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Wiki zum Rechtsthema Softwarekauf
Informationen zum Softwarekauf
Als Softwarekauf wird grundsätzlich der Vorgang eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Softwareverkauf und dem Käufer bezeichnet, wobei sich die vertraglichen Regelungen unterschiedlich gestalten können. Bereits in Bezug auf die Software selbst muss man unterscheiden, ob es sich bei dieser um eine Software handelt, die auf einen großen Markt von Anwendern zugeschnitten ist, oder um eine Software, die an den Käufer und dessen Anforderungen individuell angepasst wurde.
Gleichermaßen muss unterschieden werden, ob es sich beim Kauf der Software lediglich um eine befristete Nutzungsdauer handelt, oder ob eine dauerhafte Nutzung uneingeschränkt eingeräumt wird. Der Erhalt einer Software kann ebenso in Form eines Mediums erfolgen (CD oder DVD etc.) und ebenso auch in Form von Dateien, die zum Herunterladen bereitgestellt werden. Eine weitere Nutzungsmöglichkeit ist die über das Internet, wobei die Software selbst auf dem Server des Anbieters verbleibt.
Gleichermaßen muss unterschieden werden, ob es sich beim Kauf der Software lediglich um eine befristete Nutzungsdauer handelt, oder ob eine dauerhafte Nutzung uneingeschränkt eingeräumt wird. Der Erhalt einer Software kann ebenso in Form eines Mediums erfolgen (CD oder DVD etc.) und ebenso auch in Form von Dateien, die zum Herunterladen bereitgestellt werden. Eine weitere Nutzungsmöglichkeit ist die über das Internet, wobei die Software selbst auf dem Server des Anbieters verbleibt.
Vertragsarten in Bezug auf den Softwarekauf
Im Bereich des Softwarekaufes werden Kunden mit verschiedenen Vertragsarten konfrontiert. Wie sich diese gestalten entscheidet zumeist die Art der Software und ob die Nutzungsdauer unbefristet oder befristet ist. Erwirbt der Kunde eine Standardsoftware, bei der keine eingeschränkte Nutzungsdauer vorliegt, wird der Kaufvertrag gemäß der geltenden Richtlinien des deutschen Kaufrechtes gestaltet. Bei Nutzungsdauerbefristungen gilt für gewöhnlich das Mietrecht.
Der Kaufvertrag orientiert sich ebenfalls daran, ob die Software Vertragsinhalt ist oder eine Hardware, die ausschließlich mit der Software installiert werden kann. Hierbei ist relevant, welcher Vertragsgegenstand im Kaufvertrag als Hauptvertragsgegenstand genannt ist und welcher lediglich als Nebenvertragsgegenstand oder zusätzlicher Vertragsbestandteil behandelt wird. Grundsätzlich geht man im Allgemeinen beim Softwarekauf zuerst einmal davon aus, dass es sich um eine Standardsoftware mit unbeschränkter Nutzungsdauer handelt.
Der Kaufvertrag orientiert sich ebenfalls daran, ob die Software Vertragsinhalt ist oder eine Hardware, die ausschließlich mit der Software installiert werden kann. Hierbei ist relevant, welcher Vertragsgegenstand im Kaufvertrag als Hauptvertragsgegenstand genannt ist und welcher lediglich als Nebenvertragsgegenstand oder zusätzlicher Vertragsbestandteil behandelt wird. Grundsätzlich geht man im Allgemeinen beim Softwarekauf zuerst einmal davon aus, dass es sich um eine Standardsoftware mit unbeschränkter Nutzungsdauer handelt.
Vertragliche Regelung bei Standardsoftware
Liegt der Kauf einer Standardsoftware ohne Einschränkungen in der Nutzungsdauer vor, so handelt es sich hierbei um einen einfachen Beschaffungsvorgang, der als normaler Kaufvertrag im Sinne des BGB und somit auch als Beschaffungsvorgang in Bezug auf das IT-Recht behandelt wird. Geregelt sind die Pflichten des Verkäufers in § 433 S. 1 BGB sowie auch § 433 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Pflichten des Käufers dagegen werden durch § 433 Abs.2 BGB geregelt und der Kaufvertrag findet Erfüllung durch die Überlassung der Software. Dies beinhaltet nicht grundsätzlich auch einen Support. Dieser muss im Vertrag separat geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer auch keinen Anspruch darauf.
Die Pflichten des Käufers dagegen werden durch § 433 Abs.2 BGB geregelt und der Kaufvertrag findet Erfüllung durch die Überlassung der Software. Dies beinhaltet nicht grundsätzlich auch einen Support. Dieser muss im Vertrag separat geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer auch keinen Anspruch darauf.
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