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Wiki zum Rechtsthema Zeugnisverweigerungsrecht
Informationen zum Zeugnisverweigerungsrecht
Das Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt bestimmte Personen vor Gericht, die Aussage als Zeuge zu verweigern. Grundsätzlich besteht zwar eine Aussagepflicht für Zeugen, von dieser ist aber der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte freigestellt, um Konfliktsituationen zu vermeiden. Ein Zeuge kann von seinem Recht auf Zeugnisverweigerung jederzeit Gebrauch machen, selbst wenn er mit seiner Aussage bereits begonnen hat. Allerdings darf dem Zeugen nichts Negatives dadurch unterstellt werden, jedoch darf die Teilaussage, welche bis zur Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts gemacht wurde, vom Gericht zur Urteilsfindung verwendet werden.
Rechtsgrundlagen für das Zeugnisverweigerungsrecht bilden für den Zivilprozess die §§ 383 bis 390 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie für den Strafprozess die §§ 52 bis 54 Strafprozessordnung (StPO). Das Gesetz unterscheidet innerhalb des Zeugnisverweigerungsrechts zwischen:
Rechtsgrundlagen für das Zeugnisverweigerungsrecht bilden für den Zivilprozess die §§ 383 bis 390 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie für den Strafprozess die §§ 52 bis 54 Strafprozessordnung (StPO). Das Gesetz unterscheidet innerhalb des Zeugnisverweigerungsrechts zwischen:
- Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen, für folgenden Personenkreis:
- Ehe- und Lebenspartner, Verlobte, anderen nahen Verwandten des Beschuldigten
- Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen, für folgenden Personenkreis:
- alle Personen, welche der Schweigepflicht unterliegen ( beispielsweise Ärzten, Rechtsanwälten, Geistlichen).
Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen
Das Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen berechtigt eine Person, lediglich auf einzelne Fragen eine Aussage zu verweigern. Es ist nicht möglich, hinsichtlich einer vollständigen Vernehmung vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Die Möglichkeit zur Verweigerung der Aussage aus sachlichen Gründen besteht, wenn:
Die Möglichkeit zur Verweigerung der Aussage aus sachlichen Gründen besteht, wenn:
- dem Aussagenden bzw. einem nahen Verwandten durch die Antwort ein unmittelbarer Vermögensschaden entstehen würde.
- für den Aussagenden bzw. einen nahen Verwandten durch die Antwort Gefahr bestünde, einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu werden.
- Ein Kunst- bzw. Gewerbegeheimnis durch die Antwort enthüllt werden würde.
Verwandte "Zeugnisverweigerungsrecht" Rechtsbegriffe
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Zeugnisverweigerungsrecht - Ihr Zeugnisverweigerungsrecht Informationstipp