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Soforthilfe bei Abmahnungen
Fragezeichen
Soforthilfe bei Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung erhalten und benötigen Hilfe?
Unser Partner "Händlerschutz - Partner der Händler" stellt für anwaltinfos Leser eine Hilfehotline bereit.
Ablauf:
1. Senden Sie und Ihre Abmahnung zu. Klick hier

2. Rufen Sie den Händlerschutz dannach an unter 0180-5012777
0,14 €/Minute aus dem dt. Festnetz max. 0,42 €/Min aus dem Mobilfunknetz

Die Partner-Anwälte des Händlerschutzes werden Ihre Abmahnung kostenfrei prüfen und Ihnen hierbei helfen.
Abmahnung berechtigt?
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Daher ist es wichtig, das ein Anwalt diese Abmahnung prüft. Dieser kann prüfen ob die Abmahnung berechtigt ist und vor allem ob die Abmahnkosten reduziert werden könnten.
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Abmahnungen abwehren
Sie wollen sich vor teuren Abmahnungen schützen? Halten Sie Ihre Rechtstexte wie AGB&Co. stets aktuell. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Ein Service vom HÄNDLERSCHUTZ
Händlerschutz - der Partner der Händler
Abmahnung Rechtsanwaltskanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner
Eine Abmahnung ermöglicht als rechtliches Instrument die Geltendmachung des eigenen Nutzungs- und Verwendungsrechts bei Verletzungen des Markenrechts, des Patentrechts, des Urheberrechts sowie des Wettbewerbsrechts aufgrund unlauteren Wettbewerbs dar. Der Geschädigte kann gegen den Schädiger Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Kostenübernahme und Schadenersatz geltend machen. Er ermöglicht dem Abgemahnten, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären, indem dieser aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Durch Unterzeichnung verpflichtet sich der Abgemahnte, sein rechtswidriges Verhalten oder Handeln zukünftig zu unterlassen. Bei einem weiteren Rechtsverstoß muss der Abgemahnte eine hohe Vertragsstrafe an den Rechteinhaber zahlen. Allerdings erfolgt nicht jede Abmahnung aus einem berechtigten Grund heraus. Gerade in letzter Zeit häufen sich missbräuchliche Massenabmahnungen.

Dieser Rechtsmissbrauch von Abmahnungen wird betrieben, um der abmahnenden Seite innerhalb kürzester Zeit eine Menge Geld zu verschaffen. Wer im Internet nach Gründen für eine Abmahnung sucht, der wird diese ganz sicher auch finden. Die fehlende Gesetzesgrundlage in der deutschen Rechtsprechung unterstützt unabsichtlich diesen unerfreulichen Trend. Wurde allerdings eine Abmahnung ausgesprochen, muss der Abgemahnte innerhalb der von der Gegenseite gesetzten Frist zwingend auf diese reagieren, unerheblich, ob die Abmahnung berechtigt erfolgte oder nicht. Wenn der Abgemahnte zur Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung aufgefordert wird, welche meist dem Abmahnschreiben beigefügt ist, sollte dies nicht überstürzt erfolgen. Eine übereilte Unterzeichnung kann sich sehr nachteilig für den Betroffenen auswirken, da diese vorformulierten Erklärungen in der Regel viel zu weit gefasst sind und es dem Abgemahnten kaum möglich sein wird, sich an die darin vorgegebenen Vereinbarungen zu halten. Sollte es dann zu einer erneuten Rechtsverletzung durch den Abgemahnten kommen, so wird dieser zur Zahlung einer meist sehr kostspieligen Vertragsstrafe verpflichtet.

Damit eine Abmahnung rechtswirksam ist, muss sie einige Voraussetzungen erfüllen:
  1. genaue Bezeichnung des vorliegenden Rechtsverstoßes
  2. Rechtliche Würdigung mit Bezugnahme auf geltendes und angewendetes Recht
  3. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  4. Angabe einer Frist für die Reaktion des Abgemahnten (Achtung! Eine sehr kurz angesetzte Frist beeinträchtigt die Wirksamkeit einer Abmahnung nicht.)
  5. Androhung einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist.
Abmahnkanzlei
Die Internet-Branche stellt für Abmahnkanzleien ein lukrative Einkommensquelle dar. Tagtäglich werden tausende von Rechtsverstößen durch Internetuser begangen. Ob diese bewusst oder unbewusst begangen werden, sei dahingestellt. Abmahnkanzleien haben hier eine Möglichkeit gefunden, schnell und unkompliziert ahnungslose Internetnutzer zur Kasse zu bitten. Die nicht explizit formulierte Rechtsprechung auf dem Gebiet des Internets fördert, wenn auch nicht beabsichtigt, diese rechtsmissbräuchliche Entwicklung. Immer mehr Anwaltskanzleien spezialisieren sich auf dem Gebiet der Abmahnung. Eine Abmahnung durch eine solche Abmahnkanzlei ist in der Regel mehr auf die Geldforderung ausgelegt, als auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Einklagen geltenden Rechts tritt in den Hintergrund. Stellt ein Gericht in einem Verfahren fest, dass es sich um eine im Rahmen von Massenabmahnungen ausgesprochene Abmahnung handelt, wird diese als nichtig erklärt.

Gründe für Massenabmahnungen liefern die Internetnutzer, meist unbewusst, selbst. Besonders lukrativ ist hierbei das Filesharing, also der illegale Up- und Download von Dateien im Internet, innerhalb sogenannter Filesharing-Netzwerke. In diesem Zusammenhang kommt es zu zahlreichen Verstößen des geltenden Markenrechts, Urheberrechts, des Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechts sowie des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Internetnutzer, welche Filesharing betreiben, gehen immer das Risiko ein, eine Abmahnung zu erhalten.

Von einer Massenabmahnung kann ausgegangen werden, wenn folgende Merkmale zutreffend sind:
  • die Abmahnkanzlei mahnt innerhalb eines kurzen Zeitraumes im Namen eines Mandanten massenhaft Internetnutzer ab
  • der angeblich vorliegende Rechtsverstoß wird nur sehr allgemein umschrieben
  • der Abmahnende ist nicht bzw. nur geringfügig gewerblich tätig
  • die aufgestellten Forderungen und die vorgegebene Vertragsstrafe sind von der abmahnenden Seite unverhältnismäßig hoch angesetzt
  • der Grund für die Abmahnung stellt eine Bagatelle dar
  • die abmahnende Seite gibt eine besonders kurze Frist an, in welcher der Abgemahnte zu reagieren hat
  • das Hauptinteresse seitens des Abmahnenden liegt bei der Zahlung der Rechtsverfolgungskosten, nicht bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • dem Abmahnschreiben ist keine Originalvollmacht beigefügt.
Rechtsanwaltskanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner
Die Rechtsanwaltskanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner aus Berlin, vertritt Firmen, in deren Namen sie Abmahnungen aufgrund einer angeblich vorliegenden Rechtsverletzung durch illegalen Up- und Download von Dateien ausspricht, welche als urheberrechtlich geschützt bezeichnet werden. Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine dem Abmahnschreiben beigefügte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese vorformulierte Erklärung ist viel zu weitreichend und allgemein verfasst. Gleichzeitig wird dem Abgemahnten ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches als entgegenkommend dargestellt und großzügig unterhalb der angeblich bestehenden Forderungen beziffert ist. Weiterhin wird der Vorwurf erhoben, dass der Abgemahnte die urheberrechtlich geschützten Dateien öffentlich verbreitet haben soll.

Folgenden Inhalt weist ein Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner aus Berlin auf:
  1. Angabe zum Rechteinhaber, welcher durch die Rechtsanwaltskanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner vertreten wird
  2. Hinweis auf die Rechte der Mandantschaft, welche durch den Abgemahnten angeblich massenhaft in Filesharing-Netwerken verletzt wurden
  3. Datum und genaue Uhrzeit des angeblichen Rechtsverstoßes
  4. Behauptung, dass durch Überprüfung durch einen Gutachter und mit Hilfe gerichtlich anerkannter Software die Adresse des Abgemahnten zu der ermittelten IP-Adresse festgestellt wurde
  5. Aufforderung zur Beseitigung des Störungszustandes und zur sofortigen Unterbindung des öffentlichen Zugänglichmachens
  6. Aufforderung zur Abgabe einer dem Abmahnschreiben beigefügten, strafbewehrten Unterlassungserklärung
  7. Rechtliche Würdigung
  8. Aufführung der bestehenden Ansprüche:
    - Anspruch auf Unterlassung
    - Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten
    - Anspruch auf Schadenersatz
  9. es erfolgt das Unterbreiten eines angeblich großzügigen Vergleichsangebotes zur außergerichtlichen Einigung, mit Fristsetzung der Zahlungsanweisung auf das Bankkonto der Rechtsanwaltskanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner
  10. Hinweis auf eine gerichtliche Durchsetzung bei Nichtvornahme der geforderten Handlungen
  11. Hinweis auf den Straftatbestand einer Urheberrechtsverletzung
Wichtige Hinweise für den Abgemahnten

Personen, welche von der Rechtsanwaltskanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner abgemahnt wurden, sollten auf keinen Fall überstürzt und panisch auf die Abmahnung reagieren. Die dem Abmahnschreiben beigefügte, strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte erst dann abgegeben werden, wenn sie durch einen erfahrenen Rechtsanwalt auf Rechtmäßigkeit überprüft und die weitere Vorgehensweise besprochen wurde. Eine übereilt abgegebene Unterlassungserklärung kann sich ungünstig für den Abgemahnten auswirken. Verpflichtend jedoch muss der Abgemahnte innerhalb der festgesetzten Frist auf das Abmahnschreiben reagieren. Andernfalls wird die Gegenseite weitere rechtliche Schritte gegen den Abgemahnten einleiten und eine Klärung der Streitigkeit vor Gericht erwirken. Dieses ist in der Regel mit erheblichen Mehrkosten für den Abgemahnten verbunden.

Dem Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Dencken, von Haxthausen & Partner ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese ist, wie so oft, viel zu weitreichend und allgemein verfasst. Dem Abgemahnten wird geraten, diese strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Prüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt abzugeben. Ansonsten wird es ihm schwerfallen, die darin vereinbarten Klauseln einzuhalten, welche er durch seine Unterschrift anerkennt. Kommt es seitens des Abgemahnten dann zu einer erneuten Rechtsverletzung, muss er mit einer kostenintensiven Vertragsstrafe rechnen, die er an die Gegenseite zu zahlen hat. Ein kompetenter Rechtsanwalt verfasst eine modifizierte Unterlassungserklärung, welche sich direkt auf den speziell vorliegenden Sachverhalt bezieht. Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist schließlich über einen Zeitraum von weit mehr als 30 Jahren wirksam, selbst für den Fall, dass sich in der Zwischenzeit eine gesetzliche Änderung ergeben sollte.

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