Soforthilfe bei Abmahnungen
Fragezeichen
Soforthilfe bei Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung erhalten und benötigen Hilfe?
Unser Partner "Händlerschutz - Partner der Händler" stellt für anwaltinfos Leser eine Hilfehotline bereit.
Ablauf:
1. Senden Sie und Ihre Abmahnung zu. Klick hier

2. Rufen Sie den Händlerschutz dannach an unter 0180-5012777
0,14 €/Minute aus dem dt. Festnetz max. 0,42 €/Min aus dem Mobilfunknetz

Die Partner-Anwälte des Händlerschutzes werden Ihre Abmahnung kostenfrei prüfen und Ihnen hierbei helfen.
Abmahnung berechtigt?
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Daher ist es wichtig, das ein Anwalt diese Abmahnung prüft. Dieser kann prüfen ob die Abmahnung berechtigt ist und vor allem ob die Abmahnkosten reduziert werden könnten.
Gavel
Abmahnungen abwehren
Sie wollen sich vor teuren Abmahnungen schützen? Halten Sie Ihre Rechtstexte wie AGB&Co. stets aktuell. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Ein Service vom HÄNDLERSCHUTZ
Händlerschutz - der Partner der Händler
Abmahnung AGB
Eine Abmahnung der AGB ist im Online-Handel heutzutage keine Seltenheit mehr. Zahlreiche Fehler geben Grund genug, abgemahnt zu werden. Hinzu kommt, dass diese Fehler technisch leicht festzustellen und nachzuweisen sind. Um sich vor einer Abmahnung wegen fehlerhafter Formulierungen in den AGB zu schützen, empfiehlt es sich, einen erfahrenen Rechtsanwalt um Rat zu fragen. Internetshop-Betreiber sind grundsätzlich angehalten, rechtssichere AGB vorweisen zu können. Diese sollten in jedem Fall so formuliert werden, dass eine Abmahnung von vorn herein ausgeschlossen werden kann.

Unvollständige, fehlerhafte bzw. nicht wirksame AGB stellen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb dar. Somit ist ein Mitbewerber berechtigt, den Verfasser der wettbewerbswidrigen AGB abzumahnen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes stellt jede unwirksame AGB-Klausel einen wettbewerbswidrigen Verstoß dar und ist abmahnfähig. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind Regelungen verankert, welche sich auf die Verwendung von AGB beziehen.
Abmahngründe
Ungeprüfte AGB, welche vom Online-Händler formuliert wurden, können schnell zu einem bösen Erwachen führen, wenn die erste Abmahnung zugestellt wird. Diese ist für den Betroffenen nicht nur ärgerlich, sie ist in der Regel auch mit ordentlichen Kosten verbunden, die schnell mehrere Tausend Euro erreichen können.

Zu einer Abmahnung können unter anderem folgende fehlerhafte Klauseln in den AGB führen:
  1. genereller Ausschluss der Gewährleistung
  2. Ausschluss der Gewährleistung bei fehlender Rechnung
  3. unerlaubte Haftungsbeschränkungen mit Ausschluss der Nacherfüllung und des Minderungsrechts
  4. Schadenersatzausschluss
  5. ungenau dargelegte Lieferfristen
  6. keine Vereinbarung zu Kostentragung bei Widerruf
Was ist zu tun?
Eine Abmahnung für unwirksame AGB stellt heute keinen Einzellfall dar, im Gegenteil. Der Abmahnende gibt dem Abgemahnten die Möglichkeit, durch Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung und das Tragen der Abmahngebühren einen Streitfall außergerichtlich beizulegen und zu versichern, dass das rechtswidrige Handeln bzw. Verhalten zukünftig nicht mehr vorgenommen wird. Einer Abmahnung ist grundsätzlich mit oberster Priorität zu begegnen. In der Regel zwingen sehr kurze Fristen zum sofortigen Reagieren. Um hierbei keine unbedachten Fehler zu begehen, sollte für die Klärung des Sachverhaltes grundsätzlich ein erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Schließlich handelt es sich nicht bei jeder Abmahnung um einen berechtigten Vorwurf des Verstoßes gegen geltende Vorschriften.

Um jedoch einem gerichtlichen Verfahren aus dem Weg zu gehen, welches mit noch mehr Kosten verbunden wäre, sollte grundsätzlich auf eine Abmahnung reagiert werden. Dafür hat der Abgemahnte mehrere Möglichkeiten. So kann er nach Prüfung auf Berechtigung und Angemessenheit eine Unterlassungserklärung abgeben und die geforderten Abmahngebühren begleichen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, nur eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, jedoch die Gebühren, unter anderem aufgrund unangemessener Höhe, jedoch erst einmal nicht zu zahlen. Als dritte Möglichkeit kann der Abgemahnte auf einen Vergleich zwischen den Parteien hinwirken.

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