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Wiki zum Rechtsthema Durchsuchung

Informationen zur Durchsuchung
Die Durchsuchung wird nach deutschem Recht als das Absuchen von Personen bzw. einer bestimmten Sache nach gesuchten Gegenständen sowie das Aufspüren von Personen definiert. Sie dient der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung und der Abwehr von Gefahren. Zu unterscheiden ist hierbei die Durchsuchung von Personen, welche sich auf das Durchsuchen von Kleidung, Körperoberfläche sowie leicht zugänglichen Körperstellen bzw. -öffnungen (Ohren, Nase, u.ä.) beschränkt von der Untersuchung von Personen, bei welcher das Innere des Körpers sowie der Genitalbereich der Person abgesucht wird. Die Untersuchung einer Person ist strafrechtlich nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt, da hier wesentlich ausgeprägter in die Persönlichkeitsrechte der zu untersuchenden Person eingegriffen wird.

Grundsätzlich sind Durchsuchungen gemäß §§ 102 und 103 Abs. 1 S. 1 StPO nur möglich, wenn sie von einem Richter angeordnet werden bzw. laut § 105 StPO von der Staatsanwaltschaft und entsprechenden Ermittlern, sobald Gefahr in Verzug besteht. Wurde von einem Richter ein Durchsuchungsbeschluss erlassen, muss dieser innerhalb eines halben Jahres umgesetzt werden, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen, welche zu diesem Beschluss führten, nicht mehr vorliegen. Eine später durchgeführte Durchsuchung könnte somit einen unrechtmäßigen Eingriff in die Grundrechte der Person bedeuten.
Rechtsgrundlagen
Grundsätzlich greift eine Untersuchung massiv in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Die Strafverfolgung beruft sich für eine Durchsuchung auf die §§ 102 bis 110 der Strafprozessordnung (StPO).

Eine Durchsuchung wird in der Regel durchgeführt, um:
  • einen Täter (§ 102 StPO) bzw. einen an der Straftat Beteiligten (§ 103 StPO) zu ergreifen.
  • Beweismittel aufzufinden (§ 102 StPO).
  • Beweismittel, welche bei der Durchsuchung aufgefunden wurden, Einziehungsgegenstände bzw. Verfallsgegenstände zu beschlagnahmen (§ 111 b Abs. 4 StPO).
Um eine Durchsuchung beim Tatverdächtigen durchführen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es müssen ausreichende Anhaltspunkte bestehen, welche auf eine bestimmte Straftat hinweisen. Grundsätzlich darf hier auf die Erfahrung der Ermittler vertraut werden, dass vermutlich durch eine Durchsuchung ein bestimmter Zweck erfüllt werden kann. Man spricht in diesem Zusammenhang gemäß § 102 StPO von einem bestehenden Anfangsverdacht, jedoch noch nicht von einem hinlänglichen Tatverdacht.

Durchsucht werden können die Wohnung des Tatverdächtigen, weitere Aufenthaltsorte, selbst wenn der Aufenthalt der entsprechenden Person in dieser Räumlichkeit nur kurzzeitig stattgefunden hat, sowie der Tatverdächtige selbst. Findet die Durchsuchung an der Person statt, bezieht sie sich auf deren die Kleidung, die Körperoberfläche sowie natürliche Körperöffnungen ( Nase, Mundhöhle u.a.). Des weiteren können andere persönliche Sachen des Tatverdächtigen einer Durchsuchung unterzogen werden, beispielsweise Koffer, Taschen oder auch der private PKW.

Gemäß § 105 Abs. 1 § 165 StPO wird eine Durchsuchung grundsätzlich von dem entsprechenden Ermittlungsrichter angeordnet. Besteht Gefahr in Verzug, ist auch die Staatsanwaltschaft bzw. die ermittelnden Personen zu einer Anordnung berechtigt. Angeordnet wird eine Durchsuchung über den mündlichen, den schriftlichen und den telefonischen Weg. Der Ermittlungsrichter wird jedoch angehalten, seine Anordnung in schriftlicher Form zu verfassen, welche, aufgrund des Eingriffs in die Privatsphäre der tatverdächtigen Person, durch das Bundesverfassungsgericht strengen Maßstäben unterliegt. Folgende Angaben müssen Inhalt einer Durchsuchungsanordnung sein:
  • Bezeichnung der Straftat, welche Anlass zur Anordnung einer Durchsuchung gibt
  • Tatvorwurf bei Wohnungsdurchsuchungen
  • Zweck, Ziel und Ausmaß der Durchsuchung
  • Aufzeichnung der Beweismittel, welche durch eine Durchsuchung aufgefunden werden sollen.
Durchsuchung einer Wohnung
Bei der Untersuchung einer Wohnung müssen gemäß § 105 Abs. 2 StPO ein Beamter bzw. zwei Mitglieder der jeweiligen Gemeinde als Zeugen anwesend sein, es sei denn, der Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt ist selbst bei der Durchsuchung zugegen. Generell wird eine Hausdurchsuchung nur am Tag durchgeführt (§ 104 Abs. 1 StPO). Hier gilt nur als Ausnahme, wenn der Täter auf frischer Tat ertappt und anschließend verfolgt wird, wenn Gefahr in Verzug besteht bzw. wenn die Durchsuchung dem Wiederaufgreifen eines geflohenen Täters dient. Sollte entgegen der bestehenden Vorschriften gehandelt werden, ist die Durchsuchung zwar rechtswidrig, jedoch tritt im Anschluss kein Verwertungsverbot ein.

Der Beschuldigte muss eine Durchsuchung durchführen lassen. Hier könnten die Beamten möglicherweise auch eine Durchsuchung unter Zwang durchsetzen. Gemäß § 164 StPO ist es den Beamten möglich, den Tatverdächtigen, welcher eine Durchsuchung verhindern will, vorübergehend festzunehmen. Der Wohnungsinhaber hat gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich auch das Recht, bei einer Durchsuchung selbst anwesend zu sein, bzw. laut § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO einen Vertreter zu benennen. Werden bei der Durchsuchung Unterlagen aufgefunden, welche der Zweckerfüllung dienen, müssen diese vom Staatsanwalt selbst durchgesehen werden. Laut § 110 Abs. 1 StPO ist er jedoch berechtigt, eine Ermittlungsperson damit zu beauftragen.

Wurde die Durchsuchung abgeschlossen, kann der Beschuldigte gemäß § 107 StPO eine Niederschrift über den Grund der Durchsuchung sowie eine Auflistung aller beschlagnahmter Gegenstände verlangen. Sollten bei einer Durchsuchung einer Wohnung Dinge aufgefunden werden, welche mit anderen Straftaten in Verbindung gebracht werden könnten, so dürfen diese laut § 108 StPO ebenfalls beschlagnahmt werden.

Verwandte "Durchsuchung" Rechtsbegriffe

Strafrecht, Betrug, Diebstahl, Körperverletzung, Wirtschaftsstrafrecht, Betäubungsmittel, Drogen, Opferhilfe, BTMG, Jugendstrafrecht, Stalking, Einbruch, Erpressung, Fahrerflucht, Zeugnisverweigerungsrecht, Aussageverweigerungsrecht, Bewährung, Ermittlungsverfahren, Haftbeschwerde, Haftprüfung, Nebenklage, Strafanzeige, Strafbefehl, Strafmaß, Tagessatz, Strafprozeßrecht, Amoklauf
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Durchsuchung - Ihr Durchsuchung Informationstipp

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