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Wiki zum Rechtsthema Teledienstedatenschutzrecht

Informationen zu Teledienstedatenschutzrecht
Bei dem Teledienstedatenschutzgesetz, abgekürzt auch TDDSG, handelte es sich um ein Gesetz, welches gemeinsam mit dem Teledienstegesetz und dem Signaturgesetz am 22. Juli 1997 in Kraft getreten ist und einen Bestandteil des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes darstellte. Es diente der Regelung des Datenschutzes von Nutzern verschiedener Teledienste und wurde am 1. März 2007 durch das Telemediengesetz ersetzt.

Bestandteile des Gesetzes waren beispielsweise Regelungen zum Impressum, verschiedene Prozessabwicklungen, Erhebung von Serverstatistiken, Nutzerdaten etc. Durch das Teledienstegesetz werden z. B. Fragen in Bezug auf die Informationspflichten geregelt. Diese finden sich in §§ 7 und 8 TDG. Des Weiteren wird auch die Haftung von Dienstanbietern im Internet in den §§ 8 bis 11 TDG geregelt.
Teledienste im Sinne des Telemediengesetzes
Ein Teledienst im Sinne des Gesetzes liegt gemäß § 2 Abs. 1 TDG dann vor, wenn es sich um nachfolgende Angebote handelt:
  1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),

  2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),

  3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,

  4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,

  5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

§ 2 Absatz Abs. 3 TDG führt aus, dass die gesetzlichen Richtlinien auch dann gelten, wenn es sich bei den Telediensten teilweise oder auch gänzlich um kostenlose Dienste handelt.
Änderungen im Telemediengesetz
Nach Ablösung des Teledienstedatenschutzgesetzes und des Teledienstegesetzes sowie auch des Mediendienste-Staatsvertrags durch das Telemediengesetz wurden zuerst weitestgehend alle Regelungen übernommen. Erweitert wurden auch die Regelungen in Bezug auf die Herausgabe von Nutzungsdaten, welche dann erfolgen kann, wenn diese Auskünfte bezüglich privatrechtlicher Angelegenheiten relevant sind. Darüber hinaus wurden Vorschriften in Bezug auf Spam-Mails hinzugefügt.

Diese besagen, dass Werbemails erkennbar sein müssen, noch bevor sie durch den Empfänger geöffnet werden. Ein Verstoß gegen diese Regelung wird mit Bußgeld geahndet. Die Impressum-Pflicht wurde dagegen etwas entschärft, so dass private Webseiten nur in bestimmten Ausnahmefällen ein Impressum aufweisen müssen.

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