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Informationen zum Ermittlungsverfahren
Ein Ermittlungsverfahren geht grundsätzlich jedem Strafverfahren bzw. Bußgeldverfahren voraus. Rechtsgrundlagen für ein Ermittlungsverfahren sind in den §§ 160 bis 177 StPO (Strafprozessordnung) verankert. Es dient der Überprüfung eines vorhandenen Verdachts auf eine Straftat und auf dessen Rechtmäßigkeit. Das Ermittlungsverfahren selbst obliegt den Strafverfolgungsbehörden, das heißt, der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei. Die Einleitung erfolgt durch eine Strafanzeige bzw. auf amtlichem Wege. Es erfolgt die Sicherstellung aller Beweismittel, um alle, die Tat betreffenden Umstände, welche entlastend, aber auch belastend sein können, darzulegen.
Nach einem Ermittlungsverfahren zieht der Staatsanwalt entsprechende Schlüsse, welche einen ausreichenden Tatbestand bestätigen und eine öffentliche Klageerhebung rechtfertigen oder auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens aufgrund nicht hinreichender Verdachtsmomente zur Folge haben können. Eine Einstellung eines Ermittlungsverfahrens kann auch aufgrund von Geringfügigkeit der Schuld erfolgen. Hier reicht eventuell die Zahlung eines Bußgeldes aus, um die Schuld zu begleichen.
Nach einem Ermittlungsverfahren zieht der Staatsanwalt entsprechende Schlüsse, welche einen ausreichenden Tatbestand bestätigen und eine öffentliche Klageerhebung rechtfertigen oder auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens aufgrund nicht hinreichender Verdachtsmomente zur Folge haben können. Eine Einstellung eines Ermittlungsverfahrens kann auch aufgrund von Geringfügigkeit der Schuld erfolgen. Hier reicht eventuell die Zahlung eines Bußgeldes aus, um die Schuld zu begleichen.
Ablauf
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, auch Vorverfahren genannt, erfolgt durch die Staatsanwaltschaft, sobald dieser Umstände nahegebracht werden, welche zum Verdacht einer Straftat führen. Die Staatsanwaltschaft kann aufgrund einer Strafanzeige oder von Amts wegen über solche Umstände von Verdachtsmomenten Kenntnis erlangen. Gemäß § 158 StPO muss jeder Strafanzeige nachgegangen werden, die bei der Polizei, dem Gericht bzw. auch der Staatsanwaltschaft gestellt worden ist. Wird ein Ermittlungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so hat die Staatsanwaltschaft selbst von einer Straftat erfahren und ist somit zur Einleitung verpflichtet. Ein Ermittlungsverfahren hat gemäß § 163 StPO derart abzulaufen, dass keine Verdunkelungsgefahr bestehen kann. Es kommt zur Sicherung von Beweisen, zur Spurensicherung sowie zu einer Zeugenbefragung.
Sobald alle Beweise sichergestellt wurden und der Tatverdächtige zum Sachverhalt Stellung nehmen konnte, wird das Ermittlungsverfahren beendet. Der Staatsanwalt schließt das Ermittlungsverfahren ab, indem er entweder öffentliche Klage erhebt oder das Verfahren aufgrund vorliegender Geringfügigkeit bzw. aufgrund nicht ausreichenden Tatverdachts einstellt.
Sobald alle Beweise sichergestellt wurden und der Tatverdächtige zum Sachverhalt Stellung nehmen konnte, wird das Ermittlungsverfahren beendet. Der Staatsanwalt schließt das Ermittlungsverfahren ab, indem er entweder öffentliche Klage erhebt oder das Verfahren aufgrund vorliegender Geringfügigkeit bzw. aufgrund nicht ausreichenden Tatverdachts einstellt.
Ermittlungsmaßnahmen
Der § 58 Abs. 2 StPO berechtigt zu einer Gegenüberstellung der Zeugen untereinander bzw. der oder des Zeugen mit dem Tatverdächtigen. Eine Gegenüberstellung findet in aller Regel statt, um den Beschuldigten eindeutig zu identifizieren. Eine Gegenüberstellung kann auf verschiedene Art und Weise durchgeführt werden:
Soll eine Gegenüberstellung derart erfolgen, dass der Zeuge aus mehreren Anwesenden den Tatverdächtigen identifizieren soll, muss die Vergleichsperson der Täterbeschreibung nahekommen, um als Beweismittel zugelassen zu werden. Eine Gegenüberstellung kann auch per Videoaufnahme festgehalten werden. Die deutsche Rechtsprechung untersagt dem Verteidiger seine Anwesenheit an einer Gegenüberstellung.
Eine weitere Ermittlungsmaßnahme bildet die körperliche Untersuchung des Beschuldigten. Gesetzliche Vorschriften sind hierfür im § 81 a StPO verankert. Für die körperliche Untersuchung einer Frau bestehen gemäß § 81 b StPO gesonderte Vorschriften. Sie dient der Feststellung verfahrensrelevanter Tatsachen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, eine körperliche Untersuchung an sich durchführen zu lassen, da bei Verweigerung eine Untersuchung auch zwangsweise erfolgen kann. Grundsätzlich gelten als Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung, dass sie von einem Arzt, unter Berücksichtigung aller Regeln ärztlicher Kunst, durchzuführen ist, keine Nachteile für den Tatverdächtigen entstehen können und sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeordnet wird.
- durch akustische Gegenüberstellung
- durch direkte Gegenüberstellung
- durch Lichtbildvergleich.
Soll eine Gegenüberstellung derart erfolgen, dass der Zeuge aus mehreren Anwesenden den Tatverdächtigen identifizieren soll, muss die Vergleichsperson der Täterbeschreibung nahekommen, um als Beweismittel zugelassen zu werden. Eine Gegenüberstellung kann auch per Videoaufnahme festgehalten werden. Die deutsche Rechtsprechung untersagt dem Verteidiger seine Anwesenheit an einer Gegenüberstellung.
Eine weitere Ermittlungsmaßnahme bildet die körperliche Untersuchung des Beschuldigten. Gesetzliche Vorschriften sind hierfür im § 81 a StPO verankert. Für die körperliche Untersuchung einer Frau bestehen gemäß § 81 b StPO gesonderte Vorschriften. Sie dient der Feststellung verfahrensrelevanter Tatsachen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, eine körperliche Untersuchung an sich durchführen zu lassen, da bei Verweigerung eine Untersuchung auch zwangsweise erfolgen kann. Grundsätzlich gelten als Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung, dass sie von einem Arzt, unter Berücksichtigung aller Regeln ärztlicher Kunst, durchzuführen ist, keine Nachteile für den Tatverdächtigen entstehen können und sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeordnet wird.
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