Soforthilfe bei Abmahnungen
Fragezeichen
Soforthilfe bei Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung erhalten und benötigen Hilfe?
Unser Partner "Händlerschutz - Partner der Händler" stellt für anwaltinfos Leser eine Hilfehotline bereit.
Ablauf:
1. Senden Sie und Ihre Abmahnung zu. Klick hier

2. Rufen Sie den Händlerschutz dannach an unter 0180-5012777
0,14 €/Minute aus dem dt. Festnetz max. 0,42 €/Min aus dem Mobilfunknetz

Die Partner-Anwälte des Händlerschutzes werden Ihre Abmahnung kostenfrei prüfen und Ihnen hierbei helfen.
Abmahnung berechtigt?
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Daher ist es wichtig, das ein Anwalt diese Abmahnung prüft. Dieser kann prüfen ob die Abmahnung berechtigt ist und vor allem ob die Abmahnkosten reduziert werden könnten.
Gavel
Abmahnungen abwehren
Sie wollen sich vor teuren Abmahnungen schützen? Halten Sie Ihre Rechtstexte wie AGB&Co. stets aktuell. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Ein Service vom HÄNDLERSCHUTZ
Händlerschutz - der Partner der Händler
Abmahnung eBay
Um im Internet-Handel eine Abmahnung zu vermeiden, muss sich der Online-Händler an eine große Anzahl Gesetze und Verordnungen halten. Abmahnungen in diesem Bereich haben in der letzten Zeit enorm zugenommen, was nicht zuletzt auf den stetig steigenden Online-Warenverkehr zurückzuführen ist. Jeder Verkäufer bei eBay kann über kurz oder lang von einer Abmahnung getroffen sein. Fehler hier zu machen, ob bewusst oder unbewusst, ist wahrlich nicht sehr schwer.

Die unklare und komplizierte Rechtslage auf dem Gebiet des eBay-Handels bietet viele Möglichkeiten für eine Abmahnung. Nicht nur, dass eine Abmahnung für den Abgemahnten ein Ärgernis darstellt, sie ist in der Regel auch mit hohen Kosten verbunden. Eine Möglichkeit für den eBay-Händler, rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, bietet die Vorab-Beratung durch einen Rechtsexperten. Dieser formuliert die einzustellenden Texte nach geltendem Gesetz und verhindert somit, dass sich Fallen einschleichen, die von einem Laien gar nicht als solche erkennbar sind.
Abmahngründe
Schon der Titel kann fehlerhaft formuliert sein und Grund zum Abmahnen geben. So ist es untersagt, Markennamen in der Überschrift zu verwenden, wenn kein Produkt der angegebenen Marke zum Verkauf angeboten wird. Ebenfalls zu einer Abmahnung kann es kommen, wenn der eBay-Händler urheberrechtlich geschützte Fotos verwendet. Hier kann nur durch die Nutzung eigenen Bildmaterials eine ungewünschte Reaktion des Inhabers der Urheberrechte an dem Bild vermieden werden.

Weitere Gründe für eine Abmahnung sind:
  1. fehlerhafte Beschreibung der zu verkaufenden Ware
    - Beachtung der in der Preisangabenverordnung festgeschriebenen Bestimmungen
    - Markennamen dürfen nicht in Verbindung zur Ware verwendet werden, wenn sie nicht auf das zu verkaufende Produkt zutreffen

  2. unzureichende Informationen zum Versand
    - Versandkosten müssen ausgewiesen werden und dürfen nicht unvollständig sein

  3. fehlende Angaben zu Grundpreis und Umsatzsteuer
    - der Grundpreis muss in Verbindung zum Endpreis genannt werden
    - ebenfalls muss darauf hingewiesen werden, dass Umsatzsteuer enthalten ist

  4. unzureichende AGB
    - die verwendeten AGB bedürfen der inhaltlichen Vollständigkeit
    - unzulässige Klauseln dürfen nicht aufgeführt sein

  5. veraltete und fehlerhafte Widerrufsbelehrung
    - die Widerrufsbelehrung muss nach aktuellem Rechtsstand formuliert sein
    - das Widerrufsrecht dar nicht unzulässig eingeschränkt werden
    - es darf keine Klausel enthalten, nach welcher nur original verpackte Ware zurück genommen wird
    - Beachtung der 40-Euro-Klausel.
Was ist zu tun?
Wenn eine Abmahnung im Bereich des eBay-Handels erfolgt, sollte durch einen Rechtsanwalt deren Berechtigung überprüft werden sowie die Legitimation hierzu durch den Abmahnenden. Wird die Abmahnung als berechtigt beurteilt, so ist es durchaus ratsam, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die geforderte Abmahngebühr zu zahlen, sofern diese für die Art der Verletzung angemessen ist. Auch bei einer eBay-Abmahnung ist es von Bedeutung, fristgemäß auf die Abmahnung zu reagieren. Nichts tun, ist grundsätzlich der falsche Weg. Auch wenn das Abmahnschreiben, welches keiner besonderen Formvorschrift unterliegt, fehlerhaft sein sollte, ist der Abgemahnte durchaus verpflichtet, darauf zu reagieren.

Eine weitere Möglichkeit besteht für den Abgemahnten, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, dabei jedoch entscheiden, ob er die Abmahngebühren begleicht oder nicht. Ebenfalls ist es möglich, auf einen Vergleich hinzuwirken. Bevor eine vorformulierte, dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte überprüft werden, ob sie in ihrem Umfang angemessen ist oder ob es nicht möglich ist, sich an die hier aufgeführten Forderungen zu halten. Schließlich beträgt die Wirksamkeit einer Abmahnung 30 Jahre.

Unerfreuliche Post erhalten?

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet