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Wiki zum Rechtsthema Softwareverkauf

Informationen zum Softwareverkauf
Als Softwareverkauf wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Softwareanbieter und einem Käufer bezeichnet, der eine bestimmte Software zum Inhalt und damit zum Kaufgegenstand hat. Bei einem einfachen Softwareverkauf handelt es sich um ein Beschaffungsgeschäft im Sinne des Vertrags- und IT-Rechtes, bei dem die geltenden Richtlinien des BGB Anwendung finden. Ein solcher Kaufvertrag beinhaltet zumeist den Verkauf einer Standardsoftware, die ohne Nutzungseinschränkungen dem Kunden übereignet wird.

Dieser Vertrag unterscheidet sich weitestgehend zu Verträgen, die eine Nutzungsdauer beinhalten und als Mietvertrag behandelt werden. Ebenso unterscheidet sich der Vertrag auch zumeist von Verträgen, bei individueller Software abgeschlossen werden und damit Software, die an den Bedarf des Kunden angepasst wird oder für den Kunden hergestellt. Beim Kauf kann die Software ebenso auf Datenträgern übereignet werden als auch durch einen Download vom Server des Anbieters.
Softwareverkauf durch einen gewöhnlichen Kaufvertrag
Der Verkauf einer Standartsoftware, bei der keine zeitlichen Einschränkungen in der Nutzung vorliegen, wird als gewöhnlicher Kauf im Sinne des BGB geregelt. Die Kaufabwicklung erfolgt über die Willenserklärungen von Anbieter und Verkäufer. Man nennt dies auch ein einfaches Beschaffungsgeschäft im Sinne des IT-Rechtes und des Kaufrechtes. Die Rechte und Pflichten werden durch § 433 BGB geregelt.

Hier heißt es:
  • Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

  • Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Der Vertrag über den Softwareverkauf beinhaltet grundsätzlich nicht etwaige Dienstleistungen wie die Installation oder den Support der Software. Soll eine solche Leistung enthalten sein, so muss diese besondere Beachtung im Kaufvertrag finden. Sind entsprechende Leistungen nicht aufgeführt, so ist nicht davon auszugehen, dass der Kunde darauf Anspruch hat oder diese einfordern kann.
Besonderheiten bei Softwareverkauf
Die vertraglichen Regelungen können sich durchaus ändern, wenn die Software beim Kauf lediglich ein Nebenbestandteil, beispielsweise einer Hardware ist und dazu dient, diese zu installieren. Dann wird der Kaufvertrag grundsätzlich über die Hardware abgeschlossen, wobei die Software als Nebenleistung erwähnt wird. Dasselbe gilt für etwaige Dienstleistungen wie Installation, Einbau etc. Wird dagegen eine Software nur einen bestimmten Zeitraum lang zur Verfügung gestellt, so müssen in dem, damit in Zusammenhang stehenden Mietvertrag, alle notwendigen Informationen wie Nutzungsdauer oder auch ggf. Einschränkungen in der Nutzung Erwähnung finden.

Verwandte "Softwareverkauf" Rechtsbegriffe

IT-Recht, Datenschutz, EDV-Recht, Hardwarekauf, Internetrecht, Netzbetreiber, Softwarekauf, Telekommunikation, UMTS, Dialer, Fernabsatzgesetz, Hardwareverkauf, Lizenz, Podcasting, Telekommunikationsrecht, Download, Forum, Internet, Lizenzierung, Provider, Tauschbörse, TK-Recht, Abmahnung, Signaturgesetz, Fernabsatzrecht, Jugendschutz, Linkverzeichnis, Musiktauschbörse, Rückgaberecht, Teledienstedatenschutzrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Softwareverkauf - Ihr Softwareverkauf Informationstipp

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