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Wiki zum Rechtsthema Telekommunikationsrecht

Informationen zu Telekommunikationsrecht
Als Telekommunikationsrecht, abgekürzt auch TK-Recht, bezeichnet man alle Richtlinien und Grundlagen und Gesetze, die mit dem Bereich der Telekommunikation in Zusammenhang stehen. Durch die Gesetzgebung geregelt wird insbesondere die Informationsübertragung, wobei das Augenmerk nicht auf den Inhalt der Informationen liegt. Die Gesetzgebungskompetenz liegt gemäß Artikel 73 Abs. 7 GG in den Händen des Bundes für den Bereich Telekommunikation.

Diese Grundlagen sind ebenso maßgeblich für das Telekommunikationsgesetz als auch das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz. Darüber hinaus wird auch hierdurch die Verwaltung für den Bereich Post bestimmt, der sich auf Artikel 87f Abs. 2 Satz 2 GG begründet. Im Jahr 2004 fand eine weitreichende Reformierung des Telekommunikationsgesetzes statt. Diese beinhaltet beispielsweise, dass bei dem Betrieb von Telekommunikationsanlagen gemäß §110 TKG eine technische Einrichtung zur Überwachung vorgehalten werden muss.
TK-Recht in Bezug auf das Telekommunikationsgesetz
Das TK-Recht begründet sich übergreifend zu einem Teil auf dem Telekommunikationsgesetz. Bei diesem handelt es sich um ein Bundesgesetz, welches der Regelungen des Wettbewerbs im Telekommunikationsbereich dient. Dabei besteht die Aufgabe des Gesetzes nicht nur in der Regulierung, sondern ebenso auch in der Gewährleistung der angebotenen Dienstleistungen. Ebenso stützt sich das TK-Recht auch auf entsprechende Datenschutzrichtlinien. Im Telekommunikationsgesetz, abgekürzt auch TKG sind beispielsweise u. a. die Anmeldepflichten festgehalten und geregelt sowie auch das Abhören von Nachrichten von Unbefugten.

Hierzu heißt es in § 148 Abs. 1 Satz 1 TKG:
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    • entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder

    • entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage oder eine sonstige Telekommunikationsanlage

      • besitzt oder

      • herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

  2. Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Erweiterter Datenschutz im TK-Recht
Seit der Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, abgekürzt auch TKV, am 24. Februar 2007, wurden die Regelungen um Richtlinien in Bezug auf die Telekommunikations-Überwachung bei VoIP erweitert. Grundlage hierfür sind die §§ 91 bis 107 TGK sowie auch das Bundesdatenschutzgesetz. Dieser Gesetzesabschnitt regelt grundsätzlich

»den Schutz personenbezogener Daten der Teilnehmer und Nutzer von Telekommunikation bei der Erhebung und Verwendung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste in Telekommunikationsnetzen, einschließlich Telekommunikationsnetzen, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen, erbringen oder an deren Erbringung mitwirken«.

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*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Telekommunikationsrecht - Ihr Telekommunikationsrecht Informationstipp

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