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Soforthilfe bei Abmahnungen
Fragezeichen
Soforthilfe bei Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung erhalten und benötigen Hilfe?
Unser Partner "Händlerschutz - Partner der Händler" stellt für anwaltinfos Leser eine Hilfehotline bereit.
Ablauf:
1. Senden Sie und Ihre Abmahnung zu. Klick hier

2. Rufen Sie den Händlerschutz dannach an unter 0180-5012777
0,14 €/Minute aus dem dt. Festnetz max. 0,42 €/Min aus dem Mobilfunknetz

Die Partner-Anwälte des Händlerschutzes werden Ihre Abmahnung kostenfrei prüfen und Ihnen hierbei helfen.
Abmahnung berechtigt?
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Daher ist es wichtig, das ein Anwalt diese Abmahnung prüft. Dieser kann prüfen ob die Abmahnung berechtigt ist und vor allem ob die Abmahnkosten reduziert werden könnten.
Gavel
Abmahnungen abwehren
Sie wollen sich vor teuren Abmahnungen schützen? Halten Sie Ihre Rechtstexte wie AGB&Co. stets aktuell. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Ein Service vom HÄNDLERSCHUTZ
Händlerschutz - der Partner der Händler
Abmahnung Anwaltskanzlei Kruse
Eine Abmahnung ist ein rechtliches Instrument, vor Marken-, Patent- und Urheberrechtsverletzungen sowie vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. Sie dient der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft sowie gegebenenfalls Schadenersatz. Sie ermöglicht dem Abgemahnten, gegenüber dem Abmahnenden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und somit eine Wiederholung der Rechtsverletzung auszuschließen sowie gleichzeitig ein vielfach kostspieligeres gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Leider kommt es auch häufig zu unberechtigt ausgesprochenen Abmahnungen sowie zu deren missbräuchlichem Einsatz.

Auf eine zugestellte Abmahnung sollte in jedem Fall fristgemäß reagiert werden. Bevor der Abgemahnte jedoch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, sollte das Abmahnschreiben auf Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn nicht jede ausgesprochene Abmahnung ist auch berechtigt. Des Weiteren ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, welche meist dem Abmahnschreiben beigefügt ist, viel zu weitreichend ausgelegt. Somit können sich für den Abgemahnten erhebliche Nachteile ergeben, sollte er diese übereilt unterzeichnen. Auch wenn die Abmahnung ungerechtfertigt erfolgt ist, sollte der Abgemahnte zur angegebenen Frist darauf reagieren. Zwar ist das nicht zwingend notwendig, es hilft jedoch in den meisten Fällen, die Angelegenheit unbürokratisch aus der Welt zu schaffen.

Um von einer wirksamen Abmahnung ausgehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
  1. genaue Benennung des begangenen Rechtsverstoßes, aufgrund dessen eine Abmahnung erteilt wird
    - aus einer Abmahnung muss für den Abgemahnten die Art der Rechtsverletzung eindeutig hervorgehen, die Anlass für eine Abmahnung ist
  2. Rechtliche Würdigung
    - es muss aufgeführt werden, welchen Rechtsverstoß der Abgemahnte begangen hat und auf welche Rechtsvorschrift sich der Abmahnende beruft
  3. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
    - häufig ist der Abmahnung eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt
    - der Abgemahnte wird aufgefordert, diese unterzeichnet abzugeben
    - sie enthält eine Klausel, durch welche sich der Abgemahnte verpflichtet, im Falle des wiederholten Rechtsverstoßes, eine vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen
  4. Fristsetzung
    - damit es nicht zu einem Gerichtsverfahrens kommt, muss der Abgemahnte innerhalb der gesetzten Frist zwingend auf die Abmahnung reagieren
    - wichtig ist zu wissen, dass eine sehr kurz bemessene Fristsetzung keine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Abmahnung darstellt
  5. Androhung eines gerichtlichen Verfahrens
    - für den Abgemahnten muss sich aus dem Abmahnschreiben eindeutig ergeben, dass bei Fristversäumnis seinerseits von der Gegenseite ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Sachverhalts erwirkt wird.
Abmahnkanzlei
Regelmäßig kommt es in der Internetbranche zu sogenannten Abmahnwellen. In vielen Fällen wollen die Abmahner durch viel zu hoch angesetzte Abmahnkosten abkassieren. Es geht ihnen weniger darum, den angeblich begangenen Rechtsverstoß zu ahnden. Sogenannte Abmahnkanzleien haben sich genau auf dieses Gebiet spezialisiert und verschicken massenhaft Abmahnungen im Namen ihrer Mandanten. Doch nicht immer sieht die Rechtsprechung hier eine Berechtigung. Immer häufiger werden Abmahnungen, welche im Rahmen dieser Massenabmahnungen verschickt wurden, vor Gericht als unwirksam erklärt.

Das Internet bildet schon fast eine Oase für Abmahnkanzleien. Tagtäglich kommt es hier zu zahllosen, oftmals aber unbewusst begangenen Verstößen gegen das Urheberrecht, das Markenrecht das Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht sowie gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Viele Internetnutzer sind dann völlig überrascht und hilflos, wenn ihnen eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Ein Hauptgrund für Massenabmahnungen stellt das illegal begangene Filesharing dar. User verstoßen durch unerlaubte Up- und Downloads von Dateien unter Verwendung von Filesharing-Netzwerken gegen geltendes Recht. Das heißt, sie laden sich Dateien vom Internet herunter und machen diese gleichzeitig anderen Netzwerkteilnehmer wieder zugänglich.

Ob eine Abmahnung im Rahmen einer missbräuchlichen Massenabmahnung ausgesprochen wurde, lässt sich an bestimmten Merkmalen festschreiben:
  • die Anwaltskanzlei verschickt kurz hintereinander massenhaft Abmahnungen im Namen eines Mandanten
  • der Rechtsverstoß selbst wird nur sehr ungenau und abstrakt definiert
  • die gewerbliche Tätigkeit des Abmahnenden ist nicht bzw. nur sehr eingeschränkt gegeben
  • die Forderungen sind viel zu überzogen angesetzt
  • die angesetzte Vertragsstrafe ist unangemessen hoch
  • der Grund der Abmahnung stellt eine Bagatelle dar
  • die angegebene Frist ist besonders kurz bemessen
  • der Abmahnende legt mehr Wert auf die Zahlung der geforderten Rechtsverfolgungskosten, als auf die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • das Abmahnschreiben enthält keine Originalvollmacht.
Die Entscheidung, dass es sich bei der ausgesprochenen Abmahnung um eine Massenabmahnung handelt, sollte niemals an nur einem einzelnen Merkmal festgemacht werden, sondern nach dem sich darstellenden Gesamteindruck. Die deutsche Rechtsprechung verhält sich hier eher zurückhaltend mit einer Beurteilung. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann bestehende Unklarheiten beseitigen und helfen, angemessen auf eine Abmahnung zu reagieren.
Anwaltskanzlei Kruse
Die Anwaltskanzlei Kruse aus Dortmund vertritt zahlreiche Firmen, in deren Namen sie Abmahnungen an Internetnutzer, aufgrund angeblich begangener Rechtsverstöße, verschickt. Die Abmahnungen, welche durch die Anwaltskanzlei Kruse ausgesprochen werden, fordern die Abgemahnten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Im gleiche Abmahnschreiben wird von der Gegenseite ein, als großzügig dargestelltes Vergleichsangebot unterbreitet, welches der Höhe nach unterhalb der angeblich bestehenden Forderung steht. Die Abmahnung begründet sich auf angeblich illegales Filesharing, also unbefugten Up- und Download von Filmwerken aus dem Internet im Rahmen sogenannter Internet-Tauschbörsen. Des Weiteren soll der Abgemahnte diese Dateien, welche als urheberrechtlich geschützt bezeichnet werden, öffentlich zugänglich gemacht haben.

Folgenden Inhalt weist ein Abmahnschreiben der Anwaltskanzlei Kruse auf:
  1. Benennung des Rechteinhabers, welcher durch die Kanzlei vertreten wird
  2. Ausführung des Grundes für die Inanspruchnahme:
    - über den Computeranschluss des Abgemahnten wurde angeblich ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk auf illegalem Wege anderen Internetnutzern angeboten bzw. zugänglich gemacht
  3. Angabe des Datums und der genauen Uhrzeit der angeblichen Rechtsverletzung
  4. Erklärung eines zivilrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Internet-Provider des Abgemahnten, wodurch das Gericht die Abmahnung als berechtigt anerkannte
  5. Darstellung der persönlichen Haftung des Abgemahnten bei über seinen Internetanschluss begangenen Verstößen gegen das Urheberrecht
  6. Aufführung der bestehenden Ansprüche des Rechteinhabers gegen den Abgemahnten:
    - Unterlassungsanspruch
    - Kostenerstattungsanspruch
    - Schadenersatzanspruch
  7. eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung ist dem Abmahnschreiben beigefügt und der Abgemahnte wird aufgefordert, diese fristgerecht abzugeben, um zu vermeiden, dass gerichtliche Schritte gegen ihn eingeleitet werden
  8. Erläuterung der Abmahngebühren sowie der Höhe des angeblichen Streitwertes
  9. ein Vergleichsangebot, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung sowie zur Begleichung des geforderten Vergleichsbetrages, welcher großzügig von der Gegenseite nach unten korrigiert wurde, wird unterbreitet, um zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen.
Wichtige Hinweise für den Abgemahnten

Personen, welche von der Kanzlei Kruse Rechtsanwälte eine Abmahnung erhalten haben, sollten keinesfalls übereilt die beigefügte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Statt dessen soll der Abgemahnte einen erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen und sich rechtlich beraten lassen. Durch den Rechtsanwalt wird das Abmahnschreiben einer intensiven Prüfung unterzogen und entschieden, wie am Besten darauf zu reagieren ist. Andernfalls können sich eine Reihe von Nachteilen für den Abgemahnten ergeben. Wichtig ist es in jedem Fall, fristgerecht auf die ausgesprochene Abmahnung zu reagieren, um weitere rechtliche Schritte der Gegenseite zu vermeiden, welche diese einleiten wird, und welche in der Regel mit erheblichen Mehrkosten verbunden sind.

Die dem Abmahnschreiben beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung ist meist viel zu weitreichend ausgelegt und zu allgemein verfasst. Dadurch besteht seitens des Abgemahnten ständig die Gefahr, die vereinbarten Klauseln nicht einhalten zu können. Ein wiederholter Verstoß ist jedoch mit einer erheblichen Vertragsstrafe verbunden, die der Abgemahnte an die Gegenseite zu zahlen hat. Um das zu vermeiden, setzt ein kompetenter Rechtsanwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung auf. Diese bezieht sich dann speziell auf den Einzellfall. Es sollte den Betroffenen immer klar sein, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung länger als 30 Jahre Gültigkeit besitzt, unabhängig davon, ob zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung vorgenommen wird.

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