Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Kompetente Rechtsberatung?
Den passenden Rechtsanwalt finden
Bild
Telefon
Rufen Sie den Jugendstrafrecht Rechtsexperten Ihrer Wahl an und erhalten sofort eine Rechtsberatung » Telefonische Rechtsberatung
Bild
Fragen
Stellen Sie Ihre Jugendstrafrecht Frage an einen Pool von Anwälten. Schneller und rechtsverbindlicher Rat vom Anwalt bereits ab 25,- Euro » Rechtsanwalt fragen
Bild
Beauftragen
Konkrete Jugendstrafrecht Aufgabe/Auftrag einstellen und ein spezialisierter Anwalt kümmert sich um Ausarbeitung » Rechtsanwalt beauftragen
Bild
E-Mail
Ihr direkter Weg zur Jugendstrafrecht Experten-Antwort. Hier erhalten Sie Rechtsberatung per E-Mail von einem erfahrenen Anwalt Ihrer Wahl » E-Mail Beratung
Bild
Jugendstrafrecht Anwaltssuche
Finden Sie Ihren Anwalt. Auf www.anwaltinfos.de finden Sie den geeigneten Rechtsanwalt oder Fachanwalt » Rechtsanwalt suchen
Sie sind Rechtsanwalt?
Vorteile im Anwaltsverzeichnis anwaltinfos.de
Bild
Repräsentatives Kanzleiprofil
Der erste Eindruck zählt. Dabei kommt es auf ein individuell gestaltetes, Usability freundliches und Suchmaschinen optimiertes Kanzleiprofil an
Bild
Neue Mandate erschließen
Neue Mandate rund um die Uhr, vor Ort, per Telefon, E-Mail Beratung, Online Beauftragung, Online Rechtsfragen für sich gewinnen und abwickeln
Bild
Rechtstipps & Rechtsnews publizieren
Durch die Publikation von Rechtsinformationen aus den eigenen Fachbereichen einen Status als Experte einnehmen und als solcher wahrgenommen werden
Bild
In Suchmaschinen ganz weit vorne
Die Motivation für das Suchmaschinenmarketing ist klar: Exakt dann bei einem Mandanten präsent sein, wenn er aktiv nach einer Rechtsberatung sucht
Bild
Social Media & Video-Marketing
Begegnen Sie potenziellen neuen Mandanten zeitgemäß und kompetent durch die Nutzung modernster Werbeformen in digitalen Medien
Bild
Ãœber 250.000 Entscheidungen
Mitglieder erhalten Zugriff auf Volltextsuche und Schlagwort-Recherche in unserer seit 2001 gepflegten Entscheidungsdatenbank
Jugendstrafrecht
Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht suchen
PLZ oder Ort
Rechtsgebiet
Rechtsanwälte für Jugendstrafrecht finden Sie mit ausführlichen Kompetenz- und Kontakt-Profilen. Bitte wählen Sie einen Ort, um einen Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht zu finden. Mit nur einem Klick gelangen Sie zu einem Kanzleiprofil Ihrer Wahl.

Jugendstrafrecht Rechtsanwälte der Top Städte finden

Wiki zum Rechtsthema Jugendstrafrecht

Informationen zum Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht ist sowohl ein Sonderstrafrecht als auch ein Sonderstrafprozessrecht für jugendliche Straftäter, welche zum Tatzeitpunkt 14 Jahre, jedoch noch nicht 18 Jahre alt sind. Für Straftäter zwischen 18 und 21 Jahren greift das Jugendstrafrecht, wenn sie erwiesenermaßen in ihrer geistigen und sozialen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstehen bzw. wenn die Tat selber der einer Jugendverfehlung gleichkommt. Rechtsgrundlagen bilden hier grundsätzlich die Vorschriften des Strafgesetzbuch sowie der Strafprozessordnung, jedoch mit wichtigen Besonderheiten, welche im Jugendgerichtsgesetz (JGG) und den zugeordneten Verwaltungsvorschriften verankert sind. In einigen Gesetzen wurden bestimmte Regelungen für Jugendliche getroffen, beispielsweise im Strafvollzugsgesetz.

Das Jugendstrafrecht begründet sich aus der Auffassung, dass es sich bei Kriminalität im Jugendalter in den meisten Fällen um ungefährliche, infantile Verfehlungen handelt, welche bei Jugendlichen jeder Gesellschaftsschicht zur Zeit der Selbstfindung und Anpassung an das gesellschaftliche Leben der Erwachsenen in Erscheinung treten können. Die Vorschriften des Jugendstrafrechts sollen einerseits den jugendlichen Straftäter ermahnen und ihn mithilfe einfacher Sanktionen darauf aufmerksam machen, dass er sich an gewisse Regeln der Gesellschaft zu halten hat, andererseits sollen beim Strafmaß Auswirkungen vermieden werden, welche für die Entwicklung des jungen Menschen schädigend sein können.

Des weiteren berücksichtigt das Jugendstrafrecht, dass junge Täter noch kein voll entwickeltes Unrechtsbewusstsein besitzen, somit eine Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht noch nicht eindeutig festgelegt werden kann. Aus diesem Grund schreibt das Jugendgerichtsgesetz vor, dass grundsätzlich während eines Strafverfahrens gegen Jugendliche festgestellt werden muss, ob er zum Tatzeitpunkt hinsichtlich der sittlichen und geistigen Entwicklung eine ausreichende Reife besessen hat, um die Tat als unrecht zu empfinden und entsprechend zu handeln. Gemäß § 3 JGG spricht man hier von der Verantwortungsreife.
Unterschiede zum allgemeinen Strafrecht
Ob auf einen Täter Jugendstrafrecht anwendbar ist oder nicht, hängt von seinem Alter zum Tatzeitpunkt ab. Unterschieden wird hierbei zwischen folgenden vier Altersstufen:
  1. unter 14 Jahren

    • gemäß § 19 StGB kann diese Tätergruppe für ihre tat nicht zur Verantwortung gezogen werden
    • somit keine Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts
    • lediglich dem Jugendamt ist es möglich, Maßnahmen zu ergreifen

  2. zwischen 14 und 18 Jahren

    • Straftäter unterliegt dem Jugendstrafrecht
    • es erfolgt eine Prüfung hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortung
    • möglicherweise auch hier nur Maßnahmen des Jugendamtes
    • bei voller Verantwortung des Jugendlichen wird das Jugendstrafrecht verpflichtend angewendet

  3. Heranwachsende (18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt)

    • Rechtsgrundlage hierfür bilden die §§ 105 ff. JGG
    • Straftäter ist strafrechtlich verantwortlich
    • Zuständigkeit richtet sich nach dem Jugendgerichtsgesetz
    • Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts oder des allgemeinen Strafrechts entscheidet sich nach Einzelfall
    • für Heranwachsende gelten in jedem Fall Sonderregelungen, hauptsächlich hinsichtlich des Strafmaßes
    • eine Sicherungsverwahrung darf nur vorbehalten, nicht angeordnet werden

  4. 21 Jahre oder älter

    • Jugendstrafrecht ist generell nicht mehr anwendbar
    • als Ausnahme gilt hier, wenn es zur gleichzeitigen Verurteilung für früher begangene Taten kommt.
Jugendstrafverfahren
Das Jugendstrafverfahren unterliegt der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Hier greifen die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), jedoch mit den Ausnahmeregelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), welche in den §§ 43 bis 81 sowie im § 109 JGG verankert sind und die Vorschriften der StPO ersetzen. Diese besonderen Regelungen dienen vorwiegend dem Erziehungsgedanken. Für die Verurteilung von jugendlichen Straftätern sind die Jugendgerichte zuständig. Diese sind den Amtsgerichten und den Landgerichtskammern untergeordnet und bilden kein selbständiges Gericht. Speziell erfahrene Jugendstaatsanwälte und Jugendrichter sind gemäß § 37 JGG für die Aburteilung der Jugendstraftäter zuständig.

Gemäß § 38 JGG ist die Jugendgerichtshilfe ein besonderes Merkmal des Jugendstrafverfahrens. Sie wird hinsichtlich der erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte zum Verfahren hinzugezogen. Die Jugendgerichtshilfe dient der Unterstützung bei der Feststellung des Reifegrades des angeklagten Jugendstraftäters und dessen Begleitung während des Strafverfahrens. Findet ein Strafverfahren gegen einen jugendlichen Straftäter statt, ist, entgegen einem Verfahren, welches gegen Heranwachsende gerichtet ist, grundsätzlich die Öffentlichkeit gemäß § 48 JGG ausgeschlossen.

Verwandte "Jugendstrafrecht" Rechtsbegriffe

Strafrecht, Betrug, Diebstahl, Körperverletzung, Wirtschaftsstrafrecht, Betäubungsmittel, Drogen, Opferhilfe, BTMG, Stalking, Einbruch, Erpressung, Fahrerflucht, Zeugnisverweigerungsrecht, Aussageverweigerungsrecht, Bewährung, Durchsuchung, Ermittlungsverfahren, Haftbeschwerde, Haftprüfung, Nebenklage, Strafanzeige, Strafbefehl, Strafmaß, Tagessatz, Strafprozeßrecht, Amoklauf
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Jugendstrafrecht - Ihr Jugendstrafrecht Informationstipp

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet