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Wiki zum Rechtsthema Lizenzierung
Information zu Lizenzierung
Als Lizenzierung bezeichnet man die Vergabe einer Lizenz, welche beinhaltet, dass eine Person eine Handlung vornehmen oder etwas nutzen kann, was ohne Lizenz entsprechend verboten wäre. Dies bezieht sich im Rahmen des IT-Rechtes insbesondere auf Bilder, Multimediadateien und Texte. Durch die Lizenzierung erhält der Nutzer ein Nutzungsrecht, welches ebenso auf einen bestimmten Zeitraum oder auf eine bestimmte Anzahl als auch auf unbestimmte Zeit und uneingeschränkt erteilt werden kann.
Dies ist oft abhängig vom Nutzungsobjekt oder der Art der Nutzung. Lizenzgeber haben das Urheberrecht an Werken, die sie selbst gestaltet haben. Dieses ist ebenso durch nationale als auch durch internationale Übereinkommen geregelt. Liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, so kommt es zu Schadensersatzansprüchen, die der Urheber eines Werkes an den unbefugten Nutzer stellen kann. Darüber hinaus kann es sich hierbei um ein Vergehen handeln, welches dem Strafrecht zuzuordnen ist.
Dies ist oft abhängig vom Nutzungsobjekt oder der Art der Nutzung. Lizenzgeber haben das Urheberrecht an Werken, die sie selbst gestaltet haben. Dieses ist ebenso durch nationale als auch durch internationale Übereinkommen geregelt. Liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, so kommt es zu Schadensersatzansprüchen, die der Urheber eines Werkes an den unbefugten Nutzer stellen kann. Darüber hinaus kann es sich hierbei um ein Vergehen handeln, welches dem Strafrecht zuzuordnen ist.
Rechtliche Regelungen der Lizenzierung
Lizenzierungen werden zumeist über Lizenzverträge, Kaufverträge oder auch Leihverträge geregelt, in denen die Rechte und Pflichten beider Parteien festgehalten sind. Man bezeichnet eine Lizenz auch als Nutzungsrecht, welches sich auf unterschiedliche Weise gestalten lässt. Man unterscheidet hierbei beispielsweise das nicht-ausschließliche oder einfache Nutzungsrecht, welches es dem Lizenznehmer ermöglicht, vom sogenannten Schutzrecht Gebrauch zu machen, und das ausschließliche Nutzungsrecht.
Dieses ermöglicht es dem Lizenznehmer den ausschließlichen Zugriff auf eine bestimmte Gebrauchsart oder einen bestimmten Nutzungsbereich. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer gesetzlichen Lizenz, wobei das Recht des Urhebers oder Lizenzgebers von Gesetz wegen eingeschränkt wird. Eine solche Nutzung kann beispielsweise durch eine Privatkopie gewährleistet sein, wie sie unter § 53 UrhG geregelt ist. Durch diese Regelung wird die Nutzung und Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ermöglicht.
Dieses ermöglicht es dem Lizenznehmer den ausschließlichen Zugriff auf eine bestimmte Gebrauchsart oder einen bestimmten Nutzungsbereich. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer gesetzlichen Lizenz, wobei das Recht des Urhebers oder Lizenzgebers von Gesetz wegen eingeschränkt wird. Eine solche Nutzung kann beispielsweise durch eine Privatkopie gewährleistet sein, wie sie unter § 53 UrhG geregelt ist. Durch diese Regelung wird die Nutzung und Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ermöglicht.
Vertragliche Regelung der Lizenzierung
Ein Lizenzvertrag ist keine selbständige Art des Vertrages und wird ebenso wie auch andere Verträge durch die gesetzlichen Regelungen des BGB geregelt. Die Gestaltung des Vertrages steht den Vertragsparteien frei und damit auch die Definition, ob es sich um ein einfaches oder exklusives Nutzungsrecht handelt.
Inhaltlich muss der Vertrag eine genaue Angabe des Lizenzgegenstandes enthalten sowie auch die Art und Weise der Nutzung, die Kosten und ggf. auch Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung. Hierbei ist sich an den geltenden Richtlinien des BGB zu orientieren. Aus dem Vertrag müssen sich alle Rechte und Pflichten beider Parteien ergeben.
Inhaltlich muss der Vertrag eine genaue Angabe des Lizenzgegenstandes enthalten sowie auch die Art und Weise der Nutzung, die Kosten und ggf. auch Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung. Hierbei ist sich an den geltenden Richtlinien des BGB zu orientieren. Aus dem Vertrag müssen sich alle Rechte und Pflichten beider Parteien ergeben.
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