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Wiki zum Rechtsthema Linkverzeichnis

Informationen zu Linkverzeichnis
Als sogenanntes Linkverzeichnis bezeichnet man eine Linksammlung auf einer Webseite, die sich auf verschiedene Webseiten beziehen, die themenähnlich sind oder weiterführende Informationen enthalten. Ebenso können sie auch den Weg zu Partnerseiten etc. aufzeigen. Meist soll es sich bei Linkverzeichnissen um interessante Webseiten handeln, die durch andere Webseitenbetreiber online gestellt sind und ebenso Informationen als auch Dienstleistungen etc. im World Wide Web anbieten.

Hierbei stellt sich allerdings für viele Menschen oft die Frage, wie es sich mit der eigenen Haftung in Bezug auf verlinkte Webseiten und deren Inhalte gestaltet. Diese Haftung soll zumeist durch einen Haftungsausschlussverweis auf der eigenen Webseite ausgehebelt werden.
Der Haftungsausschluss bei Verlinkungen
Webseitenbetreiber, die durch Links oder Linkverzeichnisse auf fremde Webseiten verweisen, auf deren Inhalte sie keinen Einfluss haben, können sich durch einen Haftungsausschluss grundsätzlich schützen und haften lediglich dann, wenn sie als Webseitenbetreiber Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hätte und es ihm ebenso technisch möglich als auch zumutbar wäre, die Verbreitung entsprechender Inhalte zu unterbinden. Im Haftungsausschluss sollte möglichst ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass zum Zeitpunkt einer Verlinkung keine rechtswidrigen Inhalte auf den Webseiten zu erkennen waren, wobei gleichermaßen angegeben sein sollte, dass der Webseitenbetreiber auf zukünftige Änderungen der verlinkten Webseite keinen Einfluss hat.

Im Haftungsausschluss kann darüber hinaus auch Erwähnung finden, dass sich der Webseitenbetreiber ebenso von gesetzten Links und Linkverzeichnissen auf den verlinkten Webseiten distanziert sowie auch von Fremdeinträgen in Foren oder Gästebüchern. Generell ist davon auszugehen, dass der Webseitenbetreiber selbst für Inhalte seiner Webseite verantwortlich und diese zu vertreten hat, und nicht die Webseite, in deren Linkverzeichnis die Webseite aufgeführt ist.
Problematische Rechtsgestaltung in Bezug auf die Haftung
Gemäß § 8 TDG haftet der Betreiber einer Webseite umfassend für alle Inhalte der eigenen Webseite, wobei es zu einer Haftung für fremde Inhalte gemäß 11 TDG. Nur dann kommt, wenn der Webseitenbetreiber positive Kenntnis davon hat. § 9 TDG gibt an, dass eine Haftung für fremde Inhalte, bei denen es durch einen Webseitenbetreiber lediglich zur Vermittlung eines Zuganges kommt, nicht zu einer Haftung des Webseitenbetreibers kommt. Diese Gesetzesregelungen scheinen auf den ersten Blick deutlich, jedoch sagen sie nichts über gesetzte Links und Linkverzeichnisse aus.

Man könnte zwar davon ausgehen, dass diese eine Vermittlung gemäß § 9 TDG darstellen, was jedoch dann nicht greift, wenn davon auszugehen ist, dass dem verlinkenden Webseitenbetreiber die rechtswidrigen Inhalte einer verlinkenden Webseite bekannt sind. In diesem Fall müsste man von einer vollen Haftung nach § 8 TDG ausgehen. Der Bundesgerichtshof beurteilt die Haftung in Bezug auf Links zu anderen Webseiten auf die Weise, dass eine Haftung dann in Betracht kommt, wenn die Rechtswidrigkeit von Inhalten unübersehbar ist. Klar ist, dass ein Webseitenbetreiber eine gewisse Überwachungspflicht hat, die auch in Bezug auf Verlinkungen und Linkverzeichnisse greift.

Verwandte "Linkverzeichnis" Rechtsbegriffe

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*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Linkverzeichnis - Ihr Linkverzeichnis Informationstipp

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