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Informationen zum Wirtschaftsstrafrecht
Dem Wirtschaftsstrafrecht zugeordnet werden sämtliche Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten, welche durch Vertrauensmissbrauch im Wirtschaftsleben Schäden nicht nur individueller Art anrichten, sondern auch die Allgemeinheit betreffen. Es beinhaltet somit alle Vorschriften hinsichtlich der Bestrafung von Tatbeständen, welche sich in der Wirtschaft zutragen und bestraft werden. Mit dem Wirtschaftsstrafrecht hat der Staat auf die Wirtschaftskriminalität reagiert, um die Struktur der Wirtschaftsverfassung zu schützen. Kernbereiche des Wirtschaftsstrafrechts sind die Regulierungen von Preisen, Regelungen zu Wucher sowie zur Marktordnung.
Eine direkte eindeutige Definition des Begriffs „Wirtschaftsstrafrecht“ existiert nicht. Zuzuordnen sind dem Wirtschaftsstrafrecht jedoch zahlreiche Vorschriften des allgemeinen Strafrechts mit den Regelungen des Strafgesetzbuches, beispielsweise:
Eine direkte eindeutige Definition des Begriffs „Wirtschaftsstrafrecht“ existiert nicht. Zuzuordnen sind dem Wirtschaftsstrafrecht jedoch zahlreiche Vorschriften des allgemeinen Strafrechts mit den Regelungen des Strafgesetzbuches, beispielsweise:
- Betrug
- Diebstahl
- Untreue
- Bestechung
- Unterschlagung.
Betrug
Der Straftatbestand des Betruges sowie Regelungen hierzu sind in § 236 Strafgesetzbuch (StGB) festgeschrieben. Hierbei ist eine Täuschungshandlung des Täters eine Voraussetzung für den Tatbestand des Betruges. Hierbei wird beim Opfer durch Täuschung auf das Vorstellungsbild aufgrund von Vorspiegelung, konkludentem Verhalten sowie auch Aufklärungsunterlassung eingewirkt und ein Irrtum hervorgerufen. Dieser Irrtum muss zu einer Vermögensverfügung führen, welche durch bestimmtes Handeln, Erdulden bzw. Unterlassung das Vermögen des Betrogenen vermindert. Die Vermögensverfügung muss also zu einem Vermögensschaden führen.
Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist das vorsätzliche Handeln des Täters, ebenso wie der Wille des Täters, sich bzw. einen Dritten, aufgrund seines Handelns, zu bereichern, wobei hier die Bereicherung dem Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit entsprechen. Zu § 236 StGB, welcher den Betrug an sich behandelt, steht der § 263 Abs. 3 StGB, in welchem Regelungen zum besonders schweren Fall des Betrugs verankert sind.
Dazu zählt Betrug, welcher:
Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist das vorsätzliche Handeln des Täters, ebenso wie der Wille des Täters, sich bzw. einen Dritten, aufgrund seines Handelns, zu bereichern, wobei hier die Bereicherung dem Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit entsprechen. Zu § 236 StGB, welcher den Betrug an sich behandelt, steht der § 263 Abs. 3 StGB, in welchem Regelungen zum besonders schweren Fall des Betrugs verankert sind.
Dazu zählt Betrug, welcher:
- gewerbsmäßig durchgeführt wird,
- bandenmäßig durchgeführt wird sowie
- zu beträchtlichem Verlust des Vermögens führt.
Diebstahl
Gemäß § 242 StGB handelt es sich bei Diebstahl um die beabsichtigte Wegnahme bzw. Zueignung fremder beweglicher Sachen, also körperlicher Gegenstände. Gemäß §§ 90, 90 a StGB zählen somit auch Tiere zu den körperlichen Gegenständen. Als beweglich werden Sachen bezeichnet, welche von ihrem ursprünglichen Ort fortbewegt werden können. Unter Wegnahme versteht man gemäß § 242 StGB, dass fremder Gewahrsam gebrochen wird und neuer Gewahrsam geschaffen wird, wobei hier der neue Gewahrsam nicht zwingend dem Täter zuzuordnen sein muss.
Zu den Tatbestandsmerkmalen zählt auch das vorsätzliche Handeln des Täters in Bezug auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Des weiteren muss die Absicht vorliegen, sich durch die Wegnahme eine bewegliche Sache zuzueignen, wobei diese Zueignung rechtswidrig sein muss. Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn der Täter sich eine Sache, widersprüchlich zur Eigentumsordnung, zueignet. Zu § 242 StGB, welcher den Diebstahl an sich behandelt, steht der § 243 StGB, in welchem Regelungen zum besonders schweren Fall des Diebstahls verankert sind.
Dazu zählt:
Zu den Tatbestandsmerkmalen zählt auch das vorsätzliche Handeln des Täters in Bezug auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Des weiteren muss die Absicht vorliegen, sich durch die Wegnahme eine bewegliche Sache zuzueignen, wobei diese Zueignung rechtswidrig sein muss. Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn der Täter sich eine Sache, widersprüchlich zur Eigentumsordnung, zueignet. Zu § 242 StGB, welcher den Diebstahl an sich behandelt, steht der § 243 StGB, in welchem Regelungen zum besonders schweren Fall des Diebstahls verankert sind.
Dazu zählt:
- Einbruchdiebstahl,
- gewerbsmäßiger Diebstahl sowie
- Diebstahl, welcher durchgeführt wird, wobei die Hilflosigkeit einer anderen Person ausgenutzt wird.
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