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Wiki zum Rechtsthema Hardwarekauf
Informationen zu Hardwarekauf
Die Bezeichnung Hardware umfasst allgemein alle Geräte und Zubehörteile, die mit der EDV in Zusammenhang stehen. Dazu gehören u. a. PC, Notebooks, Monitor, Keyboard, Maus, Festplatten, Grafikplatten, Netzwerkzubehör, Drucker, Scanner - also kurz gesagt, alles was für die Arbeit oder die PC-Nutzung benötigt wird. Bezogen auf den IT-Bereich kann man von einem ganz normalen Vorgang der Beschaffung ausgehen, wenn man von Hardwarekauf spricht, wobei hier zumeist noch gewisse Besonderheiten durch Installation, Beschaffung der notwendigen Software, Herstellen der Betriebsbereitschaft etc. bestehen, welche ggf. gleichermaßen den Kauf als auch eine Dienstleistung des Anbieters erfordern.
Diese Leistungen sind nicht grundsätzlich in den Erwerb der Hardware inbegriffen und werden in vielen Fällen zusätzlich kostenpflichtig abgerechnet. Der Hardwarekauf stellt im Allgemeinen einen gewöhnlichen Kaufvertrag dar, wobei ggf. Nebenleistungen Teil des Vertrages werden können. Umgekehrt kann es jedoch auch sein, dass die Dienstleistungen Hauptbestandteil des Vertrages sind und die Mit-Lieferung der Hardware lediglich die Nebenleistung darstellt.
Diese Leistungen sind nicht grundsätzlich in den Erwerb der Hardware inbegriffen und werden in vielen Fällen zusätzlich kostenpflichtig abgerechnet. Der Hardwarekauf stellt im Allgemeinen einen gewöhnlichen Kaufvertrag dar, wobei ggf. Nebenleistungen Teil des Vertrages werden können. Umgekehrt kann es jedoch auch sein, dass die Dienstleistungen Hauptbestandteil des Vertrages sind und die Mit-Lieferung der Hardware lediglich die Nebenleistung darstellt.
Der Kaufvertrag; Rechte und Pflichten
Der Kaufvertrag begründet sich auch in Bezug auf das IT-Recht auf die Grundlagen des Kaufvertrages im BGB. Geschlossen wird dieser zwischen Verkäufer und Käufer und hat sich Inhalt, dem Käufer das Eigentum an der erworbenen Hardware zu verschaffen. Hierbei hat der Verkäufer die im § 433 Abs.1 BGB begründete Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass der Vertragsgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Käufer wiederum ist verpflichtet, den im Vertrag angegebenen Kaufpreis zu zahlen und den Kaufgegenstand in Empfang zu nehmen.
Durch diesen vereinfachten Kaufvertrag ist der Hardwarekauf bereits erfüllt. Gleichermaßen bedeutet dies, dass eventuell weitere Leistungen wie Installation, Vernetzung etc. nicht durch den Käufer vertraglich in Anspruch genommen werden können und der Verkäufer somit auch nicht verpflichtet ist, diese Leistung zu erbringen. Dies müsste gesondert vereinbart werden.
Durch diesen vereinfachten Kaufvertrag ist der Hardwarekauf bereits erfüllt. Gleichermaßen bedeutet dies, dass eventuell weitere Leistungen wie Installation, Vernetzung etc. nicht durch den Käufer vertraglich in Anspruch genommen werden können und der Verkäufer somit auch nicht verpflichtet ist, diese Leistung zu erbringen. Dies müsste gesondert vereinbart werden.
Haftung bei Mängeln durch den Verkäufer
Eine gesetzliche Mängelhaftung, auch als Gewährleistung bezeichnet, tritt nur dann ein, wenn tatsächlich auch Mängel bei Lieferung oder beim in Empfang nehmen vorliegen. Denn dies stellt eine Pflichtverletzung des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag dar. Der Käufer hat entsprechend die Möglichkeit, durch den Verkäufer Ersatz oder die Beseitigung eines entsprechenden Mangels zu fordern. Das BGB sieht vor, dass der Käufer hierfür eine angemessene Frist setzt.
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