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Wiki zum Rechtsthema Erpressung
Informationen zur Erpressung
Als Erpressung bezeichnet man eine Tat, welche rechtswidrig und mit Gewalt bzw. mit einem Übel androhend eine Handlung, Duldung oder Unterlassung von einer anderen Person verlangt. Eine Erpressung erfolgt, um sich am Vermögen der betroffenen Person zu bereichern oder dieser einen Nachteil zu verschaffen. Es handelt sich hier gemäß § 253 StGB um ein Vermögensdelikt, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.
Eine Erpressung muss rechtswidrig erfolgen. Gemäß § 253 II StGB ist eine Rechtswidrigkeit festzustellen, wenn das Mittel der Nötigung als verwerflich gilt. In der Regel ist das zutreffend, da der Täter sich durch die Erpressung rechtswidrig bereichern will. Schon der Versuch einer Erpressung ist strafbar.
Eine Erpressung muss rechtswidrig erfolgen. Gemäß § 253 II StGB ist eine Rechtswidrigkeit festzustellen, wenn das Mittel der Nötigung als verwerflich gilt. In der Regel ist das zutreffend, da der Täter sich durch die Erpressung rechtswidrig bereichern will. Schon der Versuch einer Erpressung ist strafbar.
Objektiver Tatbestand
Gemäß § 253 StGB handelt es sich bei einer Erpressung um eine Schädigung eines Vermögens, also um ein Vermögensdelikt, um sich oder Dritte mithilfe von Nötigung einer anderen Person an deren Vermögen zu bereichern. Unterschieden werden muss die Erpressung, welche sich zur Zielerreichung einer Nötigung bedient, von dem Betrug, welcher durch Täuschung erfolgt. Eine Erpressung beginnt regelmäßig mit Gewalt bzw. mit Androhung weiteren Übels.
Drohung definiert sich als Ankündigen eines Übels, wobei derjenige, welcher die Drohung ausspricht, den Eintritt des Übels herbeiführen kann bzw. behauptet, Einfluss auf den Eintritt des Übles zu haben. Diese Ankündigung kann schlüssig erfolgen bzw. ausdrücklich dargelegt werden. Unter Übel versteht man eine gefühlte Veränderung im Umfeld des Opfers, wobei keine Rechtswidrigkeit des Übels vorliegen muss.
Damit von einem Tatbestand ausgegangen werden kann, muss gemäß § 253 StGB ein Taterfolg bestehen. Die erpresste Person muss aufgrund des Handelns des Täters zu einem Verhalten genötigt worden sein. Des weiteren muss, ebenso wie bei dem Betrug, dem Opfer ein Vermögensnachteil entstanden sein, welcher mit dem Vermögensschaden nach § 263 StGB vergleichbar ist.
Drohung definiert sich als Ankündigen eines Übels, wobei derjenige, welcher die Drohung ausspricht, den Eintritt des Übels herbeiführen kann bzw. behauptet, Einfluss auf den Eintritt des Übles zu haben. Diese Ankündigung kann schlüssig erfolgen bzw. ausdrücklich dargelegt werden. Unter Übel versteht man eine gefühlte Veränderung im Umfeld des Opfers, wobei keine Rechtswidrigkeit des Übels vorliegen muss.
Damit von einem Tatbestand ausgegangen werden kann, muss gemäß § 253 StGB ein Taterfolg bestehen. Die erpresste Person muss aufgrund des Handelns des Täters zu einem Verhalten genötigt worden sein. Des weiteren muss, ebenso wie bei dem Betrug, dem Opfer ein Vermögensnachteil entstanden sein, welcher mit dem Vermögensschaden nach § 263 StGB vergleichbar ist.
Arten
Erpressung erfolgt in unterschiedlicher Form. Demnach unterscheidet man:
- Emotionale Erpressung
- Räuberische Erpressung
- Erpresserischer Menschenraub
Der Täter droht dem Betroffenen überzeugend Schuldgefühle an.
Bei Erpressung mit Gewalt bzw. unter Gewaltandrohung, ist die Bestrafung des Täters der des Räubers gleichgestellt.
Der Täter entführt einen Menschen, um sich einen Vermögensvorteil zu erwirken, beispielsweise durch eine Lösegeldforderung.
Verwandte "Erpressung" Rechtsbegriffe
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