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Soforthilfe bei Abmahnungen
Fragezeichen
Soforthilfe bei Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung erhalten und benötigen Hilfe?
Unser Partner "Händlerschutz - Partner der Händler" stellt für anwaltinfos Leser eine Hilfehotline bereit.
Ablauf:
1. Senden Sie und Ihre Abmahnung zu. Klick hier

2. Rufen Sie den Händlerschutz dannach an unter 0180-5012777
0,14 €/Minute aus dem dt. Festnetz max. 0,42 €/Min aus dem Mobilfunknetz

Die Partner-Anwälte des Händlerschutzes werden Ihre Abmahnung kostenfrei prüfen und Ihnen hierbei helfen.
Abmahnung berechtigt?
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Daher ist es wichtig, das ein Anwalt diese Abmahnung prüft. Dieser kann prüfen ob die Abmahnung berechtigt ist und vor allem ob die Abmahnkosten reduziert werden könnten.
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Abmahnungen abwehren
Sie wollen sich vor teuren Abmahnungen schützen? Halten Sie Ihre Rechtstexte wie AGB&Co. stets aktuell. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Ein Service vom HÄNDLERSCHUTZ
Händlerschutz - der Partner der Händler
Abmahnung Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach
Eine Abmahnung wird ausgesprochen, um eine Person aufzufordern, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten oder Handeln zu unterlassen. Dabei wird die genaue Art der Rechtsverletzung bezeichnet, welche in der Regel auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts, des Urheberrechts, aber auch des Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechts durch Internetnutzer erfolgt ist. Im gleichen Zusammenhang wird der Abgemahnte aufgefordert, eine, häufig dem Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, durch die er sich verpflichtet, sein rechtsverletzendes Verhalten bzw. Handeln in Zukunft nicht zu wiederholen.

Fast in jedem Fall ist ein Abmahnschreiben auch mit der Aufforderung verbunden, die angefallenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen und unter Umständen auch Schadenersatz zu leisten. Grundsätzlich kann jedes Verhalten oder Handeln, welches unbefugt in die Rechte einer Person eingreift, eine Abmahnung zur Folge haben. Im Gegensatz dazu liegt nicht bei jedem abgemahnten Verhalten oder Handeln auch tatsächlich eine Rechtsverletzung vor.

Für eine wirksame Abmahnung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. genaue Bezeichnung des rechtswidrigen Verhaltens bzw. Handelns, welches als Begründung für eine ausgesprochene Abmahnung genannt wird
    - aus einer Abmahnung muss für den Abgemahnten die Art der Rechtsverletzung eindeutig hervorgehen
  2. Rechtliche Würdigung
    - es muss aufgeführt werden, welcher Rechtsverstoß seitens des Abgemahnten begangen wurde und auf welche geltende Rechtsvorschrift sich der Abmahnende beruft
  3. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
    - häufig ist dem Abmahnschreiben eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt
    - der Abgemahnte wird aufgefordert, diese unterzeichnet zurückzusenden
    - sie enthält regelmäßig eine Klausel, durch welche der Abgemahnte verpflichtet wird, im Falle eines Zuwiderhandelns, eine Vertragsstrafe zu zahlen
  4. Fristsetzung
    - der Abgemahnte unterliegt der Pflicht, innerhalb der gesetzten Frist auf die Abmahnung reagieren, um die Einleitung eines Gerichtsverfahrens zu verhindern
  5. Androhung der Einleitung weiterer gerichtliche Schritte
    - für den Abgemahnten muss aus dem Abmahnschreiben eindeutig hervorgehen, dass bei Fristversäumnis seinerseits des Abgemahnten von der Gegenseite ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Sachverhalts erwirkt wird.
Eine Abmahnung ist auch dann wirksam, wenn der Abgemahnte die Zustellung einer solchen abstreitet. Der Rechtsanwalt, welcher die Abmahnung ausspricht, unterliegt hingegen der Pflicht, eine ordnungsgemäße Absendung des Abmahnschreibens nachzuweisen. Dieses kann auf unterschiedlichen Wegen dem Betroffenen zugestellt werden. So ist eine Zustellung auf dem Postweg möglich, kann aber auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Die beste Möglichkeit, eine Abmahnung sicher zuzustellen, ist jedoch nach wie vor das Versenden durch Einschreiben mit Rückschein. Dem Abmahnenden bereitet es in diesem Fall keinerlei Schwierigkeiten, eine ordnungsgemäße Absendung der Abmahnung zu dokumentieren.
Abmahnkanzlei
In der heutigen Zeit wird eine Abmahnung leider nicht immer nur eingesetzt, um eine Rechtsverletzung gegenüber dem alleinigen Rechteinhaber an einer Sache zu ahnden, im Gegenteil. Zahlreiche Anwaltskanzleien haben sich auf das Aussprechen von Massenabmahnungen spezialisiert. Schließlich stellt diese Art der Tätigkeit eine Möglichkeit dar, auf schnellem Wege gutes Geld zu verdienen. Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist derzeit noch recht unklar definiert und fördert somit zweifellos diese Entwicklung.

Das Internet bietet eine Vielzahl an Rechtsverletzungen, aufgrund derer Abmahnkanzleien massenhaft Abmahnungen verschicken können. Jeden Tag werden hier zahllose, oftmals aber unbewusst begangene Rechtsverstöße festgestellt. Die meist ahnungslosen User sind dann sehr überrascht und meist hilflos, wenn ihnen eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Einen typischen Grund für Massenabmahnungen bildet das illegale Filesharing. Internetnutzer führen unerlaubte Up- und Downloads von Dateien unter Verwendung von Filesharing-Netzwerken durch. Das heißt, sie laden sich Dateien vom Internet herunter und bieten diese anderen Netzwerkteilnehmern wieder an.

Ob eine Abmahnung im Rahmen einer missbräuchlichen Massenabmahnung ausgesprochen wurde, lässt sich an bestimmten Merkmalen erkennen:
  • die Abmahnkanzlei verschickt zahlreiche Abmahnungen im Namen eines Mandanten innerhalb eines kurzen Zeitraumes
  • der Rechtsverstoß wird nur sehr allgemein und abstrakt dargelegt
  • der Abmahnende geht keiner oder nur einer sehr eingeschränkten gewerblichen Beschäftigung nach
  • die geforderten Rechtsanwaltskosten und der benannte Streitwert sind viel zu hoch angesetzt
  • die Vertragsstrafe ist unangemessen hoch veranlagt
  • der Grund der Abmahnung kann als Bagatelle abgetan werden
  • die angegebene Frist ist besonders kurz bemessen
  • seitens des Abmahnenden ist die Zahlung der geforderten Rechtsverfolgungskosten von größerer Bedeutung, als die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • dem Abmahnschreiben ist keine Originalvollmacht beigefügt.
Eine Massenabmahnung sollte allerdings nicht nur an einem einzelnen Merkmal festgemacht werden. Der Gesamteindruck ist entscheidend. Die Rechtsprechung hält sich in diesem Zusammenhang mit einer Beurteilung eher gehemmt. Um auf Seiten des Abgemahnten bestehende Unklarheiten von vorn herein aus dem Weg räumen zu können, ist grundsätzlich das Aufsuchen eines erfahrenen Rechtsanwaltes sinnvoll. Dieser überprüft die ausgesprochene Abmahnung und stellt fest, ob sie gerechtfertigt erteilt wurde und ob sich die anberaumten Forderungen in einem angemessenen Rahmen bewegen.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach
Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach aus Regensburg vertritt Firmen, in deren Namen er Abmahnungen an Internetnutzer verschickt, welche sich angeblich einer Rechtsverletzung schuldig gemacht haben. Die Abmahnungen, welche durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach ausgesprochen werden, fordern den Betroffenen auf, die dem Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und fristgemäß abzugeben. Außerdem wird ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches sich als angeblich großzügig erweist und hinsichtlich der eigentlichen Rechtsverfolgungskosten geringer angegeben wird, als die Summe aus den eigentlichen Abmahngebühren und der angeblich berechtigten Schadenersatzforderung. Die Begründung der Abmahnung bezieht sich auf illegales Filesharing, also unbefugter Up- und Download von Dateien im Internet in sogenannten Internet-Tauschbörsen, welches vom Abgemahnten durchgeführt worden sein soll. Weiterhin wird dem Abgemahnten zur Last gelegt, diese vermeintlich urheberrechtlich geschützten Dateien öffentlich verbreitet zu haben.

Folgenden Inhalt weist ein Abmahnschreiben von Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach auf:
  1. Angabe des Rechteinhabers, welcher durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach vertreten wird
  2. Angabe des Datums und der genauen Uhrzeit der angeblichen Rechtsverletzung
  3. Ausführung des Grundes für die Inanspruchnahme:
    - über den Internetanschluss des Abgemahnten wurde angeblich eine urheberrechtlich geschützte Datei durch illegales Filesharing anderen Internetnutzern angeboten bzw. zugänglich gemacht
    - hierfür liegt keine Erlaubnis der Mandantin vor
  4. Erklärung, dass die Adresse des Abgemahnten zur ermittelten IP-Adresse aufgrund eines landgerichtlichen Beschlusses festgestellt wurde
  5. Aufforderung zur Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung
  6. Erklärung der Ansprüche des Rechteinhabers gegen den Abgemahnten:
    - Unterlassungsanspruch
    - Kostenerstattungsanspruch
    - Schadenersatzanspruch
  7. eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung ist dem Abmahnschreiben beigefügt
  8. ein Vergleichsangebot, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung sowie zur Begleichung des geforderten Vergleichsbetrages wird unterbreitet, um zu einer außergerichtlichen Einigung zu finden.
Wichtige Hinweise für den Abgemahnten

Personen, die durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach abgemahnt wurden, sollten keinesfalls panisch die beigefügte, strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Vielmehr ist es empfehlenswert, rechtlichen Beistand einzuholen. Ein erfahrener Rechtsanwalt überprüft die Abmahnung und entscheidet, wie darauf zu reagieren ist. Eine Reihe von Nachteilen können sich sonst für den Abgemahnten ergeben. Grundsätzlich sollte jedoch unbedingt fristgerecht auf die Abmahnung reagiert werden, um weitere rechtliche Schritte der Gegenseite zu vermeiden, welche in der Regel mit erheblichen Mehrkosten für den Abgemahnten verbunden sind.

Die vorformulierte, beigefügte Unterlassungserklärung ist seitens der Abmahnenden in der Regel viel zu weitreichend ausgelegt. Für den Abgemahnten ist es daher fast unmöglich, sich an die dort aufgeführten Vertragsvereinbarungen zu halten. Dadurch ist es schwer, das Zahlen einer angesetzten Vertragsstrafe über einen Zeitraum von weit mehr als den allgemein angenommenen 30 Jahren, in denen die Unterlassungserklärung rechtswirksam ist, zu vermeiden. Ein erfahrener Rechtsanwalt setzt in diesem Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung auf. Dadurch werden die Vereinbarungen in einem angemessenen, speziell auf den vorliegenden Sachverhalt zugeschnittenen Rahmen gehalten. Das vereinfacht dem Abgemahnten, sich an die vereinbarten Klauseln zu halten und eine Vertragsstrafe zu verhindern.

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