muss seinen Antrag auf Nebenklage, die sogenannte Anschlusserklärung, beim zuständigen Gericht einreichen, wo dieses dann über die Zulassung entscheidet. Eine Anschlusserklärung kann während des gesamten Verfahrens eingereicht bzw. widerrufen werden. Gemäß § 304 StPO kann bei Ablehnung des Antrages auf Nebenklage eine Beschwerde eingeleitet werden. Im Jugendstrafrecht wird eine Nebenklage nur bei Verfahren gegen Heranwachsende zugelassen, nicht aber bei Jugendstrafverfahren.
Kostenübernahme
Gemäß § 397 a StPO kann ein Nebenkläger unter bestimmten Voraussetzungen, welche in § 397 a Abs. 1 StPO aufgeführt sind, einen anwaltlichen Beistand bestellen. Unter Umständen kann dem Kläger auch eine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Regelungen hierzu finden sich in § 397 a Abs. 2 StGB.
Die Bestellung anwaltlichen Beistands ist dem Nebenkläger unter folgenden Voraussetzungen gemäß § 397 a Abs. 1 StPO zu gewähren, bei:
Die Bestellung anwaltlichen Beistands ist dem Nebenkläger unter folgenden Voraussetzungen gemäß § 397 a Abs. 1 StPO zu gewähren, bei:
- Verletzung des Nebenklägers infolge eines Verbrechens laut den §§ 176 a, 177, 179, 232, 233 StGB
- Verletzung des Nebenklägers durch ein Verbrechen gemäß den §§ 211, 212 StGB bzw. Tötung eines Angehörigen des Nebenklägers aufgrund eines Verbrechens gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StGB
- Verletzung des Nebenklägers durch ein Verbrechen gemäß den §§ 226, 234 – 235, 238 – 239 b, 249, 250, 252, 255, 316 a StGB mit daraus resultierender bzw. wahrscheinlich entstehender psychischer oder physischer Schädigung
- Verletzung des Nebenklägers aufgrund einer rechtswidrigen Tat laut §§ 174 – 182, 221, 225, 226, 232 – 235, 237, 238 Abs. 2, 3, §§ 239 a, 239 b, 240 Abs. 4, §§ 249, 250, 252, 255, 316 a und Nichtvollendung des 18. Lebensjahres des Nebenklägers zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Unmöglichkeit der Wahrnehmung eigener Interessen.
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