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Informationen zur Strafanzeige
Eine Strafanzeige ermöglicht es, durch eine Mitteilung an die zuständige Behörde, diese von einem Verdacht auf eine Straftat in Kenntnis zu setzen. Eine Strafanzeige kann grundsätzlich jeder erstatten, nicht nur Geschädigte. Aufgrund der Mitteilung überprüft die Polizei, ob beim gemeldeten Sachverhalt ein Straftatbestand gegeben und eine Strafverfolgung gerechtfertigt ist. Die Erstattung einer Strafanzeige kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft bzw. den Amtsgerichten erfolgen. Generell besteht nicht die Verpflichtung einer Strafanzeige bei vollzogenen Straftaten.
Gemäß §152 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) wird bei Bestehen eines Verdachts ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Einleitung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft und richtet sich gegen die in der Strafanzeige benannte Person bzw. gegen Unbekannt, wenn die Person, gegen die der Anfangsverdacht besteht nicht zu benennen war. Von Rechts wegen wird eine namentliche Erfassung des vermeintlichen Täters nicht benötigt, um eine Strafverfolgung durchzuführen. Es reicht hier den Ermittlungsbehörden gemäß §§ 160 Abs. 1 und 163 Abs. 1 StPO das Bekanntwerden eines Verdachts. Eine Strafanzeige ist für die Rechtsprechung von großer Bedeutung, da zahlreiche Straftaten erst durch sie bekannt werden. Aufgrund der Tatsache, dass eine Strafanzeige keine rechtliche, sondern lediglich faktische Bedeutung aufweist, kann sie nicht zurückgenommen werden, wenn sie einmal erstattet wurde.
Gemäß §152 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) wird bei Bestehen eines Verdachts ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Einleitung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft und richtet sich gegen die in der Strafanzeige benannte Person bzw. gegen Unbekannt, wenn die Person, gegen die der Anfangsverdacht besteht nicht zu benennen war. Von Rechts wegen wird eine namentliche Erfassung des vermeintlichen Täters nicht benötigt, um eine Strafverfolgung durchzuführen. Es reicht hier den Ermittlungsbehörden gemäß §§ 160 Abs. 1 und 163 Abs. 1 StPO das Bekanntwerden eines Verdachts. Eine Strafanzeige ist für die Rechtsprechung von großer Bedeutung, da zahlreiche Straftaten erst durch sie bekannt werden. Aufgrund der Tatsache, dass eine Strafanzeige keine rechtliche, sondern lediglich faktische Bedeutung aufweist, kann sie nicht zurückgenommen werden, wenn sie einmal erstattet wurde.
Form
Die Erstattung einer Strafanzeige kann in mündlicher oder auch schriftlicher Form bei der jeweiligen Behörde ergehen:
Nach Erstattung einer Strafanzeige nimmt die Polizei ihre Ermittlungen diesbezüglich auf und übermittelt deren Ergebnisse der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft trifft dann eine Entscheidung, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird.
- Polizei
- Staatsanwaltschaft
- Amtsgericht.
Nach Erstattung einer Strafanzeige nimmt die Polizei ihre Ermittlungen diesbezüglich auf und übermittelt deren Ergebnisse der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft trifft dann eine Entscheidung, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird.
Verfahren
Kommt es aufgrund einer erstatteten Strafanzeige und der mit ihr dargelegten Tatsachen zu einem berechtigten Anfangsverdacht, so besteht eine Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, diesem nachzugehen und den Tatbestand weitestgehend aufzuklären. Die ermittelnden Behörden unterliegen hierbei in ihrer Tätigkeit dem Legalitätsprinzip. Durch dieses sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, ihre Ermittlungen aufzunehmen, sobald sie durch eine Strafanzeige in Kenntnis von einer Straftat gesetzt werden. Hiervon ist ein Antragsdelikt ausgeschlossen.
Durch die Polizei wird die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese prüft den Sachverhalt und entscheidet, ob es gegen den Beschuldigten zu einer Anklage kommt oder ob das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Bei Verfahrenseinstellung erhält derjenige, welcher die Strafanzeige erstattet hat, einen schriftlichen Bescheid. Daraufhin besteht für diesen die Möglichkeit, gegen die Einstellung Beschwerde einzulegen. Diese Beschwerde wird von der Generalstaatsanwaltschaft bearbeitet, welche auch über die weitere Vorgehensweise entscheidet.
Durch die Polizei wird die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese prüft den Sachverhalt und entscheidet, ob es gegen den Beschuldigten zu einer Anklage kommt oder ob das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Bei Verfahrenseinstellung erhält derjenige, welcher die Strafanzeige erstattet hat, einen schriftlichen Bescheid. Daraufhin besteht für diesen die Möglichkeit, gegen die Einstellung Beschwerde einzulegen. Diese Beschwerde wird von der Generalstaatsanwaltschaft bearbeitet, welche auch über die weitere Vorgehensweise entscheidet.
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