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Informationen zu Fernabsatzrecht
Im Fernabsatzrecht finden grundsätzlich alle speziellen Regelungen für den Waren- und Dienstleistungsvertrieb an Verbraucher Beachtung, bei denen kein direkter Kontakt zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher zustande kommt. Bis zum 1. Januar 2002 wurde das Fernabsatzrecht durch das Fernabsatzgesetz geregelt, welches dann in das BGB integriert und später angepasst wurde. Man findet die entsprechenden Rechtsgrundlagen nun in § 312b bis 312d BGB.
Angewendet wird der Rechtsbereich in Bezug auf Fernabsatzverträge, die beispielsweise telefonisch oder via Internet abgeschlossen werden. Darüber hinaus gilt auch das Abschließen per Fax und per E-Mail, also generell ein Vertragsabschluss mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels. § 312b Abs. 1 bestimmt, auf welche Art Verträge das Recht angewendet werden kann. Dieses besagt:
»Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung«.
Angewendet wird der Rechtsbereich in Bezug auf Fernabsatzverträge, die beispielsweise telefonisch oder via Internet abgeschlossen werden. Darüber hinaus gilt auch das Abschließen per Fax und per E-Mail, also generell ein Vertragsabschluss mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels. § 312b Abs. 1 bestimmt, auf welche Art Verträge das Recht angewendet werden kann. Dieses besagt:
»Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung«.
Ausschluss in Bezug auf die gesetzliche Regelung
Das Fernabsatzrecht kommt jedoch nur eingeschränkt bei Verträgen zur Anwendung. Von diesen ausgeschlossen sind Verträge gemäß § 312b Abs. 3 BGB Verträge über:
- »über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
- über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, langfristige Urlaubsprodukte sowie auf Vermittlungsverträge oder Tauschsystemverträge (§§ 481 bis 481b),
- über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
- über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
- über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
- über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
- die geschlossen werden
- unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
- mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben«.
Informationspflichten des Anbieters
Entsprechend den Regelungen gemäß § 312c BGB ist ein Unternehmen, welches Fernkommunikationsmittel zum Abschluss eines Vertrages mit dem Verbraucher einsetzt dazu verpflichtet, diesem seine Identität und eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, ihn über alle wesentlichen Merkmale der Ware oder auch der Dienstleistung zu informieren und auf das bestehende Widerrufs- oder Rückgaberecht hinzuweisen.
Hierzu gehört darüber hinaus auch, dass der Verbraucher über die damit in Zusammenhang stehenden Einzelheiten informiert wird. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über Informationspflichten, BGB-InfoV.
Hierzu gehört darüber hinaus auch, dass der Verbraucher über die damit in Zusammenhang stehenden Einzelheiten informiert wird. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über Informationspflichten, BGB-InfoV.
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