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Informationen zu EDV-Recht
Die Bezeichnung EDV-Recht ist ein veralteter Begriff für das aktuell geltende IT-Recht und wird in dieser Form ebenso wenig noch angewandt wie der Begriffe Computerrecht oder Internetrecht etc. Das IT-Recht umfasst alle Bereiche, die mit Internet, PC und generell Informationstechnologie, abgekürzt IT, in Zusammenhang stehen. Das IT-Recht umfasst hierbei nicht einen einzelnen Rechtsbereich, sondern bildet einen Querschnitt durch verschiedene Rechtsgebiete, darunter das Privatrecht, das Strafrecht und auch das öffentliche Recht.
Berührt werden jedoch oft auch weitere Bereiche wie der gewerbliche Rechtschutz, das Urheber- und Medienrecht, das Verwaltungsrecht sowie auch das Bank- und Kapitalmarktrecht und das Arbeitsrecht. Daher wird das IT-Recht in gesetzesübergreifendes Recht und die damit in Zusammenhang stehende Rechtsbereiche unterteilt.
Berührt werden jedoch oft auch weitere Bereiche wie der gewerbliche Rechtschutz, das Urheber- und Medienrecht, das Verwaltungsrecht sowie auch das Bank- und Kapitalmarktrecht und das Arbeitsrecht. Daher wird das IT-Recht in gesetzesübergreifendes Recht und die damit in Zusammenhang stehende Rechtsbereiche unterteilt.
Definition durch die Fachanwaltsordnung
Auch wenn keine abstrakte Definition des IT-Rechtes in der geltenden Rechtsprechung zu finden ist, so wird das IT-Recht dennoch im Rahmen der Fachanwaltsordnung und in Zusammenhang mit den entsprechenden Voraussetzungen erwähnt. Diese ergeben sich wie folgt:
»Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. r), 14k FAO
Gefordert werden 50 Fälle aus den in § 14k FAO genannten Bereichen.
Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 FAO sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k FAO beziehen; dabei müssen für jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle angegeben werden.
Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet«.
»Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. r), 14k FAO
Gefordert werden 50 Fälle aus den in § 14k FAO genannten Bereichen.
Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 FAO sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k FAO beziehen; dabei müssen für jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle angegeben werden.
Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet«.
§ 14k FAO
§ 14k FAO definiert dagegen eine Rechtsbeschreibung bzw. eine Beschreibung der Fachkenntnisse für den Bereich Informationstechnologierecht, welches dem IT-Recht entspricht:
»Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
»Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
- Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
- Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
- Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
- Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
- Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
- Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
- Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
- Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung«.
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