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Wiki zum Rechtsthema Fernabsatzgesetz

Informationen zu Fernabsatzgesetz
Als Fernabsatzgesetz, abgekürzt auch FernAbsG, bezeichnet man einen Bereich des Fernabsatzrechts, welches sich wiederum mit den Regelungen in Bezug auf den Verbraucherschutz auseinandergesetzt hat. Seit 2002 besteht hier in dieser Form keines eigenes Gesetz mehr, da die ehemaligen Rechtsregelungen in das BGB integriert wurden. Dies erfolgte im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung, wobei die Regelungen zum Teil wörtliche Übernahme fanden.

Man findet sie heute zum einen in den §§ 312b ff. BGB als auch in der BGB-Informationspflichten-Verordnung. Änderungen der Regelungen erfolgten dann zu einem späteren Zeitpunkt. So wurde beispielsweise das Widerrufsrecht durch das uneingeschränkte Rückgaberecht gemäß § 361b BGB a. F. ersetzt.
Widerrufsrecht und uneingeschränktes Rückgaberecht
Das ursprüngliche Widerrufsrecht von Verbrauchern begründete sich zuvor auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG. Dieses besagte, dass dem Verbraucher das Recht zustand, ihre Willenserklärung in Bezug auf einen abgeschlossenen Vertrag in einem Zeitraum von 14 Tagen zu widerrufen. Fristbeginn war die Informationspflichterfüllung des Vertragspartners.

Dies galt nicht für Waren, die explizit angefertigt wurden oder die man über einen Download erhalten konnte und ebenfalls nicht für Frischwaren etc. Das uneingeschränkte Rückgaberecht gemäß § 361b BGB a. F. beinhaltet, dass das Rückgaberecht vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

»Das Widerrufsrecht nach § 361a kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
  1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,

  2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und

  3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird«.
Informationspflicht des Anbieters
Die ursprüngliche Informationspflicht eines anbietenden Unternehmens in Bezug auf einen Geschäftsabschluss wurde zuvor in § 2 FernAbsG geregelt. Dieser besagte, dass der Anbieter dem Verbraucher bestimmte Informationen zur Verfügung stellen musste. Auch heute, nach Integration in das BGB bleibt es bei der Informationspflicht des Anbieters über dessen Identität und die wesentlichen Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung.

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